Die Kantone können in den Schranken der Bundesgesetzgebung weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen.
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Die Kantone können gestützt auf Art. 236 OR Regelungen über das Gantwesen erlassen; solche kantonalen Regelungen können insbesondere Gebühren vorsehen. Weder das OR noch das im Beispiel genannte kantonale Gantwesen schreiben eine vorgängige Schätzung oder die Festlegung eines Mindestpreises vor. Innerhalb der Schranken von Gesetz und Reglement können die Versteigerer die Bedingungen der Versteigerung bestimmen; die Festlegung konkreter Versteigerungsmodalitäten kann – etwa nach Art. 651 Abs. 2 ZGB – auch dem Richter bzw. im Einvernehmen den Parteien überlassen werden.
“Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei der VZG um eine Vollziehungsverordnung zum SchKG handelt. Dass die vorliegende Versteigerung auf Anordnung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB und nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach SchKG erfolgt, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es ist somit insgesamt nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde die Anwendung der Vorschriften über die Zwangsverwertung und insbesondere von Art. 9 VZG auf die streitbezogene Versteigerung abgelehnt hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestand im vorliegenden Fall auch kein Raum für die Anordnung einer Neueinschätzung durch die Liegenschaftsverwaltung. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auf die vom Zivilgericht angeordnete öffentliche Versteigerung der Liegenschaft die entsprechenden Regelungen von Art. 229 ff. OR über die öffentlichen Versteigerungen und insbesondere das Gesetz betreffend das Gantwesen, welches der Kanton Basel-Stadt gestützt auf Art. 236 OR erlassen hat, inklusive der entsprechenden Gebührenregelung (vgl. § 12 des Gesetzes betreffend das Gantwesen) zur Anwendung gelangen. Weder die Bestimmungen des OR noch diejenigen des Gesetzes betreffend das Gantwesen sehen für die Durchführung der Versteigerung eine vorgängige Schätzung und/oder die Festlegung eines Mindestpreises vor (vgl. zur analogen Situation in Zürich OGer ZH LC110026 vom 17. Oktober 2011 E. 3.4). Allerdings können die Versteigerer die Bedingungen, unter denen versteigert werden soll, in den Schranken der Gesetze und Reglemente bestimmen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Gantwesen). Art. 651 Abs. 2 ZGB wiederum stellt die Festlegung der Versteigerungsmodalitäten in das Ermessen des Richters. Die untere Aufsichtsbehörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Zivilgericht im rechtskräftigen Entscheid vom 8. August 2019 solche Bedingungen im Einverständnis mit den Verfahrensparteien verbindlich festgelegt hat. In diesem Entscheid wurden die Parteien bei ihrem Einverständnis behaftet, dass die Liegenschaft im Hinblick auf die Versteigerung durch die H____ geschätzt wird, dass der Mindestpreis für den Zuschlag bei öffentlicher Versteigerung bei 3/4 des ermittelten Schatzwerts liegen soll und dass vom Erlös die fälligen und rückzahlbaren Pfandforderungen, die Steigerungsgebühren (inkl.”
“Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei der VZG um eine Vollziehungsverordnung zum SchKG handelt. Dass die vorliegende Versteigerung auf Anordnung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB und nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach SchKG erfolgt, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es ist somit insgesamt nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde die Anwendung der Vorschriften über die Zwangsverwertung und insbesondere von Art. 9 VZG auf die streitbezogene Versteigerung abgelehnt hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestand im vorliegenden Fall auch kein Raum für die Anordnung einer Neueinschätzung durch die Liegenschaftsverwaltung. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auf die vom Zivilgericht angeordnete öffentliche Versteigerung der Liegenschaft die entsprechenden Regelungen von Art. 229 ff. OR über die öffentlichen Versteigerungen und insbesondere das Gesetz betreffend das Gantwesen, welches der Kanton Basel-Stadt gestützt auf Art. 236 OR erlassen hat, inklusive der entsprechenden Gebührenregelung (vgl. § 12 des Gesetzes betreffend das Gantwesen) zur Anwendung gelangen. Weder die Bestimmungen des OR noch diejenigen des Gesetzes betreffend das Gantwesen sehen für die Durchführung der Versteigerung eine vorgängige Schätzung und/oder die Festlegung eines Mindestpreises vor (vgl. zur analogen Situation in Zürich OGer ZH LC110026 vom 17. Oktober 2011 E. 3.4). Allerdings können die Versteigerer die Bedingungen, unter denen versteigert werden soll, in den Schranken der Gesetze und Reglemente bestimmen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Gantwesen). Art. 651 Abs. 2 ZGB wiederum stellt die Festlegung der Versteigerungsmodalitäten in das Ermessen des Richters. Die untere Aufsichtsbehörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Zivilgericht im rechtskräftigen Entscheid vom 8. August 2019 solche Bedingungen im Einverständnis mit den Verfahrensparteien verbindlich festgelegt hat. In diesem Entscheid wurden die Parteien bei ihrem Einverständnis behaftet, dass die Liegenschaft im Hinblick auf die Versteigerung durch die H____ geschätzt wird, dass der Mindestpreis für den Zuschlag bei öffentlicher Versteigerung bei 3/4 des ermittelten Schatzwerts liegen soll und dass vom Erlös die fälligen und rückzahlbaren Pfandforderungen, die Steigerungsgebühren (inkl.”
