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Kenntnis des Käufers bedeutet, dass er sich die tatsächlich bestehende Gefahr der Entwehrung vorstellt; er muss erkennen, dass dem Dritten ein besseres Recht zusteht und sich bewusst sein, dass dieser dieses Recht möglicherweise ausübt. Ein blosses "Kennenmüssen" bzw. fahrlässige Unkenntnis genügt nicht, damit die Gewährleistung wegen Rechtsmängeln entfällt. Lediglich wenn sich der Käufer der Kenntnisnahme arglistig verschliesst, kann die Kenntnis fingiert werden.
“Kenntnis bedeutet, dass sich der Käufer die tatsächlich bestehende Gefahr der Entwehrung vorstellt. Dazu muss er erkennen, dass dem Dritten ein besseres Recht zusteht, und sich bewusst sein, dass der Dritte dieses Recht möglicherwei- se ausübt (Herbert Schönle/Peter Higi, in: Schönenberger/Gauch/Schmid [Hrsg.], Kauf und Schenkung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2005, N 51 zu Art. 192 OR). Nach herrschender Lehre genügt ein blosses "Kennenmüssen" bzw. fahrläs- sige Unkenntnis der Gefahr der Entwehrung nicht, um die Rechtsmängelgewähr- leistung entfallen zu lassen (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR; Müller- Chen/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 192 OR; Claire Huguenin, Obligationenrecht - Allgemei- ner und Besonderer Teil, Zürich 2019, Rz. 2554; Honsell, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR). Der Verkäufer kann sich seiner Rechtsgewährspflicht nicht mit dem Hinweis entziehen, dass der Käufer unter den gegebenen Umständen das Recht des Drit- ten und die Möglichkeit seiner Ausübung hätte erkennen müssen. Es genügt nicht, dass er beweist, dass der Käufer die Gefahr der Entwehrung erkannt hätte, wenn er sich der gebotenen und von einem Menschen in seiner Lage und mit durch- schnittlichen Fähigkeiten und Eigenschaften zu erwartenden Sorgfalt befleissigt hätte (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR). Falls sich der Käufer allerdings in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise der Kenntnisnahme entzieht, wird die Kenntnis fingiert (Art. 2 ZGB bzw. Art. 156 OR per analogiam; Huguenin, a.a.O., Rz. 2561). Mit anderen Worten entfällt die Haftung für Rechtsmängel, wenn sich der Käufer der Kenntnisnahme der Entwehrungsgefahr arglistig ver- schlossen hat (Honsell, a.”
“Kenntnis bedeutet, dass sich der Käufer die tatsächlich bestehende Gefahr der Entwehrung vorstellt. Dazu muss er erkennen, dass dem Dritten ein besseres Recht zusteht, und sich bewusst sein, dass der Dritte dieses Recht möglicherwei- se ausübt (Herbert Schönle/Peter Higi, in: Schönenberger/Gauch/Schmid [Hrsg.], Kauf und Schenkung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2005, N 51 zu Art. 192 OR). Nach herrschender Lehre genügt ein blosses "Kennenmüssen" bzw. fahrläs- sige Unkenntnis der Gefahr der Entwehrung nicht, um die Rechtsmängelgewähr- leistung entfallen zu lassen (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR; Müller- Chen/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 192 OR; Claire Huguenin, Obligationenrecht - Allgemei- ner und Besonderer Teil, Zürich 2019, Rz. 2554; Honsell, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR). Der Verkäufer kann sich seiner Rechtsgewährspflicht nicht mit dem Hinweis entziehen, dass der Käufer unter den gegebenen Umständen das Recht des Drit- ten und die Möglichkeit seiner Ausübung hätte erkennen müssen. Es genügt nicht, dass er beweist, dass der Käufer die Gefahr der Entwehrung erkannt hätte, wenn er sich der gebotenen und von einem Menschen in seiner Lage und mit durch- schnittlichen Fähigkeiten und Eigenschaften zu erwartenden Sorgfalt befleissigt hätte (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR). Falls sich der Käufer allerdings in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise der Kenntnisnahme entzieht, wird die Kenntnis fingiert (Art. 2 ZGB bzw.”
