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Art. 184

210ZGBFederal Act1 de jan. de 1912Fonte original

Der Richter hat auf Begehren des Ehemannes die Gütertrennung anzuordnen:

  1. wenn die Ehefrau überschuldet ist;
  2. wenn die Ehefrau in ungerechtfertigter Weise die nach Gesetz oder Güterstand erforderliche Zustimmung zu den Verfügungen des Ehemannes über das eheliche Vermögen verweigert;
  3. wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes verlangt hat.

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