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Art. 338

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden.
  2. Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemeinder auf sechs Monate kündigen.
  3. Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündigung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.

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