Der Richter hat auf Begehren der Ehefrau die Gütertrennung anzuordnen:
1. wenn der Ehemann für den Unterhalt von Weib und Kind nicht pflichtgemäss Sorge trägt;
2. wenn er die für das eingebrachte Frauengut verlangte Sicherheit nicht leistet;
3. wenn der Ehemann oder das Gesamtgut überschuldet ist.