Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen.
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Die Parteien können die nach Art. 266e OR vorgesehene kurze Kündigungsfrist durch vertragliche Vereinbarung verlängern und den Endtermin abändern. Im entschiedenen Fall haben die Parteien hiervon Gebrauch gemacht; der Mietvertrag sah eine dreimonatige Kündigungsfrist mit Endterminen Ende März oder Ende September vor.
“Der Mieter wendet weiter ein, die Vorinstanz habe es versäumt zu überprü- fen, ob seine Kündigung vom 29. März 2020 (act. 45/2) gestützt auf Art. 266e OR rechtmässig gewesen sei oder nicht. Diese Kündigung sei rechtmässig und recht- zeitig erhoben worden, weshalb es keine rechtmässige Forderung der Vermieterin - 8 - gebe (vgl. act. 57 S. 4 Mitte und S. 7 Mitte). Der Vermieter könne den Mieter in einem Vertrag nicht übermässig an sich binden, indem er für das Objekt klar gel- tende Kündigungsfristen, hier gemäss Art. 266e OR über das möblierte Zimmer, einfach anders betitle und dadurch eine übermässige Bindung mit nur zwei Kün- digungsmöglichkeiten erziele (vgl. act. 57 S. 8 oben). Mit Schreiben vom 29. März 2020 kündigte der Mieter den Mietvertrag gestützt auf Art. 266e OR mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende April 2020 (vgl. act. 45/2). Anders als die Vermieterin (vgl. act. 42 N 20) stellt sich der Mieter also auf den Standpunkt, es handle sich beim streitgegenständlichen Mietobjekt um ein möbliertes Zimmer im Sinne von Art. 266e OR. Ein solches kann nach der ge- setzlichen Regel mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer gekündigt werden. Die Parteien eines Mietvertrages für ein möbliertes Zimmer im Sinne von Art. 266e OR können jedoch die Kündigungsfrist verlängern und den Endtermin ändern (vgl. Art. 266a Abs. 1 OR sowie ZK-Higi, 5. Auflage 2020, Art. 266e N 57 f.). Von dieser Möglichkeit machten die Parteien hier Ge- brauch: Gemäss Mietvertrag vom 23. Dezember 2013 ist eine Kündigung nur möglich mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Ende März oder Ende September (vgl.”
“Diese Kündigung sei rechtmässig und recht- zeitig erhoben worden, weshalb es keine rechtmässige Forderung der Vermieterin - 8 - gebe (vgl. act. 57 S. 4 Mitte und S. 7 Mitte). Der Vermieter könne den Mieter in einem Vertrag nicht übermässig an sich binden, indem er für das Objekt klar gel- tende Kündigungsfristen, hier gemäss Art. 266e OR über das möblierte Zimmer, einfach anders betitle und dadurch eine übermässige Bindung mit nur zwei Kün- digungsmöglichkeiten erziele (vgl. act. 57 S. 8 oben). Mit Schreiben vom 29. März 2020 kündigte der Mieter den Mietvertrag gestützt auf Art. 266e OR mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende April 2020 (vgl. act. 45/2). Anders als die Vermieterin (vgl. act. 42 N 20) stellt sich der Mieter also auf den Standpunkt, es handle sich beim streitgegenständlichen Mietobjekt um ein möbliertes Zimmer im Sinne von Art. 266e OR. Ein solches kann nach der ge- setzlichen Regel mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer gekündigt werden. Die Parteien eines Mietvertrages für ein möbliertes Zimmer im Sinne von Art. 266e OR können jedoch die Kündigungsfrist verlängern und den Endtermin ändern (vgl. Art. 266a Abs. 1 OR sowie ZK-Higi, 5. Auflage 2020, Art. 266e N 57 f.). Von dieser Möglichkeit machten die Parteien hier Ge- brauch: Gemäss Mietvertrag vom 23. Dezember 2013 ist eine Kündigung nur möglich mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Ende März oder Ende September (vgl. act. 45/1). Selbst wenn es sich beim streitgegenständlichen Mietobjekt also um ein möbliertes Zimmer im Sinne von Art. 266e OR handelt, hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Kündigung vom 29. März 2020 per Ende April 2020 abge- stellt. Der Mieter behauptet in der Berufung neu, der Mietvertrag vom 23. Dezember 2013 (und damit auch die Regelung zur Kündigung) sei nicht gültig zustande ge- kommen (vgl. act. 57 S. 5 f.). Die Ausführungen zur Gültigkeit des Mietvertrags hätte der Mieter jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können. Es handelt sich deshalb um unzulässige neue Vorbringen im Berufungsverfahren (vgl.”