“Kenntnis bedeutet, dass sich der Käufer die tatsächlich bestehende Gefahr der Entwehrung vorstellt. Dazu muss er erkennen, dass dem Dritten ein besseres Recht zusteht, und sich bewusst sein, dass der Dritte dieses Recht möglicherwei- se ausübt (Herbert Schönle/Peter Higi, in: Schönenberger/Gauch/Schmid [Hrsg.], Kauf und Schenkung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2005, N 51 zu Art. 192 OR). Nach herrschender Lehre genügt ein blosses "Kennenmüssen" bzw. fahrläs- sige Unkenntnis der Gefahr der Entwehrung nicht, um die Rechtsmängelgewähr- leistung entfallen zu lassen (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR; Müller- Chen/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 192 OR; Claire Huguenin, Obligationenrecht - Allgemei- ner und Besonderer Teil, Zürich 2019, Rz. 2554; Honsell, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR). Der Verkäufer kann sich seiner Rechtsgewährspflicht nicht mit dem Hinweis entziehen, dass der Käufer unter den gegebenen Umständen das Recht des Drit- ten und die Möglichkeit seiner Ausübung hätte erkennen müssen. Es genügt nicht, dass er beweist, dass der Käufer die Gefahr der Entwehrung erkannt hätte, wenn er sich der gebotenen und von einem Menschen in seiner Lage und mit durch- schnittlichen Fähigkeiten und Eigenschaften zu erwartenden Sorgfalt befleissigt hätte (Schönle/Higi, a.”
Fahrlässige Unkenntnis des Käufers führt den Quellen zufolge nicht dazu, dass die Haftung des Verkäufers nach Art. 192 Abs. 2 OR entfällt. Für einen Vorwurf arglistigen Sich‑verschliessens gegen den Verkäufer sind konkrete Verdachtsmomente erforderlich; blosse Fahrlässigkeit reicht demnach nicht aus.
“Die Argumente des Berufungsklägers hinsichtlich der Datenbank gestohle- ner bzw. verlorener Münzen und dem Kulturgütertransfergesetz vermögen eben- falls nicht aufzuzeigen, inwiefern die Berufungsbeklagte ernsthaft mit der Entweh- rungsgefahr gerechnet bzw. sich dieser arglistig verschlossen haben solle. Sie zielen vielmehr darauf ab, dass die Berufungsbeklagte hätte vorsichtiger sein bzw. weitere Vorsichtsmassnahmen ergreifen müssen. Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.1), lässt die fahrlässige Unkenntnis des Käufers die Haftung des Verkäufers nach Art. 192 Abs. 2 OR nicht entfallen. Selbst wenn die Berufungsbeklagte Zu- griff auf diese Datenbank gehabt - was nicht erstellt ist - und diese nicht konsul- tiert hätte, so wäre dies allenfalls als fahrlässig einzustufen. Es würde ohne weite- re, hier nicht vorliegende Verdachtsmomente nicht genügen, um der Berufungsbe- klagte den Vorwurf zu machen, sich arglistig der Entwehrungsgefahr verschlossen zu haben. Inwiefern bei "seltenen Münzen" eine "grundsätzliche Entwehrungsge- fahr" bestehe (act. A.1, Rz. 8 f., E. 6.2 vorstehend), und inwiefern dies auf ein Sich-der-Entwehrungsgefahr-arglistig-Verschliessen seitens der Berufungsbeklag- ten schliessen liesse, führt der Berufungskläger nicht weiter aus.”
Wenn sich der Käufer in einer den Grundsatz von Treu und Glauben verletzenden Weise bewusst der Kenntnisnahme der Entwehrungsgefahr verschliesst, wird seine Kenntnis fingiert (Art. 2 ZGB bzw. Art. 156 OR analog). In diesem Fall entfällt die Rechtsmängelgewährleistung des Verkäufers nach Art. 192 OR.
