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Art. 23c

172.010.1RVOVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Die Verwaltungseinheiten können in ihren Profilen Beiträge unterdrücken, wenn: a. es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese: 1. zu Vergehen oder Verbrechen aufrufen, 2. zu Hass oder Gewalt aufrufen, 3. persönlichkeitsverletzende, ehrverletzende, drohende, diskriminierende oder pornografische Inhalte oder Gewaltdarstellungen enthalten, 4. zu einem Verhalten anregen, das die Gesundheit oder persönliche Sicherheit gravierend gefährdet, 5. kommerzielle Werbung enthalten, oder 6. maschinell erzeugt wurden; oder b. diese wiederholt angebracht werden und: 1. offensichtlich sachfremd sind, oder 2. offensichtlich inhaltlich falsch sind und es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie der Desinformation dienen.
  2. Gehen ausserordentlich viele Beiträge ein, so kann das Unterdrücken von Beiträgen vorübergehend automatisiert vorgenommen werden.
  3. Bei wiederholten oder besonders schweren Verstössen kann die Verwaltungseinheit Nutzerinnen und Nutzer für eine Dauer von maximal zwei Jahren blockieren.
  4. Die Blockierung wird nach Ablauf der Blockierungsdauer aufgehoben, sofern die Nutzerin oder der Nutzer dies verlangt.

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