Art. 236 OR überlässt dem kantonalen Recht die Konkretisierung der Bedingungen für öffentliche Versteigerungen. Zu diesen Steigerungsbedingungen – die einen wesentlichen Bestandteil der Auskündigung bilden – enthalten kantonale Erlasse regelmässig Vorschriften über Form, Inhalt und deren Bekanntmachung; innerhalb der gesetzlichen Schranken können die Versteigerer die konkreten Bedingungen bestimmen.
“Die Vorinstanz hat die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft ange- ordnet. Diese Anordnung ist in Rechtskraft erwachsen (vorn E. III/4). Gemäss Art. 229 Abs. 2 OR wird die freiwillige Versteigerung öffentlich ausgekündigt. Es fehlt jeglicher Hinweis auf eine Konkretisierung. Sie ist daher dem kantonalen Recht überlassen (Art. 236 OR). Einen wesentlichen Bestandteil der Auskündi- gung stellen die Steigerungsbedingungen dar (BK OR-Giger, Art. 229 N 55 f.). Über diese sind in den anwendbaren kantonalen Erlassen regelmässig Vorschrif- ten hinsichtlich Form, Inhalt und Bekanntmachung enthalten (Schmid, Die Grund- stücksversteigerung, in: Koller, Der Grundstückkauf,”
“Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei der VZG um eine Vollziehungsverordnung zum SchKG handelt. Dass die vorliegende Versteigerung auf Anordnung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB und nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach SchKG erfolgt, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es ist somit insgesamt nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde die Anwendung der Vorschriften über die Zwangsverwertung und insbesondere von Art. 9 VZG auf die streitbezogene Versteigerung abgelehnt hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestand im vorliegenden Fall auch kein Raum für die Anordnung einer Neueinschätzung durch die Liegenschaftsverwaltung. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auf die vom Zivilgericht angeordnete öffentliche Versteigerung der Liegenschaft die entsprechenden Regelungen von Art. 229 ff. OR über die öffentlichen Versteigerungen und insbesondere das Gesetz betreffend das Gantwesen, welches der Kanton Basel-Stadt gestützt auf Art. 236 OR erlassen hat, inklusive der entsprechenden Gebührenregelung (vgl. § 12 des Gesetzes betreffend das Gantwesen) zur Anwendung gelangen. Weder die Bestimmungen des OR noch diejenigen des Gesetzes betreffend das Gantwesen sehen für die Durchführung der Versteigerung eine vorgängige Schätzung und/oder die Festlegung eines Mindestpreises vor (vgl. zur analogen Situation in Zürich OGer ZH LC110026 vom 17. Oktober 2011 E. 3.4). Allerdings können die Versteigerer die Bedingungen, unter denen versteigert werden soll, in den Schranken der Gesetze und Reglemente bestimmen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Gantwesen). Art. 651 Abs. 2 ZGB wiederum stellt die Festlegung der Versteigerungsmodalitäten in das Ermessen des Richters. Die untere Aufsichtsbehörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Zivilgericht im rechtskräftigen Entscheid vom 8. August 2019 solche Bedingungen im Einverständnis mit den Verfahrensparteien verbindlich festgelegt hat. In diesem Entscheid wurden die Parteien bei ihrem Einverständnis behaftet, dass die Liegenschaft im Hinblick auf die Versteigerung durch die H____ geschätzt wird, dass der Mindestpreis für den Zuschlag bei öffentlicher Versteigerung bei 3/4 des ermittelten Schatzwerts liegen soll und dass vom Erlös die fälligen und rückzahlbaren Pfandforderungen, die Steigerungsgebühren (inkl.”
