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Fehlt ein eindeutiger Rechtsgrund für die Übertragung oder ist die Form (insbesondere die Formvorschrift für Verfügungen von Todes wegen) fraglich, sind objektive Anhaltspunkte aus den Akten sowie das tatsächliche Verwandtschaftsverhältnis heranzuziehen. Bei unklarer Rechtsnatur der Zuwendung kann dies Einfluss auf die steuerliche Einstufung und Veranlagung haben.
“Erbschafts- und Schenkungssteuer / Verwandtschaftsverhältnis / massgebend ist grundsätzlich Zivilstandsregister / Rechtsgrund für Übertragung unklar / quotenmässige oder objektmässige Besteuerung / Rückweisung an Steuerverwaltung Normen Bund Art. 144 DBG Art. 64 VwVG Art. 256 ZGB Rechtsprechung Bund BGE 140 II 248 5A_631/2021 5A_140/2014 2C_1031/2012 Normen Kanton Art. 9 ESchG Art. 24 ESchG Art. 70 GSOG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 1 OR Art. 243 OR Art. 245 OR”
“Die Steuerverwaltung behandelte die Zuwendungen an die Rekurrentin deshalb als Vermächtnis und erfasste diese mit der Erbschaftssteuer, wobei sie eine quotenmässige Ausscheidung vornahm. Dieses Vorgehen vermag nicht zu überzeugen. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission ergeben sich aus den Akten keine rechtsgenüglichen Hinweise darauf, dass die Parteien tatsächlich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren wollten. Dass der 1. Januar 2019 als Termin für eine beabsichtigte Übertragung der Liegenschaft vorgesehen wurde, genügt nicht, die Übertragung als Schenkung auf den Todesfall vom Vater an die Rekurrentin erscheinen zu lassen. Hätten die Parteien tatsächlich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren wollen, so hätten sie dies ohne Weiteres entsprechend und explizit vereinbaren können. Auch dass das Nichteinhalten der Formvorschriften von Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nicht direkt zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit führt (Vogt/Vogt in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., 2020, N. 6 f. zu Art. 245 OR, m.w.H.), ist nach Auffassung der Steuerrekurskommission vorliegend nicht als Indiz dafür zu werten, dass die Parteien tatsächlich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren wollten. So kann das Nichteinhalten der Formvorschriften bei Verfügungen von Todes wegen durchaus auch zur Nichtigkeit führen (vgl. Forni/Piatti, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 6. Aufl., 2019, N. 4 zur Art. 519/520 ZGB). Zudem konnten die am "Schenkungsvertrag" beteiligten Parteien nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Alleinerbin eine formfehlerhafte Verfügung von Todes wegen nicht anfechten würde. Wie die Rekurrentin dem Vorgehen der Steuerverwaltung sodann richtigerweise entgegenhält, ist zumindest fraglich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage eine Konversion des "Schenkungsvertrags" in ein Vermächtnis überhaupt erfolgen würde (vgl. hierzu BGer 5C.56/2005 vom 15.7.2005, E. 5.2). Eine derartige Umdeutung ginge nach Auffassung der Steuerrekurskommission angesichts des Inhalts des "Schenkungsvertrags" und in Anbetracht dessen, dass auf das Einhalten wesentlicher Formvorschriften verzichtet worden ist, über die Grenzen einer Auslegung nach Vertrauensprinzip (BGer 5A_140/2014 vom 17.”
Eine auf den Todesfall gestellte Schenkung unterliegt hinsichtlich der Form den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen; der Verweis in Art. 245 Abs. 2 OR bewirkt dies auch dann, wenn die Formvorschriften nicht explizit im Wortlaut des Absatzes genannt werden.
