Die durch das Gesetz bezeichneten Organe der Bundesversammlung sorgen dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Sie können hierzu:
verlangen, dass der Bundesrat Wirksamkeitsüberprüfungen durchführen lässt;
die im Auftrag des Bundesrates durchgeführten Wirksamkeitsüberprüfungen prüfen;
selbst Wirksamkeitsüberprüfungen in Auftrag geben.
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