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Art. 268abis

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original
  1. Das Kind wird durch die für das Adoptionsverfahren zuständige kantonale Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
  2. Über die Anhörung ist Protokoll zu führen.
  3. Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.

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