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Art. 26

192.12GSGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original
  1. Der Bundesrat:
    1. gewährt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen;
    2. gewährt die finanziellen Beiträge und beschliesst die anderen Unterstützungsmassnahmen im Rahmen der bewilligten Kredite.
  2. Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
    1. die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen;
    2. die steuerliche Behandlung von Begünstigten nach Artikel 2;
    3. den Status der Schweizer Angestellten von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 in Bezug auf die schweizerischen Sozialversicherungen;
    4. die Gewährung von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen unter Vorbehalt der Budgetkompetenz der Bundesversammlung;
    5. die Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten im Bereich der Gaststaatpolitik.
  3. Der Bundesrat kann dem Departement die Befugnis übertragen:
    1. befristete Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren;
    2. befristete finanzielle Beiträge zu gewähren, internationale Konferenzen in der Schweiz zu finanzieren und Sachleistungen für eine befristete Zeit zu erbringen (Art. 20);
    3. die zuständigen Polizeibehörden zu beauftragen, zusätzliche Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 20 Buchstabe f zu ergreifen.

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