“In systematischer Hinsicht findet sich Art. 361 Abs. 1 ZGB im Familienrecht, und dort bei den Vorschriften über den Erwachsenenschutz. Der Vorsorgeauftrag hat die Übertragung der Personen- oder Vermögenssorge bei Urteilsunfähigkeit (vgl. Art. 360 Abs. 1 ZGB) und somit zu Lebzeiten des Auftraggebers zum Gegenstand. Die Art. 499 ff. ZGB bilden dagegen Teil des Erbrechts (Art. 457 ff. ZGB). Sie befassen sich mit Verfügungen, die erst mit dem Tod der verfügenden Person wirksam werden. Die Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung gilt aufgrund des Verweises in Art. 512 Abs. 1 ZGB auch für Erbverträge. Ausserhalb des Erbrechts verweisen Art. 245 Abs. 2 OR und Art. 522 Abs. 1 OR ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften: Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht gemäss Art. 245 Abs. 2 OR unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen. Dass Art. 245 Abs. 2 OR die Formvorschriften der Verfügungen von Todes wegen nicht unmittelbar erwähnt, ändert entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nichts an diesem Verweis (vgl. Urteil 4A_575/2009 vom 11. Februar 2010 E. 2.3). Der Verpfründungsvertrag bedarf aufgrund von Art. 522 Abs. 1 OR zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erbvertrag. Die Gesetzessystematik liefert damit keine Argumente für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung von Art. 361 Abs. 1 ZGB: Art. 361 Abs. 1 ZGB einerseits und die Art. 499 ff. ZGB andererseits betreffen unterschiedliche Rechtsgebiete; die entsprechenden Rechtsakte werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam. In Fällen, in denen der Gesetzgeber die Art.”
“In systematischer Hinsicht findet sich Art. 361 Abs. 1 ZGB im Familienrecht, und dort bei den Vorschriften über den Erwachsenenschutz. Der Vorsorgeauftrag hat die Übertragung der Personen- oder Vermögenssorge bei Urteilsunfähigkeit (vgl. Art. 360 Abs. 1 ZGB) und somit zu Lebzeiten des Auftraggebers zum Gegenstand. Die Art. 499 ff. ZGB bilden dagegen Teil des Erbrechts (Art. 457 ff. ZGB). Sie befassen sich mit Verfügungen, die erst mit dem Tod der verfügenden Person wirksam werden. Die Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung gilt aufgrund des Verweises in Art. 512 Abs. 1 ZGB auch für Erbverträge. Ausserhalb des Erbrechts verweisen Art. 245 Abs. 2 OR und Art. 522 Abs. 1 OR ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften: Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht gemäss Art. 245 Abs. 2 OR unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen. Dass Art. 245 Abs. 2 OR die Formvorschriften der Verfügungen von Todes wegen nicht unmittelbar erwähnt, ändert entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nichts an diesem Verweis (vgl. Urteil 4A_575/2009 vom 11. Februar 2010 E. 2.3). Der Verpfründungsvertrag bedarf aufgrund von Art. 522 Abs. 1 OR zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erbvertrag. Die Gesetzessystematik liefert damit keine Argumente für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung von Art. 361 Abs. 1 ZGB: Art. 361 Abs. 1 ZGB einerseits und die Art. 499 ff. ZGB andererseits betreffen unterschiedliche Rechtsgebiete; die entsprechenden Rechtsakte werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam. In Fällen, in denen der Gesetzgeber die Art.”
