Voltar à lei

Art. 366

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädigung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind.
  2. Die Entschädigung und die notwendigen Spesen werden der auftraggebenden Person belastet.

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