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Art. 4

161.1BPRFederal Act1 de jul. de 1978Fonte original
  1. Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.
  2. Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
  3. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

1 commentary

N1.Eintragungen: Wahltag und politischer Wohnsitz

Für Eintragungen, namentlich für Wählbarkeitsvoraussetzungen, sind mangels abweichender kantonaler Regelung die Verhältnisse am Wahltag massgebend. Beim politischen Wohnsitz im Kanton für Ständeratswahlen ist auf den bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes abzustellen.

Es gehe mithin, so die Vorinstanz, im weiteren Sinn um die aufklärerische Idee der Selbstregierung des Volkes. Das Wahlgesetz regelt nicht näher, wann die Voraussetzungen für einen politischen Wohnsitz im Kanton erfüllt sind. Das kantonale Recht sieht auch keine Ausnahme vom bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes im Sinne von Art. 39 Abs. 2 zweiter Satz BV vor (vgl. dazu vorne E. 3.1). Für den Begriff des politischen Wohnsitzes, wie er vom kantonalen Recht für die Ständeratswahlen vorausgesetzt wird, ist daher unstrittig auf den bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes abzustellen (s. dazu vorne E. 3.1; vgl. Art. 39 Abs. 2 BV; Art. 3 BPR; RETO DUBACH, a.a.O., S. 85 und 120; GORAN SEFEROVIC, in: Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, Version vom 03.04.2023, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr3, Art. 3 BPR N. 7; HANGARTNER UND ANDERE, a.a.O., Rz. 155). Wie auch im vorinstanzlichen Verfahren unstrittig geblieben ist, sind mangels abweichender kantonaler Regelung die Verhältnisse am Wahltag massgebend (vgl. Art. 4 Abs. 2 BPR; Botschaft BPR, BBI 1975 I 1317, 1329; TÖNDURY/ALTMANN, in: Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, Version vom 22.08.2023, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr4, Art. 4 BPR N. 30). Beim politischen Wohnsitz im Kanton handelt es sich somit um eine Wählbarkeitsvoraussetzung für Ständeratswahlen.
Es gehe mithin, so die Vorinstanz, im weiteren Sinn um die aufklärerische Idee der Selbstregierung des Volkes. Das Wahlgesetz regelt nicht näher, wann die Voraussetzungen für einen politischen Wohnsitz im Kanton erfüllt sind. Das kantonale Recht sieht auch keine Ausnahme vom bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes im Sinne von Art. 39 Abs. 2 zweiter Satz BV vor (vgl. dazu vorne E. 3.1). Für den Begriff des politischen Wohnsitzes, wie er vom kantonalen Recht für die Ständeratswahlen vorausgesetzt wird, ist daher unstrittig auf den bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes abzustellen (s. dazu vorne E. 3.1; vgl. Art. 39 Abs. 2 BV; Art. 3 BPR; RETO DUBACH, a.a.O., S. 85 und 120; GORAN SEFEROVIC, in: Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, Version vom 03.04.2023, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr3, Art. 3 BPR N. 7; HANGARTNER UND ANDERE, a.a.O., Rz. 155). Wie auch im vorinstanzlichen Verfahren unstrittig geblieben ist, sind mangels abweichender kantonaler Regelung die Verhältnisse am Wahltag massgebend (vgl. Art. 4 Abs. 2 BPR; Botschaft BPR, BBI 1975 I 1317, 1329; TÖNDURY/ALTMANN, in: Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, Version vom 22.08.2023, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr4, Art. 4 BPR N. 30). Beim politischen Wohnsitz im Kanton handelt es sich somit um eine Wählbarkeitsvoraussetzung für Ständeratswahlen.

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