“Kenntnis bedeutet, dass sich der Käufer die tatsächlich bestehende Gefahr der Entwehrung vorstellt. Dazu muss er erkennen, dass dem Dritten ein besseres Recht zusteht, und sich bewusst sein, dass der Dritte dieses Recht möglicherwei- se ausübt (Herbert Schönle/Peter Higi, in: Schönenberger/Gauch/Schmid [Hrsg.], Kauf und Schenkung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2005, N 51 zu Art. 192 OR). Nach herrschender Lehre genügt ein blosses "Kennenmüssen" bzw. fahrläs- sige Unkenntnis der Gefahr der Entwehrung nicht, um die Rechtsmängelgewähr- leistung entfallen zu lassen (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR; Müller- Chen/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 192 OR; Claire Huguenin, Obligationenrecht - Allgemei- ner und Besonderer Teil, Zürich 2019, Rz. 2554; Honsell, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR). Der Verkäufer kann sich seiner Rechtsgewährspflicht nicht mit dem Hinweis entziehen, dass der Käufer unter den gegebenen Umständen das Recht des Drit- ten und die Möglichkeit seiner Ausübung hätte erkennen müssen. Es genügt nicht, dass er beweist, dass der Käufer die Gefahr der Entwehrung erkannt hätte, wenn er sich der gebotenen und von einem Menschen in seiner Lage und mit durch- schnittlichen Fähigkeiten und Eigenschaften zu erwartenden Sorgfalt befleissigt hätte (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR). Falls sich der Käufer allerdings in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise der Kenntnisnahme entzieht, wird die Kenntnis fingiert (Art. 2 ZGB bzw. Art. 156 OR per analogiam; Huguenin, a.a.O., Rz. 2561). Mit anderen Worten entfällt die Haftung für Rechtsmängel, wenn sich der Käufer der Kenntnisnahme der Entwehrungsgefahr arglistig ver- schlossen hat (Honsell, a.”
“Nach herrschender Lehre genügt ein blosses "Kennenmüssen" bzw. fahrläs- sige Unkenntnis der Gefahr der Entwehrung nicht, um die Rechtsmängelgewähr- leistung entfallen zu lassen (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR; Müller- Chen/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 192 OR; Claire Huguenin, Obligationenrecht - Allgemei- ner und Besonderer Teil, Zürich 2019, Rz. 2554; Honsell, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR). Der Verkäufer kann sich seiner Rechtsgewährspflicht nicht mit dem Hinweis entziehen, dass der Käufer unter den gegebenen Umständen das Recht des Drit- ten und die Möglichkeit seiner Ausübung hätte erkennen müssen. Es genügt nicht, dass er beweist, dass der Käufer die Gefahr der Entwehrung erkannt hätte, wenn er sich der gebotenen und von einem Menschen in seiner Lage und mit durch- schnittlichen Fähigkeiten und Eigenschaften zu erwartenden Sorgfalt befleissigt hätte (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR). Falls sich der Käufer allerdings in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise der Kenntnisnahme entzieht, wird die Kenntnis fingiert (Art. 2 ZGB bzw. Art. 156 OR per analogiam; Huguenin, a.a.O., Rz. 2561). Mit anderen Worten entfällt die Haftung für Rechtsmängel, wenn sich der Käufer der Kenntnisnahme der Entwehrungsgefahr arglistig ver- schlossen hat (Honsell, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR, m.w.H.).”
Blosse fahrlässige Unkenntnis oder ein «Kennenmüssen» des Käufers führt nicht zum Wegfall der Gewährleistung nach Art. 192 OR. Lediglich wenn sich der Käufer der Kenntnisnahme der Entwehrungsgefahr in einer treuwidrigen, arglistigen Weise verschliesst, wird seine Kenntnis fingiert.
