173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts1 de jan. de 2007Fonte original
(Art. 15 Abs. 1 Bst. f und 26 BGG)
Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin unterstützt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und nimmt die zugewiesenen Aufgaben wahr.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.