Voltar à lei

Art. 49

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts1 de jan. de 2007Fonte original

(Art. 26 BGG)

  1. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor.
  2. Er oder sie ist namentlich zuständig für:
    1. die Vorbereitung des Voranschlags, des Finanzplans und der Rechnung zuhanden der Verwaltungskommission sowie für die Kontrolle des Finanzwesens;
    2. die Koordination und Kontrolle der wissenschaftlichen und administrativen Dienste;
    3. die Gebäude (Unterhalt, Benützung, Bauten, Miete) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Bundesverwaltung;
    4. die Sicherheit;
    5. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Anlage und Ablage der Akten;
    6. das Publikationswesen, die Information und die Öffentlichkeitsarbeit gemäss dem Informationsreglement sowie gesellschaftliche Anlässe;
    7. die Personalentscheidungen gemäss der Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011sowie für die Vorbereitung der in die Kompetenz der Verwaltungskommission fallenden Personalentscheidungen;
    8. die Beglaubigung von Unterschriften, Urteilen und Kopien sowie von Auszügen aus Protokollen und Akten;
    9. sämtliche weiteren Geschäfte, die ihm oder ihr durch Verordnung oder Reglement oder von den Leitungsorganen zugewiesen werden.
  3. Er oder sie kann einzelne Befugnisse oder Bereiche an leitende Angestellte delegieren.

Footnotes

  1. SR 172.220.114

1 commentary

N1.Selbsteintritt der Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung und ist dem Generalsekretär demnach hierarchisch übergeordnet. Nach allgemeinem verwaltungsrechtlichem Grundsatz kann eine hierarchisch übergeordnete Stelle einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen (Evokation/Selbsteintritt); dies wird als Ausfluss bzw. Sonderfall der Dienstaufsicht verstanden.

Die Bewilligung für die Einsichtnahme in die archivierten Akten wird vom Generalsekretär erteilt (Art. 13 VO). Dieser steht der Gerichtsverwaltung vor (Art. 26 Abs. 1 BGG und Art. 49 Abs. 1 BGerR), die nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung gemäss Art. 25 Abs. 1 BGG autonome Aufgabe des Bundesgerichts ist. Die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung trägt wiederum die Verwaltungskommission (Art. 17 Abs. 4 Satz 1 BGG), woraus folgt, dass sie dem Generalsekretär hierarchisch vorgesetzt ist (vgl. Paul Tschümperlin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N. 5 und 6 zu Art. 26 BGG). Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzip können hierarchisch übergeordnete Verwaltungseinheiten jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen (vgl. nur für die Bundesverwaltung Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). Dieses Vorgehen wird als "Evokation" oder "Selbsteintritt" bezeichnet (Urteil 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5). Der Selbsteintritt ist Ausfluss und Sonderfall der Dienstaufsicht, indem die übergeordnete Stelle die Angelegenheit selbst behandelt statt die untergeordnete Einheit zum Entscheid anzuweisen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.