“Kenntnis bedeutet, dass sich der Käufer die tatsächlich bestehende Gefahr der Entwehrung vorstellt. Dazu muss er erkennen, dass dem Dritten ein besseres Recht zusteht, und sich bewusst sein, dass der Dritte dieses Recht möglicherwei- se ausübt (Herbert Schönle/Peter Higi, in: Schönenberger/Gauch/Schmid [Hrsg.], Kauf und Schenkung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2005, N 51 zu Art. 192 OR). Nach herrschender Lehre genügt ein blosses "Kennenmüssen" bzw. fahrläs- sige Unkenntnis der Gefahr der Entwehrung nicht, um die Rechtsmängelgewähr- leistung entfallen zu lassen (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR; Müller- Chen/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 192 OR; Claire Huguenin, Obligationenrecht - Allgemei- ner und Besonderer Teil, Zürich 2019, Rz. 2554; Honsell, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR). Der Verkäufer kann sich seiner Rechtsgewährspflicht nicht mit dem Hinweis entziehen, dass der Käufer unter den gegebenen Umständen das Recht des Drit- ten und die Möglichkeit seiner Ausübung hätte erkennen müssen. Es genügt nicht, dass er beweist, dass der Käufer die Gefahr der Entwehrung erkannt hätte, wenn er sich der gebotenen und von einem Menschen in seiner Lage und mit durch- schnittlichen Fähigkeiten und Eigenschaften zu erwartenden Sorgfalt befleissigt hätte (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR). Falls sich der Käufer allerdings in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise der Kenntnisnahme entzieht, wird die Kenntnis fingiert (Art. 2 ZGB bzw. Art. 156 OR per analogiam; Huguenin, a.a.O., Rz. 2561). Mit anderen Worten entfällt die Haftung für Rechtsmängel, wenn sich der Käufer der Kenntnisnahme der Entwehrungsgefahr arglistig ver- schlossen hat (Honsell, a.”
“Kenntnis bedeutet, dass sich der Käufer die tatsächlich bestehende Gefahr der Entwehrung vorstellt. Dazu muss er erkennen, dass dem Dritten ein besseres Recht zusteht, und sich bewusst sein, dass der Dritte dieses Recht möglicherwei- se ausübt (Herbert Schönle/Peter Higi, in: Schönenberger/Gauch/Schmid [Hrsg.], Kauf und Schenkung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2005, N 51 zu Art. 192 OR). Nach herrschender Lehre genügt ein blosses "Kennenmüssen" bzw. fahrläs- sige Unkenntnis der Gefahr der Entwehrung nicht, um die Rechtsmängelgewähr- leistung entfallen zu lassen (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR; Müller- Chen/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 192 OR; Claire Huguenin, Obligationenrecht - Allgemei- ner und Besonderer Teil, Zürich 2019, Rz. 2554; Honsell, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR). Der Verkäufer kann sich seiner Rechtsgewährspflicht nicht mit dem Hinweis entziehen, dass der Käufer unter den gegebenen Umständen das Recht des Drit- ten und die Möglichkeit seiner Ausübung hätte erkennen müssen. Es genügt nicht, dass er beweist, dass der Käufer die Gefahr der Entwehrung erkannt hätte, wenn er sich der gebotenen und von einem Menschen in seiner Lage und mit durch- schnittlichen Fähigkeiten und Eigenschaften zu erwartenden Sorgfalt befleissigt hätte (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR). Falls sich der Käufer allerdings in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise der Kenntnisnahme entzieht, wird die Kenntnis fingiert (Art. 2 ZGB bzw. Art. 156 OR per analogiam; Huguenin, a.a.O., Rz. 2561). Mit anderen Worten entfällt die Haftung für Rechtsmängel, wenn sich der Käufer der Kenntnisnahme der Entwehrungsgefahr arglistig ver- schlossen hat (Honsell, a.”
Kenntnis im Sinne von Art. 192 OR bedeutet, dass der Käufer sich die tatsächlich bestehende Gefahr der Entwehrung vorstellt: er erkennt, dass einem Dritten ein besseres Recht zusteht und dass dieser es möglicherweise ausübt. Ein blosses „Kennenmüssen“ bzw. fahrlässige Unkenntnis reicht nach herrschender Lehre nicht aus, um die Gewährleistung des Verkäufers wegen Rechtsmängeln entfallen zu lassen; der Verkäufer kann sich nicht damit entziehen, dass der Käufer unter den gegebenen Umständen das Recht des Dritten hätte erkennen müssen. Wird sich der Käufer hingegen in einer treu‑ und glaubenswidrigen Weise der Kenntnisnahme entziehen, wird die Kenntnis fingiert (vgl. Art. 2 ZGB bzw. Art. 156 OR per analogiam).
