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Art. 10

172.041.1AllgGebVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2005Fonte original

Die Verwaltungseinheit kann von der gebührenpflichtigen Person in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen angemessenen Vorschuss oder Vorauszahlung verlangen.

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