“In systematischer Hinsicht findet sich Art. 361 Abs. 1 ZGB im Familienrecht, und dort bei den Vorschriften über den Erwachsenenschutz. Der Vorsorgeauftrag hat die Übertragung der Personen- oder Vermögenssorge bei Urteilsunfähigkeit (vgl. Art. 360 Abs. 1 ZGB) und somit zu Lebzeiten des Auftraggebers zum Gegenstand. Die Art. 499 ff. ZGB bilden dagegen Teil des Erbrechts (Art. 457 ff. ZGB). Sie befassen sich mit Verfügungen, die erst mit dem Tod der verfügenden Person wirksam werden. Die Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung gilt aufgrund des Verweises in Art. 512 Abs. 1 ZGB auch für Erbverträge. Ausserhalb des Erbrechts verweisen Art. 245 Abs. 2 OR und Art. 522 Abs. 1 OR ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften: Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht gemäss Art. 245 Abs. 2 OR unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen. Dass Art. 245 Abs. 2 OR die Formvorschriften der Verfügungen von Todes wegen nicht unmittelbar erwähnt, ändert entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nichts an diesem Verweis (vgl. Urteil 4A_575/2009 vom 11. Februar 2010 E. 2.3). Der Verpfründungsvertrag bedarf aufgrund von Art. 522 Abs. 1 OR zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erbvertrag. Die Gesetzessystematik liefert damit keine Argumente für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung von Art. 361 Abs. 1 ZGB: Art. 361 Abs. 1 ZGB einerseits und die Art. 499 ff. ZGB andererseits betreffen unterschiedliche Rechtsgebiete; die entsprechenden Rechtsakte werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam. In Fällen, in denen der Gesetzgeber die Art. 499 ff. ZGB ausserhalb der Bestimmungen des Erbrechts angewendet wissen wollte, hat er zudem ausdrücklich auf sie verwiesen (vgl. Schmid, Vollmachten und Vorsorgeauftrag, a.a.O., S. 282 f.). Das Fehlen eines entsprechenden Verweises in Art. 361 Abs. 1 ZGB spricht dafür, dass sich die öffentliche Beurkundung bei Vorsorgeaufträgen im Einklang mit dem Grundsatz von Art.”
Erfolgt die Zuwendung ausdrücklich an eine vom Erblasser errichtete Anstalt oder Stiftung und erhalten Dritte allenfalls nur mittelbar Leistungen von dieser Anstalt, liegt regelmässig keine direkte Schenkung "auf den Tod" von Erblasser an diese Dritten im Sinne von Art. 245 Abs. 2 OR vor.
“Juni 2013 als "secondary beneficiary" erhalten hat. In der Beschwerde wird eingeräumt, der Beschwerdeführer habe "aufgrund des Beistatuts (...) seit dem Todeszeitpunkt der Erblasserin einen durchsetzbaren Rechtsanspruch gegenüber der C.________ Anstalt" (vgl. S. 5 Ziff. 24 der Beschwerde). Einen erbrechtlichen Anspruch besitzt der Beschwerdeführer nicht. Im "LAST WILL AND TESTAMENT" vom 31. Oktober 2008 hat die Erblasserin festgehalten, dass die C.________ Anstalt als alleinige Begünstigte am Nachlass eingesetzt wird ("I appoint C.________ Anstalt [...] as the sole beneficiary of my estate"). Für eine Auslegung nach dem Willensprinzip - wie vom Beschwerdeführer gefordert - bleibt kein Raum; diese kommt nur zum Zug, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung für sich selbst betrachtet keine klare Aussage enthält (vgl. BGE 131 III 106 E. 1.1), was hier nicht der Fall ist. Ebenso liegt keine Schenkung der Erblasserin an den Beschwerdeführer vor, deren Vollziehbarkeit auf den Tod der Schenkenden gestellt ist (Art. 245 Abs. 2 OR). Zwar hat die Erblasserin mit dem Beistatut zu Lebzeiten den Willen manifestiert, dem Beschwerdeführer nach ihrem Ableben etwas zuzuwenden; sie hat aber bewusst den indirekten Weg über die von ihr errichtete Anstalt gewählt. Zwischen der Erblasserin und dem Beschwerdeführer hat es weder eine rechtliche Beziehung noch eine direkte Zuwendung gegeben (vgl. auch ANDREA OPEL, Steuerliche Behandlung von Familienstiftungen, Stiftern und Begünstigten - in nationalen und internationalen Verhältnissen, Diss. Basel 2009, S. 169 f.). Damit stellt sich auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage zur Formgültigkeit letztwilliger Verfügungen nicht. Der Beschwerdeführer hat von der Erblasserin weder ein Vermächtnis noch eine Schenkung erhalten. Zu prüfen ist allerdings, ob die Leistungen der Anstalt an den Beschwerdeführer steuerrechtlich gleichwohl mittelbar der Errichterin/Erblasserin zugerechnet werden können.”
