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Art. 25

192.12GSGFederal Act1 de jan. de 2008Fonte original

Eine INGO im Sinne dieses Gesetzes ist eine Organisation:

  1. in der Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung nach Schweizer Recht;
  2. deren Mitglieder natürliche Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder juristische Personen nach dem nationalen Recht unterschiedlicher Staaten sind;
  3. die in mehreren Staaten eine Tätigkeit tatsächlich ausübt;
  4. die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901über die direkte Bundessteuer verfolgt;
  5. die mit einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution zusammenarbeitet, beispielsweise indem sie bei einer solchen Organisation oder Institution Beobachterstatus besitzt; und
  6. deren Anwesenheit in der Schweiz von besonderem Interesse für die Schweiz ist.

Footnotes

  1. SR 642.11

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