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Art. 43

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Die Mitglieder der Kommissionen sowie deren Präsidien (Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident) werden vom jeweiligen Büro gewählt.
  2. Die Präsidien von gemeinsamen Kommissionen beider Räte und von Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung werden von der Koordinationskonferenz gewählt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident dürfen nicht dem gleichen Rat angehören. 2bis. Die Koordinationskonferenz sorgt dafür, dass die Präsidentinnen oder Präsidenten der Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte nicht derselben Fraktion angehören.1
  3. Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im jeweiligen Rat. Soweit möglich werden die Amtssprachen und Landesgegenden angemessen berücksichtigt.
  4. Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen wird von den Geschäftsreglementen bestimmt.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687;BBl 2011 6793,6829).

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