“März 2020 kündigte der Mieter den Mietvertrag gestützt auf Art. 266e OR mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende April 2020 (vgl. act. 45/2). Anders als die Vermieterin (vgl. act. 42 N 20) stellt sich der Mieter also auf den Standpunkt, es handle sich beim streitgegenständlichen Mietobjekt um ein möbliertes Zimmer im Sinne von Art. 266e OR. Ein solches kann nach der ge- setzlichen Regel mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer gekündigt werden. Die Parteien eines Mietvertrages für ein möbliertes Zimmer im Sinne von Art. 266e OR können jedoch die Kündigungsfrist verlängern und den Endtermin ändern (vgl. Art. 266a Abs. 1 OR sowie ZK-Higi, 5. Auflage 2020, Art. 266e N 57 f.). Von dieser Möglichkeit machten die Parteien hier Ge- brauch: Gemäss Mietvertrag vom 23. Dezember 2013 ist eine Kündigung nur möglich mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Ende März oder Ende September (vgl. act. 45/1). Selbst wenn es sich beim streitgegenständlichen Mietobjekt also um ein möbliertes Zimmer im Sinne von Art. 266e OR handelt, hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Kündigung vom 29. März 2020 per Ende April 2020 abge- stellt. Der Mieter behauptet in der Berufung neu, der Mietvertrag vom 23. Dezember 2013 (und damit auch die Regelung zur Kündigung) sei nicht gültig zustande ge- kommen (vgl. act. 57 S. 5 f.). Die Ausführungen zur Gültigkeit des Mietvertrags hätte der Mieter jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können. Es handelt sich deshalb um unzulässige neue Vorbringen im Berufungsverfahren (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz ging demnach zu Recht davon aus, das Mietverhältnis zwischen den Parteien sei per Ende September 2020 gekündigt worden (gestützt auf Art. 266a Abs. 2 OR und gestützt auf die Kündigung vom 28. Mai 2020 [act. 45/7]). Die Behauptung der Vermieterin, es seien die Mietzinse von April bis September 2020 nicht bezahlt worden, blieb unbestritten. Entspre- - 9 - chend verpflichtete die Vorinstanz den Mieter zu Recht, der Vermieterin die aus- stehenden Mieten für diesen Zeitraum zuzüglich Zins zu bezahlen.”
In der Praxis wird Art. 266e OR von Mietern möblierter Zimmer zur kurzfristigen Kündigung (z. B. auf Ende April) geltend gemacht. Dies kann zu Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter über die Wirksamkeit der Kündigung und über nachfolgende Ansprüche führen, etwa Forderungen des Vermieters auf Mietzins für die streitige Periode sowie Forderungen des Mieters auf Rückerstattung der Mietkaution und auf Schadenersatz.
“Am 23. Dezember 2013 schlossen die B._____ AG und Herr A._____ ei- nen Mietvertrag für ein möbliertes Appartement an der C._____-Gasse ... in ... Zürich ab (vgl. act. 45/1). Mit Schreiben vom 29. März 2020 kündigte der Mieter gestützt auf Art. 266e OR das Mietverhältnis per Ende April 2020 (vgl. act. 45/2). Mit E-Mail vom 22. April 2020 erklärte die Vermieterin, das Mietverhältnis könne gemäss Mietvertrag nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist auf Ende März oder Ende September gekündigt werden, womit der Mietvertrag als auf Ende Septem- ber 2020 gekündigt gelte (vgl. act. 45/4). In der Folge hielten sowohl der Mieter als auch die Vermieterin an ihren Standpunkten fest, wonach die Kündigung per Ende April 2020 rechtens sei bzw. nicht akzeptiert werde (vgl. act. 45/5 und act. 45/6). Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 kündigte der Mieter das Mietverhältnis erneut, diesmal per Ende September 2020 (vgl. act. 45/7). Die Vermieterin reichte am 24. Juli 2020 eine Klage bei der Schlichtungsbehörde Zürich ein und verlangte vom Mieter die ausstehenden Mietzinse von April bis September 2020 zuzüglich Zins. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erhob der Mieter Widerklage und verlangte die Herausgabe der Mietkaution sowie Schadenersatz von Fr.”
“Urteil des Einzelgerichtes: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'140.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2020 sowie Fr. 1'007.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 16. Oktober 2020 zu bezahlen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 165.00 Dolmetscherkosten; Fr. 1'965.00 Kosten total. 3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Sie werden von der Klägerin unter Verrechnung ihres Kostenvorschusses von Fr. 2'140.– bezogen, sind ihr aber vom Beklagten in vollem Umfang zu ersetzen. Der nicht benötigte Betrag des Vorschusses wird der Klägerin herausgegeben. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung 6. Rechtsmittel - 3 - Berufungsanträge: (act. 57 S. 2) Antrag: Es sei das Urteil des Mietgerichts Zürichs aufzuheben. Der Vertrag sei auszulegen. Die Kündigung des möblierten Zimmers sei gemäss Art. 266e OR zu akzeptieren und damit die Unrichtigkeit der Forderung anzuerkennen und dem Kläger das Depositum samt Zins zurückzuerstatten und eine Schadenersatzforderung von Fr. 3'000.– zuzusprechen. Eventualantrag: Es sei das Urteil des Mietgerichts Zürich aufzuheben und das nicht Zustandekommen des Vertrages festzustellen und somit die Kündigung des möblierten Einzelzimmers zu akzeptieren und die Forderung abzulehnen, ausserdem dem Kläger das Depositum samt Zins zurückzuerstatten und eine Schadenersatzforderung von Fr. 3'000.– zuzusprechen. Subeventualantrag: Es sei das Urteil des Mietgerichts Zürich aufzu- heben und es sei die Sache dem Mietgericht Zürich zur Anhörung des Klägers und richtigen”
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