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Art. 27j

172.010.1RVOVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Das Untersuchungsorgan liefert der anordnenden Stelle sämtliche Untersuchungsakten sowie einen Bericht ab.
  2. Es stellt im Bericht den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.
  3. Die anordnende Stelle informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezogenen Behörden und Personen über das Ergebnis.
  4. Über die Folgen einer Administrativuntersuchung entscheidet die anordnende Stelle.
  5. Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.

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