Nach Art. 245 Abs. 1 OR können einer Schenkung Bedingungen oder Auflagen beigefügt werden. Betrifft eine solche Bedingung ein Grundstück, unterliegt sie der öffentlichen Beurkundung nach Art. 243 Abs. 2 OR. Ebenso bedarf eine auf Parteivereinbarung beruhende Berichtigung des Grundbuchs der öffentlichen Beurkundung und entspricht damit der Form von Art. 657 Abs. 1 ZGB.
“18 N. 111). Weil das vorgetäuschte Geschäft (simulierte Geschäft) gemäss dem wirklichen Willen der Simulanten keine Rechtswirkung erzeugen soll, fehlt der Erklärungswille beider Parteien. Auch der formbedürftige Vertrag ist unwirksam, wenn er simuliert ist (MÜLLER, a.a.O., Art. 18 N. 349 und N. 733 m.w.H.). Wird aus einem vorgetäuschten Schuldversprechen geleistet, entsteht ein Rückerstattungsanspruch, beispielsweise auf Berichtigung des Grundbuchs (Art. 975 ZGB) (MÜLLER, a.a.O., Art. 18 N. 355). Aus Art. 18 Abs. 1 OR ergibt sich, dass bei Dissimulation nicht das vorgetäuschte (simulierte), sondern das versteckte Geschäft (ernst gemeinte bzw. dissimulierte Geschäft) beachtlich ist (MÜLLER, a.a.O., Art. 18 N. 382). Das versteckte Geschäft ist jedoch nur dann wirksam, wenn es den für den betreffenden Vertragstypus erforderlichen materiellen und formellen Voraussetzungen entspricht (MÜLLER, a.a.O., Art. 18 N. 383). So können mit einer Schenkung Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 245 Abs. 1 OR), beispielsweise die Vereinbarung, wonach ein Grundstück bei Scheidung an den schenkenden Ehegatten zurückfalle (VOGT/VOGT, in: Widmer Luchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 245 N. 2). Eine solche Bedingung ist von der Formvorschrift von Art. 243 Abs. 2 OR erfasst, wonach die Schenkung eines Grundstücks öffentlich zu beurkunden ist (VOGT/VOGT, a.a.O., Art. 243 N. 4). Auch eine auf Parteivereinbarung beruhende Berichtigung des Grundbuches ist zwar zulässig, doch bedarf das Geschäft, gleich allen andern Verträgen auf Eigentumsübertragung (Art. 657 Abs. 1 ZGB), der öffentlichen Beurkundung. Denn es handelt sich dabei, wenn auch nicht um eine Übertragung des materiellen, so doch des buchmässigen Eigentums und es könnte sonst die für das Grundgeschäft vorgeschriebene Form durch formlose, den nämlichen grundbuchmässigen Erfolg herbeiführende freiwillige Berichtigung umgangen werden (BGE 46 II 30 E. 2; vgl. MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, Das Sachenrecht, 3.”
