Der Richter hat auf Begehren des Ehemannes die Gütertrennung anzuordnen:
1. wenn die Ehefrau überschuldet ist;
2. wenn die Ehefrau in ungerechtfertigter Weise die nach Gesetz oder Güterstand erforderliche Zustimmung zu den Verfügungen des Ehemannes über das eheliche Vermögen verweigert;
3. wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes verlangt hat.