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Nach den Vorbringen in der Quelle ist mit grosser Wahrscheinlichkeit die einjährige Widerrufsfrist gemäss Art. 251 Abs. 1 OR bereits Anfang August 2020 abgelaufen; als Indiz wird das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. September 2017 genannt.
“Bei summarischer richterlicher Würdigung würden hauptsächlich drei Erkenntnisse für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege resultieren. Erstens gehe es im angestrebten zweiten Hauptprozess im Vergleich zum ersten Klageverfahren zwischen den identischen Parteien um den gleichen Sachverhalt (Kaufrechtsvertrag Liegenschaft U.________ und Kaufvertrag Inventur) mit denselben Rechtsbegehren (Aufhebung der Verträge und Löschung des Kaufrechts), womit der neuen Klage vom 1. Februar 2021 voraussichtlich die materielle Rechtskraft des ersten Gerichtsverfahrens gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO entgegenstehe. Nach Abschluss des Schriftenwechsels vor erster Instanz im ersten Prozess (Irrtumsanfechtung bzw. Übervorteilung) sei der Aktenschluss mit entsprechender Beschränkung des Novenrechts gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO eingetreten; diese prozessuale Schranke könne die Beschwerdeführerin hinsichtlich allenfalls verpasster tatsächlicher und rechtlicher Schranken nicht mit einem zweiten Prozess umgehen. Zweitens sei mit grosser Wahrscheinlichkeit die einjährige Frist für den Widerruf einer Schenkung gemäss Art. 251 Abs. 1 OR anfangs August 2020 längst abgelaufen gewesen, zumal die Beschwerdeführerin schon im Schreiben vom 28. September 2017 erklärt habe, sowohl der Kaufvertrag vom 1. Februar 2017 als auch der Kaufrechtsvertrag vom 11. Februar 2017 seien unverbindlich, weshalb sie das Geleistete zurückfordere. Drittens sei der Beklagte zu keiner Zeit vertraglich oder sonstwie verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin in ihrem Prozess gegen C.________ (hinsichtlich eines strittigen Pachtverhältnis) zu unterstützen. Er habe keine Pflichten, Auflagen oder Bedingungen ihr gegenüber verletzt, zumal die Beschwerdeführerin immer noch Eigentümerin der Liegenschaft U.________ sei und er das Kaufrecht noch nicht ausgeübt habe. Dem Beklagten könne nicht das Verhalten bzw. der Rechtsstandpunkt eines Dritten/Pächters (C.________) vorgeworfen werden.”
Die einjährige Widerrufsfrist gemäss Art. 251 Abs. 1 OR beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schenkerin/der Schenker vom Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat. Bei bereits (teilweise) vollzogenen Schenkungen sind die zulässigen Widerrufsgründe nach Art. 249 OR zu prüfen.
“242 OR regelt die Schenkung von Hand zu Hand, wobei eine Schenkung bei Grundeigentum erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande kommt (Abs. 2). Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus (Abs. 3). Nach Art. 243 Abs. 1 OR bedarf das Schenkungsversprechen zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Sind Grundstücke Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit gemäss Art. 243 Abs. 2 OR die öffentliche Beurkundung erforderlich. Ein Schenkungsversprechen kann im Allgemeinen - und auch in Bezug auf Grundstücke (BGE 113 II 252 E. 5) - widerrufen werden, wenn einer der Tatbestände von Art. 249 oder Art. 250 OR gegeben ist. Wurde das Schenkungsversprechen bereits vollzogen, ist die Schenkerin auf die in Art. 249 OR umschriebenen Widerrufsgründe beschränkt (im Einzelnen: Urteil 4A_325/2021 vom 27. August 2021 E. 4.4.2). Der Widerruf kann während eines Jahres erfolgen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo die Schenkerin vom Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 251 Abs. 1 OR; siehe zur Frage der Zulässigkeit und der Form einer vorgängigen Unwiderruflichkeitserklärung BGE 133 III 421 E. 4.1; 113 II 252 E. 5).”
“In der Hauptsache, deren Prozessaussichten zu beurteilen waren, geht es um einen Schenkungswiderruf. Im Widerruf des Schenkungsversprechens vom 3. August 2020 (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.c.) berief sich die Beschwerdeführerin einerseits auf Art. 250 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 249 Ziff. 3 OR und andererseits auf Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 OR. Gemäss Art. 249 Ziff. 3 OR kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt. Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 OR berechtigt zum Widerruf der Schenkung, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schenkers so geändert haben, dass die Schenkung ihn ausserordentlich schwer belasten würde. Der Widerruf hat während eines Jahres zu erfolgen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, wo der Schenker vom Widerrufsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 251 Abs. 1 OR; vgl. BGE 96 II 119 E. 3a).”
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