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Art. 27

171.10ParlGFederal Act1 de dez. de 2003Fonte original

Die durch das Gesetz bezeichneten Organe der Bundesversammlung sorgen dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Sie können hierzu:

  1. verlangen, dass der Bundesrat Wirksamkeitsüberprüfungen durchführen lässt;
  2. die im Auftrag des Bundesrates durchgeführten Wirksamkeitsüberprüfungen prüfen;
  3. selbst Wirksamkeitsüberprüfungen in Auftrag geben.

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