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Art. 23b

172.010.1RVOVFederal Council Ordinance1 de jan. de 1999Fonte original
  1. Die Verwaltungseinheiten können in den sozialen Medien Profile mit Interaktionsfunktion betreiben, sofern auf diesen Profilen:
    1. alle in der Schweiz wohnhaften volljährigen Personen Beiträge einbringen können;
    2. die Verwaltungseinheiten mit eigenen Beiträgen auf die Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern reagieren können; und
    3. die Verwaltungseinheiten Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern verbergen, löschen oder anderweitig unterdrücken können.
  2. Sie stellen sicher, dass sie über ihre Profile kontaktiert werden können.

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