“Nach herrschender Lehre genügt ein blosses "Kennenmüssen" bzw. fahrläs- sige Unkenntnis der Gefahr der Entwehrung nicht, um die Rechtsmängelgewähr- leistung entfallen zu lassen (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR; Müller- Chen/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 192 OR; Claire Huguenin, Obligationenrecht - Allgemei- ner und Besonderer Teil, Zürich 2019, Rz. 2554; Honsell, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR). Der Verkäufer kann sich seiner Rechtsgewährspflicht nicht mit dem Hinweis entziehen, dass der Käufer unter den gegebenen Umständen das Recht des Drit- ten und die Möglichkeit seiner Ausübung hätte erkennen müssen. Es genügt nicht, dass er beweist, dass der Käufer die Gefahr der Entwehrung erkannt hätte, wenn er sich der gebotenen und von einem Menschen in seiner Lage und mit durch- schnittlichen Fähigkeiten und Eigenschaften zu erwartenden Sorgfalt befleissigt hätte (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR). Falls sich der Käufer allerdings in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise der Kenntnisnahme entzieht, wird die Kenntnis fingiert (Art. 2 ZGB bzw. Art. 156 OR per analogiam; Huguenin, a.a.O., Rz. 2561). Mit anderen Worten entfällt die Haftung für Rechtsmängel, wenn sich der Käufer der Kenntnisnahme der Entwehrungsgefahr arglistig ver- schlossen hat (Honsell, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR, m.w.H.).”
“Kenntnis bedeutet, dass sich der Käufer die tatsächlich bestehende Gefahr der Entwehrung vorstellt. Dazu muss er erkennen, dass dem Dritten ein besseres Recht zusteht, und sich bewusst sein, dass der Dritte dieses Recht möglicherwei- se ausübt (Herbert Schönle/Peter Higi, in: Schönenberger/Gauch/Schmid [Hrsg.], Kauf und Schenkung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2005, N 51 zu Art. 192 OR). Nach herrschender Lehre genügt ein blosses "Kennenmüssen" bzw. fahrläs- sige Unkenntnis der Gefahr der Entwehrung nicht, um die Rechtsmängelgewähr- leistung entfallen zu lassen (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR; Müller- Chen/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 192 OR; Claire Huguenin, Obligationenrecht - Allgemei- ner und Besonderer Teil, Zürich 2019, Rz. 2554; Honsell, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR). Der Verkäufer kann sich seiner Rechtsgewährspflicht nicht mit dem Hinweis entziehen, dass der Käufer unter den gegebenen Umständen das Recht des Drit- ten und die Möglichkeit seiner Ausübung hätte erkennen müssen. Es genügt nicht, dass er beweist, dass der Käufer die Gefahr der Entwehrung erkannt hätte, wenn er sich der gebotenen und von einem Menschen in seiner Lage und mit durch- schnittlichen Fähigkeiten und Eigenschaften zu erwartenden Sorgfalt befleissigt hätte (Schönle/Higi, a.”
“Kenntnis bedeutet, dass sich der Käufer die tatsächlich bestehende Gefahr der Entwehrung vorstellt. Dazu muss er erkennen, dass dem Dritten ein besseres Recht zusteht, und sich bewusst sein, dass der Dritte dieses Recht möglicherwei- se ausübt (Herbert Schönle/Peter Higi, in: Schönenberger/Gauch/Schmid [Hrsg.], Kauf und Schenkung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2005, N 51 zu Art. 192 OR). Nach herrschender Lehre genügt ein blosses "Kennenmüssen" bzw. fahrläs- sige Unkenntnis der Gefahr der Entwehrung nicht, um die Rechtsmängelgewähr- leistung entfallen zu lassen (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR; Müller- Chen/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR; Jolanta Kren Kostkiewicz, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 8 zu Art. 192 OR; Claire Huguenin, Obligationenrecht - Allgemei- ner und Besonderer Teil, Zürich 2019, Rz. 2554; Honsell, a.a.O., N 5 zu Art. 192 OR). Der Verkäufer kann sich seiner Rechtsgewährspflicht nicht mit dem Hinweis entziehen, dass der Käufer unter den gegebenen Umständen das Recht des Drit- ten und die Möglichkeit seiner Ausübung hätte erkennen müssen. Es genügt nicht, dass er beweist, dass der Käufer die Gefahr der Entwehrung erkannt hätte, wenn er sich der gebotenen und von einem Menschen in seiner Lage und mit durch- schnittlichen Fähigkeiten und Eigenschaften zu erwartenden Sorgfalt befleissigt hätte (Schönle/Higi, a.a.O., N 52 zu Art. 192 OR). Falls sich der Käufer allerdings in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise der Kenntnisnahme entzieht, wird die Kenntnis fingiert (Art. 2 ZGB bzw.”
