Voltar à lei

Art. 75

172.021VwVGFederal Act1 de out. de 1969Fonte original
  1. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement besorgt die Instruktion der Beschwerde.
  2. Der Bundesrat betraut mit der Instruktion von Beschwerden, die sich gegen das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement richten, ein anderes Departement.
  3. Das instruierende Departement stellt dem Bundesrat Antrag und übt bis zum Entscheid die dem Bundesrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.