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Art. 46

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. In den Kommissionen gelten die Verfahrensregeln ihres Rates, sofern das Gesetz oder das Geschäftsreglement nichts anderes vorsieht.
  2. Beschlüsse von gemeinsamen Kommissionen beider Räte bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Mitglieder aus jedem Rat, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
  3. Personen im Dienste des Bundes müssen schriftliche Unterlagen und visuelle Präsentationen zuhanden der Kommissionen in der Regel in zwei Amtssprachen vorlegen. Aussenstehende Sachverständige sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und interessierter Kreise werden mit der Einladung zu einer Kommissionssitzung darauf aufmerksam gemacht, dass sie der Mehrsprachigkeit der Kommission nach Möglichkeit Rechnung tragen sollten.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687;BBl 2011 6793,6829).

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