“18 N. 111). Weil das vorgetäuschte Geschäft (simulierte Geschäft) gemäss dem wirklichen Willen der Simulanten keine Rechtswirkung erzeugen soll, fehlt der Erklärungswille beider Parteien. Auch der formbedürftige Vertrag ist unwirksam, wenn er simuliert ist (MÜLLER, a.a.O., Art. 18 N. 349 und N. 733 m.w.H.). Wird aus einem vorgetäuschten Schuldversprechen geleistet, entsteht ein Rückerstattungsanspruch, beispielsweise auf Berichtigung des Grundbuchs (Art. 975 ZGB) (MÜLLER, a.a.O., Art. 18 N. 355). Aus Art. 18 Abs. 1 OR ergibt sich, dass bei Dissimulation nicht das vorgetäuschte (simulierte), sondern das versteckte Geschäft (ernst gemeinte bzw. dissimulierte Geschäft) beachtlich ist (MÜLLER, a.a.O., Art. 18 N. 382). Das versteckte Geschäft ist jedoch nur dann wirksam, wenn es den für den betreffenden Vertragstypus erforderlichen materiellen und formellen Voraussetzungen entspricht (MÜLLER, a.a.O., Art. 18 N. 383). So können mit einer Schenkung Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 245 Abs. 1 OR), beispielsweise die Vereinbarung, wonach ein Grundstück bei Scheidung an den schenkenden Ehegatten zurückfalle (VOGT/VOGT, in: Widmer Luchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 245 N. 2). Eine solche Bedingung ist von der Formvorschrift von Art. 243 Abs. 2 OR erfasst, wonach die Schenkung eines Grundstücks öffentlich zu beurkunden ist (VOGT/VOGT, a.a.O., Art. 243 N. 4). Auch eine auf Parteivereinbarung beruhende Berichtigung des Grundbuches ist zwar zulässig, doch bedarf das Geschäft, gleich allen andern Verträgen auf Eigentumsübertragung (Art. 657 Abs. 1 ZGB), der öffentlichen Beurkundung. Denn es handelt sich dabei, wenn auch nicht um eine Übertragung des materiellen, so doch des buchmässigen Eigentums und es könnte sonst die für das Grundgeschäft vorgeschriebene Form durch formlose, den nämlichen grundbuchmässigen Erfolg herbeiführende freiwillige Berichtigung umgangen werden (BGE 46 II 30 E. 2; vgl. MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, Das Sachenrecht, 3.”
Nach Art. 245 Abs. 2 OR stehen Schenkungen, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen. Daraus folgt, dass die für Verfügungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften entsprechend anzuwenden sind, auch wenn Art. 245 Abs. 2 OR die Formvorschriften nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. Urteil 4A_575/2009).
“In systematischer Hinsicht findet sich Art. 361 Abs. 1 ZGB im Familienrecht, und dort bei den Vorschriften über den Erwachsenenschutz. Der Vorsorgeauftrag hat die Übertragung der Personen- oder Vermögenssorge bei Urteilsunfähigkeit (vgl. Art. 360 Abs. 1 ZGB) und somit zu Lebzeiten des Auftraggebers zum Gegenstand. Die Art. 499 ff. ZGB bilden dagegen Teil des Erbrechts (Art. 457 ff. ZGB). Sie befassen sich mit Verfügungen, die erst mit dem Tod der verfügenden Person wirksam werden. Die Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung gilt aufgrund des Verweises in Art. 512 Abs. 1 ZGB auch für Erbverträge. Ausserhalb des Erbrechts verweisen Art. 245 Abs. 2 OR und Art. 522 Abs. 1 OR ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften: Eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, steht gemäss Art. 245 Abs. 2 OR unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen. Dass Art. 245 Abs. 2 OR die Formvorschriften der Verfügungen von Todes wegen nicht unmittelbar erwähnt, ändert entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nichts an diesem Verweis (vgl. Urteil 4A_575/2009 vom 11. Februar 2010 E. 2.3). Der Verpfründungsvertrag bedarf aufgrund von Art. 522 Abs. 1 OR zu seiner Gültigkeit, auch wenn keine Erbeinsetzung damit verbunden ist, derselben Form wie der Erbvertrag. Die Gesetzessystematik liefert damit keine Argumente für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung von Art. 361 Abs. 1 ZGB: Art. 361 Abs. 1 ZGB einerseits und die Art. 499 ff. ZGB andererseits betreffen unterschiedliche Rechtsgebiete; die entsprechenden Rechtsakte werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam. In Fällen, in denen der Gesetzgeber die Art. 499 ff. ZGB ausserhalb der Bestimmungen des Erbrechts angewendet wissen wollte, hat er zudem ausdrücklich auf sie verwiesen (vgl. Schmid, Vollmachten und Vorsorgeauftrag, a.a.O., S. 282 f.). Das Fehlen eines entsprechenden Verweises in Art. 361 Abs. 1 ZGB spricht dafür, dass sich die öffentliche Beurkundung bei Vorsorgeaufträgen im Einklang mit dem Grundsatz von Art.”
