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Art. 11

172.041.1AllgGebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2005Fonte original
  1. Die Verwaltungseinheit stellt die Gebühr unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung in Rechnung.
  2. Sie erlässt bei Streitigkeiten über die Rechnung eine Gebührenverfügung.
  3. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

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