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Art. 216

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original

1Der Ehemann verwaltet das Gesamtgut.

2Die Kosten der Verwaltung trägt das Gesamtgut.

3Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.

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