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Art. 45b

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Die Kommissionen können ihre Sitzungen virtuell durchführen, wenn:
    1. ein physisches Zusammentreten verunmöglicht ist; oder
    2. dringende Entscheide oder Entscheide zum Vorgehen zu fällen sind.
  2. Eine Sitzung kann nur dann virtuell durchgeführt werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident und die Mehrheit der Kommissionsmitglieder im Zirkularverfahren zugestimmt haben.
  3. Die folgenden Personen können zu einer physisch stattfindenden Kommissionssitzung virtuell zugeschaltet werden:
    1. Kommissionsmitglieder, für welche die Stellvertretung rechtlich nicht möglich ist;
    2. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von Anhörungen gemäss Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben b und c.

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