Die Gewährleistung des Verkäufers entfällt nach Art. 192 Abs. 2 OR nur, wenn der Käufer beim Vertragsabschluss ernsthaft damit rechnen musste, dass ein Dritter ein besseres Recht am Kaufgegenstand hat. Dies setzt tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches besseres Recht voraus. Blosse Möglichkeiten oder das Fehlen von Abklärungen ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht; wer bewusst weitere Abklärungen unterlässt, verschliesst sich dagegen der besseren Kenntnis.
“Unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Lehre (E. 4.1) erscheint es angezeigt, die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 199 OR (E. 4.2 vorste- hend) analog auf Art. 192 Abs. 2 OR anzuwenden. Ohne positive Kenntnis des Käufers von der Entwehrungsgefahr entfällt die Rechtsmängelgewährleistung des Verkäufers einzig, wenn der Käufer ernsthaft mit der (rechtlichen) Mangelhaftigkeit der Kaufsache rechnet. Der Käufer muss entsprechend ernsthaft damit rechnen, dass ein Dritter ein besseres Recht am Kaufgegenstand hat und dieses Recht möglicherweise ausübt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Käufer tatsächliche Anhaltspunkte hat, dass die Kaufgegenstände mit einem besseren Recht eines Dritten belastet sind. Er muss über die allfällige Entwehrungsgefahr soweit orien- tiert sein, dass er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten ist, weitere Abklärungen zu treffen. Tut er dies bewusst nicht, so verschliesst er sich der bes- seren Kenntnis. Demgegenüber genügt es nicht, dass der Käufer die Entweh- rungsgefahr (ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein besseres Recht eines Drit- tens) hätte kennen können, wenn er sorgfältiger gewesen wäre.”
Die Kenntnis des Käufers ist substantiiert darzulegen und zu beweisen. Blosse Vermutungen oder der Einwand, der Käufer hätte allenfalls vorsichtiger sein können (z.B. durch zusätzliche Recherchen), genügen nicht, um die Gewährleistung nach Art. 192 Abs. 2 OR entfallen zu lassen.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger vor al- lem auf seine E-Mail vom 20. September 2020 (RG act. III.1, S. 2) stützt, wenn er anführt, dass C. gewusst habe, dass der Berufungskläger nicht Eigentümer der Münzen sei. Dieser Beweis gelingt dem Berufungskläger nicht (vgl. E. 7.1 ff. vorstehend). Die weiteren Argumente des Berufungsklägers setzen voraus, dass C. Kenntnis davon hatte, dass der Berufungskläger nicht Eigentümer der Münzen war (persönliches Gespräch, Passkopie und Unterzeichnung der "Er- klärungen betreffend Verfügungsberechtigung zur Einlieferung" durch eine Person, die nicht Eigentümer der Münzen ist). Diese fallen zufolge Beweislosigkeit ent- sprechend in sich zusammen. Dass die Berufungsbeklagte allenfalls hätte vorsich- tiger sein können, indem sie eine weitere Datenbank hätte konsultieren können, genügt nicht, um die Rechtsmängelgewährleistung nach Art. 192 Abs. 2 OR entfal- len zu lassen.”
Der Verkäufer trägt die Beweislast dafür, dass der Käufer die Gefahr der Entwehrung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte; in diesem Fall entfällt die Rechtsmängelgewährleistung nach Art. 192 Abs. 2 OR.
