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Art. 7

172.217.1OV-UVEKFederal Council Ordinance1 de jan. de 2000Fonte original
  1. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist die Fachbehörde für die öffentliche und private Zivilluftfahrt.
  2. Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
    1. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards in der schweizerischen Zivilluftfahrt;
    2. Sicherstellung eines attraktiven, bedarfsgerechten Angebotes der schweizerischen Luftfahrt durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Luftfahrtunternehmen im schweizerischen und internationalen Umfeld;
    3. Sicherstellung einer langfristigen, aktiven Rolle der Schweiz im internationalen Luftverkehr.
  3. Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAZL folgende Funktionen wahr:
    1. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt vor und setzt sie um.
    2. Es bewilligt und beaufsichtigt Infrastrukturanlagen, Luftfahrtunternehmen, Luftfahrtpersonal und Luftfahrtmaterial der Zivilluftfahrt.
    3. 1
    4. Es handelt Staatsverträge zur Sicherung von Verkehrsrechten im internationalen Luftverkehr aus und vollzieht sie.
    5. Es ordnet Sicherheitsmassnahmen zur Verhütung von Anschlägen auf die zivile Luftfahrt an und überwacht sie.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3801).

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