Voltar à lei

Art. 367

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.
  2. Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.

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