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Art. 28

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original
  1. Die Bundesversammlung wirkt mit:
    1. bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit;
    2. bei der Festlegung der strategischen Ziele für verselbstständigte Einheiten nach Artikel 8 Absatz 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971.2
    a. sich mit Berichten des Bundesrates über seine Tätigkeiten gemäss Absatz 1 informieren lässt oder solche Berichte zur Kenntnis nimmt; b. dem Bundesrat Aufträge erteilt: 1. eine Planung vorzunehmen oder die Schwerpunkte einer Planung zu ändern, oder 2. für die verselbstständigten Einheiten strategische Ziele festzulegen oder diese Ziele zu ändern; c. Grundsatz- oder Planungsbeschlüsse fasst.3
  2. Sie wirkt mit, indem sie:
  3. Grundsatz- und Planungsbeschlüsse sind Vorentscheidungen, die festlegen, dass bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu planen sind.
  4. Grundsatz- und Planungsbeschlüsse werden in der Form des einfachen Bundesbeschlusses erlassen. Für Grundsatz- und Planungsbeschlüsse von grosser Tragweite kann die Form des Bundesbeschlusses gewählt werden.
  5. Weicht der Bundesrat von Aufträgen oder Grundsatz- und Planungsbeschlüssen ab, so hat er dies zu begründen.

Footnotes

  1. SR 172.010

  2. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5859;BBl 2010 3377,3413).

  3. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Mitwirkung der Bundesversammlung bei der Steuerung der verselbstständigten Einheiten, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5859;BBl 2010 3377,3413).

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