Erhebt ein Dritter einen Anspruch auf die Sache, der sich mit den Rechten des Mieters nicht verträgt, so muss der Vermieter auf Anzeige des Mieters hin den Rechtsstreit übernehmen.
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Art. 259f OR erfasst auch unkörperliche bzw. rechtliche Mängel. Mängel liegen vor, wenn die Mietsache nicht (mehr) zum vorausgesetzten vertragsgemässen Gebrauch taugt; dazu gehören Beeinträchtigungen durch Dritte, etwa durch Geltendmachung dinglicher oder nachbarrechtlicher Ansprüche. Die Beurteilung ist relativ und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere Zweckbestimmung, Lage, Alter, Bauart und Höhe des Mietzinses).
“Die Mietsache ist mangelhaft, wenn sie nicht oder nicht mehr zum vorausge- setzten Gebrauch taugt, ihr mithin eine vertragliche Eigenschaft fehlt, die den Ge- brauchswert beeinträchtigt. Es kann sich dabei um vertraglich zugesicherte oder im Hinblick auf den vertraglichen Gebrauchszweck erforderliche Eigenschaften handeln (BGE 135 III 345 E. 3.2). Die Mietsache hat m.a.W. all diejenigen Eigen- schaften aufzuweisen, wodurch der Mieter in die Lage versetzt wird, von ihr den vorausgesetzten Gebrauch zu machen. Die Qualität des Mietobjekts ist also Inhalt der (Dauer-)Leistungspflicht des Vermieters (ZK-HIGI/WILDISEN, Art. 258 OR N 29; BSK OR I-WEBER, 7. Aufl., Art. 258 N 1). Der Mangel ist damit eine negative Ver- tragsabweichung, d.h. eine negative Abweichung des Ist- von der vertraglichen Sollbeschaffenheit. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so bestimmt sich der geschuldete Zustand anhand des vorausgesetzten Gebrauchs (ZK-HIGI/BÜHL- MANN, Art. 256 OR N 27 ff.). Sachmängel können körperlicher oder unkörperlicher bzw. tatsächlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein. Als Rechtsmangel im Sinne von Art. 259f OR kann jede Beeinträchtigung des Mieters im vertragsge- mässen Gebrauch bezeichnet werden, die ein Dritter durch Geltendmachung ei- nes dinglichen oder nachbarrechtlichen Anspruchs an der Mietsache hervorruft (ZK-HIGI/WILDISEN, Art. 258 OR N 31 ff.). Der Mangel einer gemieteten Sache ist demnach ein relativer Begriff und von den Umständen des einzelnen Falles ab- hängig. Es ist insbesondere auf die Zweckbestimmung der gemieteten Sache, de- ren Lage, Alter und Bauart sowie die Höhe des Mietzinses abzustellen (BGer 4C.368/2004 vom”
“Es kann sich dabei um vertraglich zugesicherte oder im Hinblick auf den vertraglichen Gebrauchszweck erforderliche Eigen- schaften handeln (BGE 135 III 345 E. 3.2, publ. in: mp 4/09 S. 222 ff.; Mietrecht für die Praxis/R OY, 9. Aufl., S. 200). Die Mietsache hat m.a.W. all diejenigen Ei- genschaften aufzuweisen, durch welche der Mieter in die Lage versetzt wird, von ihr den vorausgesetzten Gebrauch zu machen. Die Qualität des Mietobjekts ist also Inhalt der (Dauer-)Leistungspflicht des Vermieters (ZK-H IGI/WILDISEN, Art. 258 OR N 29; Mietrecht für die Praxis/ROY, a.a.O., S. 200 f.; BSK OR I- WEBER, 7. Aufl., Art. 258 N 1). Der Mangel ist damit eine negative Vertragsab- weichung, d.h. eine Abweichung des Ist- von der vertraglichen Sollbeschaffen- heit. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so bestimmt sich der geschuldete - 12 - Zustand anhand des vorausgesetzten Gebrauchs (Mietrecht für die Praxis/R OY, a.a.O., S. 201; ZK-HIGI/BÜHLMANN, Art. 256 OR N 27 ff.). Sachmängel können körperlicher oder unkörperlicher bzw. tatsächlicher, wirtschaftlicher oder rechtli- cher Natur sein. Als Rechtsmangel im Sinne von Art. 259f OR kann jede Beein- trächtigung des Mieters im vertragsgemässen Gebrauch bezeichnet werden, die ein Dritter durch Geltendmachung eines dinglichen oder nachbarrechtlichen An- spruchs an der Mietsache hervorruft (ZK-HIGI/WILDISEN, Art. 259 OR N 31 ff.). Der Mangel einer gemieteten Sache ist demnach ein relativer Begriff und von den Umständen des einzelnen Falles abhängig. Es ist insbesondere auf die Zweckbestimmung der gemieteten Sache, deren Lage, Alter und Bauart sowie die Höhe des Mietzinses abzustellen (BGer 4C.368/2004 vom”
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