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Art. 268ater

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Vertretung eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
  2. Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen.
  3. Das urteilsfähige Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.

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