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Art. 14

161.1BPRFederal Act1 de jul. de 1978Fonte original
  1. Über das Ergebnis einer Abstimmung wird in jedem Stimmbüro ein Protokoll erstellt, das die Gesamtzahl der Stimmberechtigten und die Zahl der stimmberechtigten Auslandschweizer, der Stimmenden, der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel sowie der Ja- und Nein-Stimmen angibt.1
  2. Das Protokoll wird an die Kantonsregierung weitergeleitet. Diese stellt die vorläufigen Ergebnisse aus dem ganzen Kanton zusammen, teilt sie der Bundeskanzlei mit und veröffentlicht sie innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen Amtsblatt. Notfalls gibt sie eine Sondernummer des Amtsblattes heraus.2
  3. Die Kantone übermitteln die Protokolle, auf Verlangen auch die Stimmzettel, innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 79 Abs. 3) der Bundeskanzlei. Nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses werden die Stimmzettel vernichtet.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753;BBl 1993 III 445).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193;BBl 2001 6401).

2 commentaries

N1.Unregelmässigkeiten bei Abstimmungsprotokollen

Im Verfahren 1C_779/2021 beanstandete die Beschwerdeführerin angebliche Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den Abstimmungsprotokollen nach Art. 14 Abs. 1 BPR. Sie beantragte namentlich die Überprüfung der Unterschriften aller Abstimmungsprotokolle, Einsicht in die eingegangenen Stimmrechtsausweise sowie eine Belehrung der Gemeinden zum Öffentlichkeitsprinzip. Der Regierungsrat des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 ab, soweit er darauf eintrat.

html >, besucht am 15. März 2022) wurde die Pflegeinitiative von Volk und Ständen angenommen (mit 60.98 % Ja-Stimmen zu 39.02 % Nein-Stimmen), die Justizinitiative von Volk und Ständen abgelehnt (mit 31.93 % Ja-Stimmen zu 68.07 % Nein-Stimmen) und die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes vom Volk angenommen (mit 62.01 % Ja-Stimmen zu 37.99 % Nein-Stimmen). B. Heidi Mathys gelangte am 1. Dezember 2021 mit einer Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Bern und beanstandete angebliche Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den Abstimmungsprotokollen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1). Heidi Mathys beantragte, das provisorische Ergebnis der eidgenössischen Abstimmung vom 28. November 2021 sei aufzuheben und die Abstimmung zu wiederholen. Darüber hinaus verlangte sie vom Regierungsrat des Kantons Bern folgende Massnahmen: Eine bestimmte Gemeinde im Kanton Aargau sei wegen eines Verstosses gegen Art. 14 Abs. 1 BPR zu rügen. Die Unterschriften aller Abstimmungsprotokolle seien zu überprüfen. Alle schweizerischen Gemeinden seien auf das Öffentlichkeitsprinzip hinzuweisen, besonders bezüglich Einsicht in die Abstimmungsprotokolle. Ihr und ihren Helferinnen und Helfern sei Einsicht in die zur Abstimmung vom 28. November 2021 eingegangenen Stimmrechtsausweise zu gewähren. Mit Beschwerdeentscheid vom 15. Dezember 2021 wies der Regierungsrat des Kantons Bern die Beschwerde von Heidi Mathys ab, soweit er darauf eintrat. C. Gegen den Entscheid des Regierungsrats hat Heidi Mathys am 21. Dezember 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie hat an ihren vor der Vorinstanz gestellten Begehren festgehalten und beantragt zusätzlich, eventuell seien diverse Verstösse gegen das Stimmgeheimnis zu rügen. Ausserdem erhebe sie eine aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne von Art. 101 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) gegen den Regierungsrat. Die Bundeskanzlei beantragt Beschwerdeabweisung.
html >, besucht am 15. März 2022) wurde die Pflegeinitiative von Volk und Ständen angenommen (mit 60.98 % Ja-Stimmen zu 39.02 % Nein-Stimmen), die Justizinitiative von Volk und Ständen abgelehnt (mit 31.93 % Ja-Stimmen zu 68.07 % Nein-Stimmen) und die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes vom Volk angenommen (mit 62.01 % Ja-Stimmen zu 37.99 % Nein-Stimmen). B. Heidi Mathys gelangte am 1. Dezember 2021 mit einer Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Bern und beanstandete angebliche Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den Abstimmungsprotokollen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1). Heidi Mathys beantragte, das provisorische Ergebnis der eidgenössischen Abstimmung vom 28. November 2021 sei aufzuheben und die Abstimmung zu wiederholen. Darüber hinaus verlangte sie vom Regierungsrat des Kantons Bern folgende Massnahmen: Eine bestimmte Gemeinde im Kanton Aargau sei wegen eines Verstosses gegen Art. 14 Abs. 1 BPR zu rügen. Die Unterschriften aller Abstimmungsprotokolle seien zu überprüfen. Alle schweizerischen Gemeinden seien auf das Öffentlichkeitsprinzip hinzuweisen, besonders bezüglich Einsicht in die Abstimmungsprotokolle. Ihr und ihren Helferinnen und Helfern sei Einsicht in die zur Abstimmung vom 28. November 2021 eingegangenen Stimmrechtsausweise zu gewähren. Mit Beschwerdeentscheid vom 15. Dezember 2021 wies der Regierungsrat des Kantons Bern die Beschwerde von Heidi Mathys ab, soweit er darauf eintrat. C. Gegen den Entscheid des Regierungsrats hat Heidi Mathys am 21. Dezember 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie hat an ihren vor der Vorinstanz gestellten Begehren festgehalten und beantragt zusätzlich, eventuell seien diverse Verstösse gegen das Stimmgeheimnis zu rügen. Ausserdem erhebe sie eine aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne von Art. 101 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) gegen den Regierungsrat. Die Bundeskanzlei beantragt Beschwerdeabweisung.

N2.Unregelmässigkeiten bei Abstimmungsprotokollen

Die beanstandeten Unregelmässigkeiten betrafen die Abstimmungsprotokolle gemäss Art. 14 BPR.

Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Unregelmässigkeiten betreffen die Abstimmungsprotokolle gemäss Art. 14 BPR.