Auf den Todesfall verschobene Schenkungen unterliegen nach Art. 245 Abs. 2 OR den Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen; dementsprechend kann für sie die Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ff. ZGB relevant werden.
“Trotz dieser Rechtsla- ge kann der vom Berufungskläger in der Klage gestellte Antrag auf "Nichtiger- klärung" des Schenkungsvertrages (RG act. I.1 Antrag Ziff. 2) nicht als Feststel- lungsbegehren qualifiziert werden. Dem stehen einerseits der Wortlaut des An- trags selber, der dem Wortlaut von Art. 519 ZGB angelehnt ist ("der Schenkungs- vertrag ... sei nichtig zu erklären", RG act. I.1 Antrag Ziff. 2), sowie die eben er- wähnten Ausführungen des Berufungsklägers zur Qualifikation seiner Klage als Ungültigkeits- bzw. Gestaltungsklage entgegen (oben E. 3.5.2). Dass bereits aus der Verwendung des Begriffs "Nichtigkeit" auf eine Nichtigkeits- bzw. Feststel- lungsklage geschlossen werden müsste, kann nicht gesagt werden. Zuweilen be- zeichnet man auch Geschäfte, deren Wirksamkeit durch Anfechtung aufgehoben ist, als "nichtig" (vgl. Andreas von Tuhr/Hans Peter, Allgemeiner Teil des Schwei- zerischen Obligationenrechts, Band I, Erste Lieferung, 3. Aufl., Zürich 1974, S. 225). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ff. ZGB auch bei Schenkungsverträgen aktuell werden kann. Art. 245 Abs. 2 OR sieht nämlich vor, dass eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen steht. Dass der Berufungskläger vor der Vorinstanz nicht nur das Testament, sondern auch den Schenkungsvertrag mit Ungültigkeitsklage anfech- ten wollte, liegt somit nicht ausserhalb von dem, was nach Treu und Glauben er- wartet werden kann.”
“Trotz dieser Rechtsla- ge kann der vom Berufungskläger in der Klage gestellte Antrag auf "Nichtiger- klärung" des Schenkungsvertrages (RG act. I.1 Antrag Ziff. 2) nicht als Feststel- lungsbegehren qualifiziert werden. Dem stehen einerseits der Wortlaut des An- trags selber, der dem Wortlaut von Art. 519 ZGB angelehnt ist ("der Schenkungs- vertrag ... sei nichtig zu erklären", RG act. I.1 Antrag Ziff. 2), sowie die eben er- wähnten Ausführungen des Berufungsklägers zur Qualifikation seiner Klage als Ungültigkeits- bzw. Gestaltungsklage entgegen (oben E. 3.5.2). Dass bereits aus der Verwendung des Begriffs "Nichtigkeit" auf eine Nichtigkeits- bzw. Feststel- lungsklage geschlossen werden müsste, kann nicht gesagt werden. Zuweilen be- zeichnet man auch Geschäfte, deren Wirksamkeit durch Anfechtung aufgehoben ist, als "nichtig" (vgl. Andreas von Tuhr/Hans Peter, Allgemeiner Teil des Schwei- zerischen Obligationenrechts, Band I, Erste Lieferung, 3. Aufl., Zürich 1974, S. 225). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ff. ZGB auch bei Schenkungsverträgen aktuell werden kann. Art. 245 Abs. 2 OR sieht nämlich vor, dass eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des Schenkers gestellt ist, unter den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen steht. Dass der Berufungskläger vor der Vorinstanz nicht nur das Testament, sondern auch den Schenkungsvertrag mit Ungültigkeitsklage anfech- ten wollte, liegt somit nicht ausserhalb von dem, was nach Treu und Glauben er- wartet werden kann.”