Die Beteiligung eines Amtes ist kein notwendiges Begriffsmerkmal der öffentlichen Versteigerung nach Art. 236 OR. Gleichwohl kann das kantonale Recht eine Amtsbeteiligung vorsehen und das Verfahren kantonal ausgestalten.
“OR kann die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die fehlende "Freiwilligkeit" der Versteigerung (gemäss Art. 229 Abs. 2 OR) nichts für sich ableiten. Wohl trifft zu, dass ein Teil der Lehre für diejenigen Fälle (wie u.a. Art. 651 Abs. 2 ZGB oder Art. 612 Abs. 3 ZGB, Durchführung der Erbteilung), in denen das Bundesprivatrecht eine öffentliche Versteigerung vorsieht, keine eigentliche Freiwilligkeit annimmt (VULLIÉTY, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 16 der Vorbemerkungen zu Art. 229-236 OR). Diese Sichtweise ändert indes nichts daran, dass keine Zwangsversteigerung (Art. 229 Abs. 1 OR) gemäss SchKG bzw. VZG vorliegt, sondern führt dazu, dass diese Fälle in erster Linie dem kantonalen Recht zuzuordnen sind (so VULLIÉTY, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Beteiligung eines Amtes (wie des Betreibungsamtes im Kanton Basel-Stadt) nicht ausschlaggebend, zumal sie für die öffentliche Versteigerung kein Begriffsmerkmal ist, aber vom kantonalen Recht (Art. 236 OR) vorgesehen werden kann (RUOSS/GOLA, a.a.O., N. 20 Vor Art. 229-336 OR).”
Art. 236 OR gestattet den Kantonen, innerhalb der Schranken der Bundesgesetzgebung ergänzende Vorschriften über die öffentliche Versteigerung zu erlassen. Die Durchführung von Versteigerungen richtet sich in erster Linie nach Art. 229 ff. OR; ergänzend sind Art. 6 ff. EGZOR zu beachten.
“Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert (Art. 651 Abs. 2 ZGB). Das Gericht hat nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (Urteil 5A_936/2020 vom 15. Juli 2021 E. 3.3.1; SUTTER-SOMM, Eigentum und Besitz, in: SPR Bd. V/1, 2. Aufl. 2014, S. 121 Rz. 262). Kaufverträge, die durch Versteigerung zustande kommen, werden in Art. 229-236 OR geregelt: Gegenstand sind in erster Linie öffentliche freiwillige Versteigerungen (Art. 229 Abs. 2 OR) sowie die Zwangsversteigerung (Art. 229 Abs. 1 OR), die jedoch ausschliesslich dem SchKG untersteht (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 27 Rz. 23). Die Kantone können in den Schranken der Bundesgesetzgebung weitere ergänzende Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen (Art. 236 OR; TERCIER/BIERI/CARRON, Les contrats spéciaux, 5. Aufl. 2016, S. 168 Rz. 1216-1218, S. 169 Rz. 1222).”
“Nach Rechtsprechung und Lehre muss der Antrag auf Auflösung des Miteigen- tums keinen bestimmten Inhalt aufweisen; es genügt das allgemeine Begehren um Aufhebung des Miteigentums (BGE 51 II 294, 295; Brunner/Wichtermann, a.a.O., N 17 zu Art. 651 ZGB). Dass die Berufungsklägerin im Rechtsbegehren die Moda- litäten der öffentlichen Versteigerung unbestimmt liess, ist demnach zulässig. Wie eine öffentliche Versteigerung i.S.v. Art. 650 Abs. 2 ZGB abläuft, ergibt sich in ers- ter Linie aus Art. 229 ff. OR (vgl. Reto Thomas Ruoss/Pascale Gola, in: Hon- sell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, N 6 vor Art. 229-236 OR). Ergänzend sind sodann Art. 6 ff. des Ein- führungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGZOR; BR 210.200) zu beachten (Art. 236 OR). Nachdem sich das Rechtsbegehren der Berufungsklä- gerin als genügend bestimmt erweist und die übrigen Prozessvoraussetzungen unstreitig erfüllt sind, durfte die Vorinstanz auf die Klage eintreten.”
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