Voltar à lei

Art. 5

161.1BPRFederal Act1 de jul. de 1978Fonte original
  1. Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden. Ihnen sind kantonale Erfassungsbelege für elektronische Datenverarbeitung gleichgestellt.1
  2. Stimmzettel und Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen. Wahlzettel mit Vordruck dürfen nur handschriftlich geändert werden.
  3. Der Stimmberechtigte kann seine Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben.2Die Stimmabgabe bei Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe richtet sich nach Artikel 8a .3
  4. und54
  5. Die Stimme darf durch Drittpersonen zur Urne gebracht werden, soweit das kantonale Recht dies für die kantonalen Abstimmungen und Wahlen zulässt. Schreib-unfähige Stimmberechtigte können den Stimm- oder Wahlzettel durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl nach ihren Anweisungen ausfüllen lassen.5
  6. Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

Footnotes

  1. Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414;BBl 1993 III 445).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Dez. 1994 (AS 1994 2414;BBl 1993 III 445).

  3. Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193;BBl 2001 6401).

  4. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414;BBl 1993 III 445).

  5. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635;BBl 2006 5261).

2 commentaries

N1.Stimmrechtsausweise: Stimmgeheimnis und Zuständigkeit

Die Vorinstanz hielt die Stimmrechtsausweise wegen des in Art. 5 Abs. 7 BPR verankerten Stimmgeheimnisses nicht für öffentlich zugänglich und stellte zudem fest, dass sie für die – gemäss kantonalem Recht bei den Gemeinden aufbewahrten – Stimmrechtsausweise nicht zuständig sei.

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der Vorinstanz um Einsicht in die im Zusammenhang mit den eidgenössischen Volksabstimmungen vom 28. November 2021 eingegangenen Stimmrechtsausweise verlangt. Soweit den Kanton Bern betreffend, hat die Vorinstanz dazu erwogen, dass die Stimmrechtsausweise gemäss kantonalem Recht nicht bei einer kantonalen Behörde, sondern bei den Gemeinden aufbewahrt würden, weshalb sie zur Beurteilung des Einsichtsgesuchs auch innerkantonal nicht zuständig sei. Im Übrigen seien die Stimmrechtsausweise wegen des in Art. 5 Abs. 7 BPR festgehaltenen Stimmgeheimnisses nicht öffentlich zugänglich. Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht zwar Zweifel, ob sich das Stimmgeheimnis gemäss Art. 5 Abs. 7 BPR neben den ausgefüllten Stimmzetteln auch auf die Stimmrechtsausweise beziehe. Sie legt aber nicht dar, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, wonach diese für die Behandlung des Einsichtsgesuchs nicht zuständig sei, mit einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG verbunden sein sollte. Auch begründet die Beschwerdeführerin nicht, gestützt auf welche Bestimmungen die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die bei den Gemeinden aufbewahrten Stimmrechtsausweise zu edieren. Damit ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtgewährung der Einsicht in die Stimmrechtsausweise nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG).

N2.Stimmgeheimnis schützt Stimmrechtsausweise

Wegen des in Art. 5 Abs. 7 BPR verankerten Stimmgeheimnisses gelten Stimmrechtsausweise nicht als öffentlich zugänglich; im angeführten Entscheid wurde die Gewährung von Einsicht in solche Ausweise verneint.

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der Vorinstanz um Einsicht in die im Zusammenhang mit den eidgenössischen Volksabstimmungen vom 28. November 2021 eingegangenen Stimmrechtsausweise verlangt. Soweit den Kanton Bern betreffend, hat die Vorinstanz dazu erwogen, dass die Stimmrechtsausweise gemäss kantonalem Recht nicht bei einer kantonalen Behörde, sondern bei den Gemeinden aufbewahrt würden, weshalb sie zur Beurteilung des Einsichtsgesuchs auch innerkantonal nicht zuständig sei. Im Übrigen seien die Stimmrechtsausweise wegen des in Art. 5 Abs. 7 BPR festgehaltenen Stimmgeheimnisses nicht öffentlich zugänglich. Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht zwar Zweifel, ob sich das Stimmgeheimnis gemäss Art. 5 Abs. 7 BPR neben den ausgefüllten Stimmzetteln auch auf die Stimmrechtsausweise beziehe. Sie legt aber nicht dar, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, wonach diese für die Behandlung des Einsichtsgesuchs nicht zuständig sei, mit einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG verbunden sein sollte. Auch begründet die Beschwerdeführerin nicht, gestützt auf welche Bestimmungen die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die bei den Gemeinden aufbewahrten Stimmrechtsausweise zu edieren. Damit ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtgewährung der Einsicht in die Stimmrechtsausweise nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der Vorinstanz um Einsicht in die im Zusammenhang mit den eidgenössischen Volksabstimmungen vom 28. November 2021 eingegangenen Stimmrechtsausweise verlangt. Soweit den Kanton Bern betreffend, hat die Vorinstanz dazu erwogen, dass die Stimmrechtsausweise gemäss kantonalem Recht nicht bei einer kantonalen Behörde, sondern bei den Gemeinden aufbewahrt würden, weshalb sie zur Beurteilung des Einsichtsgesuchs auch innerkantonal nicht zuständig sei. Im Übrigen seien die Stimmrechtsausweise wegen des in Art. 5 Abs. 7 BPR festgehaltenen Stimmgeheimnisses nicht öffentlich zugänglich. Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht zwar Zweifel, ob sich das Stimmgeheimnis gemäss Art. 5 Abs. 7 BPR neben den ausgefüllten Stimmzetteln auch auf die Stimmrechtsausweise beziehe. Sie legt aber nicht dar, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz, wonach diese für die Behandlung des Einsichtsgesuchs nicht zuständig sei, mit einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG verbunden sein sollte. Auch begründet die Beschwerdeführerin nicht, gestützt auf welche Bestimmungen die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die bei den Gemeinden aufbewahrten Stimmrechtsausweise zu edieren. Damit ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtgewährung der Einsicht in die Stimmrechtsausweise nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.