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Art. 6

172.217.1OV-UVEKFederal Council Ordinance1 de jan. de 2000Fonte original
  1. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist die Fachbehörde für den öffentlichen Landverkehr.
  2. Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
    1. Erhöhung des Anteils des öffentlichen Landverkehrs am nationalen Personenverkehr durch die Gewährleistung eines attraktiven und bedarfsgerechten Angebots;
    2. Anschluss des schweizerischen Schienennetzes ans europäische Hochgeschwindigkeitsnetz im internationalen Personenverkehr;
    3. Erhöhung des Anteils des Schienenverkehrs am Güterverkehr unter Verlagerung des Verkehrs über lange Distanzen und des alpenquerenden Verkehrs von der Strasse auf die Schiene;
    4. Anpassung der Eisenbahninfrastruktur an die aktuellen Erfordernisse durch Ausnützung der vorhandenen Infrastrukturkapazitäten und Realisierung von Neubaustrecken;
    5. Steigerung der Effizienz des öffentlichen Verkehrs;
    6. Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Schienen-, Seilbahn-, Schiffs- und Automobilverkehr, soweit dafür eine eidgenössische Konzession oder Bewilligung besteht, insbesondere durch die Aufsicht über Betrieb, Anlagen und Fahrzeuge der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs;
    7. 1 Gewährleistung der Einheit des Rheinregimes im Bereich der technischen und der sicherheitspolitischen Vorschriften im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
  3. Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAV folgende Funktionen wahr:
    1. 2 Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme der Luftfahrt und des Strassenbaus, vor und setzt sie um.
    2. 3 Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Binnenwasserstrassen und der Grossschifffahrt in Verbindung mit dem Meer vor und setzt sie um.
    3. Es bearbeitet alle Bestellungen bei den SBB und allen andern Transportunternehmungen.
    4. Es bettet die schweizerische Politik des öffentlichen Verkehrs und die schweizerischen Marktzugangsregeln im Strassenverkehr ein in die entsprechende europäische Politik und ihre Regelungen.
    5. Es ist zuständig für die Zulassung von Strassentransportunternehmungen im Personen- und Güterverkehr.
    6. 4 Es ist zuständig für die Genehmigungen im Sinne von Artikel 3 des Vertrags vom 27. Juli 18525zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet, soweit die zu genehmigenden Verträge von beschränkter Tragweite sind.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 2199).

  5. SR 0.742.140.313.61

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