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Art. 27e

172.010.1RVOVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Die anordnende Stelle erteilt einen schriftlichen Untersuchungsauftrag. Darin wird insbesondere umschrieben:
    1. der Gegenstand der Untersuchung;
    2. die Einsetzung des Untersuchungsorgans;
    3. die Kompetenzen des Untersuchungsorgans;
    4. die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses;
    5. die Entschädigung des Untersuchungsorgans;
    6. die Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel;
    7. der Beizug von Hilfsorganen;
    8. die Art und Weise der Berichterstattung;
    9. die Termine.
  2. Dem Untersuchungsauftrag werden allfällige Vorakten beigelegt.

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