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Das Gemeindeammannamt meldet den Eigentumsübergang im Grundbuch zum Vollzug an, sobald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises sowie die Rechtskraft vorliegt.
“Eine solche Vorauszahlung wird nicht verzinst und dem Einzahler innert zwei Arbeitstagen nach der Grund- stücksteigerung zurückerstattet, falls ihm das Grundstück nicht zuge- schlagen wurde. Die bis zum Zuschlagspreis verbleibende Restsumme hat der Ersteigerer auf besondere Aufforderung des Gemeindeam- mannamts hin innert 30 Tagen auf dessen Konto zu überweisen. Wird die Frist zur Leistung der Restzahlung vom Ersteigerer nicht eingehal- ten, so wird der Zuschlag aufgehoben und eine neue Steigerung ange- setzt. e) Der Ersteigerer hat ferner auf Abrechnung am Zuschlagspreis zu be- zahlen: - die Verwertungskosten des Gemeindeammannamts; - die Kosten der grundbuchamtlichen Eigentumsübertragung samt Auslagen. - 10 - f) Jeder Bieter bleibt bei seinem Angebot solange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt wurde. g) Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Datum der Eintragung im Grundbuch). Das Gemeindeammannamt wird ange- wiesen, den Eigentumsübergang im Grundbuch zum Vollzug anzumel- den, sobald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zu- schlagspreises sowie die Rechtskraft vorliegt. h) Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für all- fällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Begriff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefährdung der Umwelt nachgewiesen oder anzu- nehmen ist. Ein durch Altlasten belasteter Standort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Verstei- gerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfall- wirtschaft. i) Das Gemeindeammannamt hat auf die Steigerung hin abzuklären, wel- che Versicherungen bestehen. Die Parteien sind verpflichtet, das Ge- meindeammannamt dabei zu unterstützen.”
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