Voltar à lei

Art. 44

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Im Rahmen der ihnen durch das Gesetz oder durch die Geschäftsreglemente zugewiesenen Zuständigkeiten haben die Kommissionen folgende Aufgaben:
    1. Sie beraten die ihnen zugewiesenen Geschäfte zuhanden ihres Rates vor.
    2. Sie beraten und entscheiden über die ihnen vom Gesetz zur abschliessenden Beratung zugewiesenen Geschäfte.
    3. Sie verfolgen die gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in ihren Zuständigkeitsbereichen.
    4. Sie arbeiten Vorschläge in ihren Zuständigkeitsbereichen aus.
    5. 1 Sie sorgen für die Wirksamkeitsüberprüfung in ihren Zuständigkeitsbereichen. Sie unterbreiten den zuständigen Organen der Bundesversammlung entsprechende Anträge oder erteilen dem Bundesrat entsprechende Aufträge.
    6. Sie berücksichtigen die Resultate von Wirksamkeitsüberprüfungen.
  2. Die Kommissionen berichten ihrem Rat über die ihnen zugewiesenen Geschäfte und stellen Antrag.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725;BBl 2008 1869,3177).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.