172.010.1RVOVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
(Art. 61b Abs. 1 RVOG)
Gesetze und Verordnungen der Kantone, die vom Bund genehmigt werden müssen, sind bei der Bundeskanzlei einzureichen. Die Bundeskanzlei kann die Einreichung verlangen.
Die Erlasse sind einzureichen, sobald sie von der zuständigen kantonalen Behörde angenommen worden sind. Die Durchführung einer Volksabstimmung oder der Ablauf einer Referendumsfrist müssen nicht abgewartet werden.
Die Kantone können genehmigungspflichtige Erlasse bei der Bundeskanzlei zur Vorprüfung einreichen.
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