Voltar à lei

Art. 238

220ORFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original

Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel zurückgegeben, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern.

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