Liegt die Zuwendung indirekt über eine vom Schenker/Erblasser errichtete Stiftung/Anstalt, besteht zwischen Erblasserin und dem Begünstigten keine unmittelbare Schenkung i.S.v. Art. 245 Abs. 2 OR; die Vorschrift (einschliesslich der damit verbundenen Formfragen gegenüber dem Begünstigten) ist auf die Beziehung zwischen Erblasserin und Begünstigtem damit nicht anwendbar.
“Juni 2013 als "secondary beneficiary" erhalten hat. In der Beschwerde wird eingeräumt, der Beschwerdeführer habe "aufgrund des Beistatuts (...) seit dem Todeszeitpunkt der Erblasserin einen durchsetzbaren Rechtsanspruch gegenüber der C.________ Anstalt" (vgl. S. 5 Ziff. 24 der Beschwerde). Einen erbrechtlichen Anspruch besitzt der Beschwerdeführer nicht. Im "LAST WILL AND TESTAMENT" vom 31. Oktober 2008 hat die Erblasserin festgehalten, dass die C.________ Anstalt als alleinige Begünstigte am Nachlass eingesetzt wird ("I appoint C.________ Anstalt [...] as the sole beneficiary of my estate"). Für eine Auslegung nach dem Willensprinzip - wie vom Beschwerdeführer gefordert - bleibt kein Raum; diese kommt nur zum Zug, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung für sich selbst betrachtet keine klare Aussage enthält (vgl. BGE 131 III 106 E. 1.1), was hier nicht der Fall ist. Ebenso liegt keine Schenkung der Erblasserin an den Beschwerdeführer vor, deren Vollziehbarkeit auf den Tod der Schenkenden gestellt ist (Art. 245 Abs. 2 OR). Zwar hat die Erblasserin mit dem Beistatut zu Lebzeiten den Willen manifestiert, dem Beschwerdeführer nach ihrem Ableben etwas zuzuwenden; sie hat aber bewusst den indirekten Weg über die von ihr errichtete Anstalt gewählt. Zwischen der Erblasserin und dem Beschwerdeführer hat es weder eine rechtliche Beziehung noch eine direkte Zuwendung gegeben (vgl. auch ANDREA OPEL, Steuerliche Behandlung von Familienstiftungen, Stiftern und Begünstigten - in nationalen und internationalen Verhältnissen, Diss. Basel 2009, S. 169 f.). Damit stellt sich auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage zur Formgültigkeit letztwilliger Verfügungen nicht. Der Beschwerdeführer hat von der Erblasserin weder ein Vermächtnis noch eine Schenkung erhalten. Zu prüfen ist allerdings, ob die Leistungen der Anstalt an den Beschwerdeführer steuerrechtlich gleichwohl mittelbar der Errichterin/Erblasserin zugerechnet werden können.”
Das Nichteinhalten der für Verfügungen von Todes wegen vorgesehenen Formvorschriften wirft in der Praxis Streit darüber auf, ob die Verfügung nichtig ist oder lediglich angefochten werden kann. Eine Umdeutung der Vereinbarung (etwa eine Konversion in ein Vermächtnis) ist nur unter engen Auslegungsgrenzen denkbar und darf nicht ohne rechtsgenügende Grundlage angenommen werden.