“Nach Art. 192 Abs. 2 OR entfällt die Rechtsmängelgewährleistung, wenn der Käufer die Gefahr der Entwehrung kennt. Der Verkäufer trägt die Beweislast für die Kenntnis des Käufers von der Gefahr der Entwehrung bei Vertragsschluss (Heinrich Honsell, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, N 9 zu Art. 192 OR; Markus Müller-Chen/ Stephanie Hrubesch-Millauer, in: Hochstrasser/Huber-Purtschert/Maissen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, N 3 zu Art. 192 OR).”
“Nach Art. 192 Abs. 2 OR entfällt die Rechtsmängelgewährleistung, wenn der Käufer die Gefahr der Entwehrung kennt. Der Verkäufer trägt die Beweislast für die Kenntnis des Käufers von der Gefahr der Entwehrung bei Vertragsschluss (Heinrich Honsell, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2020, N 9 zu Art. 192 OR; Markus Müller-Chen/ Stephanie Hrubesch-Millauer, in: Hochstrasser/Huber-Purtschert/Maissen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, N 3 zu Art. 192 OR).”
Blosses Bestehen eines Verdachts — bzw. die Tatsache, dass durch eine zusätzliche Datenbankabfrage misstrauisch geworden wäre — genügt nicht, um die Gewährleistung nach Art. 192 Abs. 2 OR entfallen zu lassen.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger vor al- lem auf seine E-Mail vom 20. September 2020 (RG act. III.1, S. 2) stützt, wenn er anführt, dass C. gewusst habe, dass der Berufungskläger nicht Eigentümer der Münzen sei. Dieser Beweis gelingt dem Berufungskläger nicht (vgl. E. 7.1 ff. vorstehend). Die weiteren Argumente des Berufungsklägers setzen voraus, dass C. Kenntnis davon hatte, dass der Berufungskläger nicht Eigentümer der Münzen war (persönliches Gespräch, Passkopie und Unterzeichnung der "Er- klärungen betreffend Verfügungsberechtigung zur Einlieferung" durch eine Person, die nicht Eigentümer der Münzen ist). Diese fallen zufolge Beweislosigkeit ent- sprechend in sich zusammen. Dass die Berufungsbeklagte allenfalls hätte vorsich- tiger sein können, indem sie eine weitere Datenbank hätte konsultieren können, genügt nicht, um die Rechtsmängelgewährleistung nach Art. 192 Abs. 2 OR entfal- len zu lassen.”
Fehlende positive Kenntnis des Käufers führt nur dann zum Entfallen der Gewährleistungsfreiheit des Verkäufers, wenn der Käufer nicht ernsthaft mit der Entwehrungsgefahr rechnen musste. Ernsthafter Verdacht setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass ein Dritter ein besseres Recht hat, und verpflichtet den Käufer nach Treu und Glauben zu weiteren Abklärungen. Dahingegen genügt es nicht, dass der Käufer die Gefahr bloss hätte kennen können, wenn er sorgfältiger gewesen wäre.
“Unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Lehre (E. 4.1) erscheint es angezeigt, die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 199 OR (E. 4.2 vorste- hend) analog auf Art. 192 Abs. 2 OR anzuwenden. Ohne positive Kenntnis des Käufers von der Entwehrungsgefahr entfällt die Rechtsmängelgewährleistung des Verkäufers einzig, wenn der Käufer ernsthaft mit der (rechtlichen) Mangelhaftigkeit der Kaufsache rechnet. Der Käufer muss entsprechend ernsthaft damit rechnen, dass ein Dritter ein besseres Recht am Kaufgegenstand hat und dieses Recht möglicherweise ausübt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Käufer tatsächliche Anhaltspunkte hat, dass die Kaufgegenstände mit einem besseren Recht eines Dritten belastet sind. Er muss über die allfällige Entwehrungsgefahr soweit orien- tiert sein, dass er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten ist, weitere Abklärungen zu treffen. Tut er dies bewusst nicht, so verschliesst er sich der bes- seren Kenntnis. Demgegenüber genügt es nicht, dass der Käufer die Entweh- rungsgefahr (ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein besseres Recht eines Drit- tens) hätte kennen können, wenn er sorgfältiger gewesen wäre.”
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