Voltar à lei

Art. 339

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit.
  2. Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der Gemeinderschaft beteiligt.
  3. Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung beanspruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.