“Die Steuerverwaltung behandelte die Zuwendungen an die Rekurrentin deshalb als Vermächtnis und erfasste diese mit der Erbschaftssteuer, wobei sie eine quotenmässige Ausscheidung vornahm. Dieses Vorgehen vermag nicht zu überzeugen. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission ergeben sich aus den Akten keine rechtsgenüglichen Hinweise darauf, dass die Parteien tatsächlich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren wollten. Dass der 1. Januar 2019 als Termin für eine beabsichtigte Übertragung der Liegenschaft vorgesehen wurde, genügt nicht, die Übertragung als Schenkung auf den Todesfall vom Vater an die Rekurrentin erscheinen zu lassen. Hätten die Parteien tatsächlich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren wollen, so hätten sie dies ohne Weiteres entsprechend und explizit vereinbaren können. Auch dass das Nichteinhalten der Formvorschriften von Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nicht direkt zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit führt (Vogt/Vogt in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., 2020, N. 6 f. zu Art. 245 OR, m.w.H.), ist nach Auffassung der Steuerrekurskommission vorliegend nicht als Indiz dafür zu werten, dass die Parteien tatsächlich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren wollten. So kann das Nichteinhalten der Formvorschriften bei Verfügungen von Todes wegen durchaus auch zur Nichtigkeit führen (vgl. Forni/Piatti, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 6. Aufl., 2019, N. 4 zur Art. 519/520 ZGB). Zudem konnten die am "Schenkungsvertrag" beteiligten Parteien nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Alleinerbin eine formfehlerhafte Verfügung von Todes wegen nicht anfechten würde. Wie die Rekurrentin dem Vorgehen der Steuerverwaltung sodann richtigerweise entgegenhält, ist zumindest fraglich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage eine Konversion des "Schenkungsvertrags" in ein Vermächtnis überhaupt erfolgen würde (vgl. hierzu BGer 5C.56/2005 vom 15.7.2005, E. 5.2). Eine derartige Umdeutung ginge nach Auffassung der Steuerrekurskommission angesichts des Inhalts des "Schenkungsvertrags" und in Anbetracht dessen, dass auf das Einhalten wesentlicher Formvorschriften verzichtet worden ist, über die Grenzen einer Auslegung nach Vertrauensprinzip (BGer 5A_140/2014 vom 17.”
“Die Steuerverwaltung behandelte die Zuwendungen an die Rekurrentin deshalb als Vermächtnis und erfasste diese mit der Erbschaftssteuer, wobei sie eine quotenmässige Ausscheidung vornahm. Dieses Vorgehen vermag nicht zu überzeugen. Nach Auffassung der Steuerrekurskommission ergeben sich aus den Akten keine rechtsgenüglichen Hinweise darauf, dass die Parteien tatsächlich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren wollten. Dass der 1. Januar 2019 als Termin für eine beabsichtigte Übertragung der Liegenschaft vorgesehen wurde, genügt nicht, die Übertragung als Schenkung auf den Todesfall vom Vater an die Rekurrentin erscheinen zu lassen. Hätten die Parteien tatsächlich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren wollen, so hätten sie dies ohne Weiteres entsprechend und explizit vereinbaren können. Auch dass das Nichteinhalten der Formvorschriften von Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nicht direkt zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit führt (Vogt/Vogt in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., 2020, N. 6 f. zu Art. 245 OR, m.w.H.), ist nach Auffassung der Steuerrekurskommission vorliegend nicht als Indiz dafür zu werten, dass die Parteien tatsächlich eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren wollten. So kann das Nichteinhalten der Formvorschriften bei Verfügungen von Todes wegen durchaus auch zur Nichtigkeit führen (vgl. Forni/Piatti, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 6. Aufl., 2019, N. 4 zur Art. 519/520 ZGB). Zudem konnten die am "Schenkungsvertrag" beteiligten Parteien nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Alleinerbin eine formfehlerhafte Verfügung von Todes wegen nicht anfechten würde. Wie die Rekurrentin dem Vorgehen der Steuerverwaltung sodann richtigerweise entgegenhält, ist zumindest fraglich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage eine Konversion des "Schenkungsvertrags" in ein Vermächtnis überhaupt erfolgen würde (vgl. hierzu BGer 5C.56/2005 vom 15.7.2005, E. 5.2). Eine derartige Umdeutung ginge nach Auffassung der Steuerrekurskommission angesichts des Inhalts des "Schenkungsvertrags" und in Anbetracht dessen, dass auf das Einhalten wesentlicher Formvorschriften verzichtet worden ist, über die Grenzen einer Auslegung nach Vertrauensprinzip (BGer 5A_140/2014 vom 17.”
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