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Art. 13

161.1BPRFederal Act1 de jul. de 1978Fonte original
  1. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht.
  2. Stehen in einem Kanton den Ja- gleich viele Nein-Stimmen gegenüber, so wird seine Standesstimme zu den ablehnenden Kantonen gezählt.1
  3. Ein sehr knappes Abstimmungsergebnis erfordert nur dann eine Nachzählung, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht worden sind, die nach Art und Umfang geeignet waren, das Bundesergebnis wesentlich zu beeinflussen.2

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753;BBl 1993 III 445).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Nationalratswahlen), in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 543;BBl 2013 9217).

2 commentaries

N1.Beweisanforderungen für Nachzählungen

Bei deutlichem Ergebnis sind substanziierte Hinweise auf Unregelmässigkeiten erforderlich, damit eine Nachzählung angeordnet wird; ohne solche Hinweise ist keine Nachzählung geboten. Bei sehr knappen Resultaten können die Anforderungen an die Substanz der Hinweise allenfalls geringer sein.

Selbst wenn die Beschwerde zulässig wäre, erwiese sie sich als inhaltlich unbegründet. Nach Art. 84 BPR ist die Verwendung von technischen Hilfsmitteln bei der Auszählung der Stimmen unter bestimmten, hier erfüllten Voraussetzungen zulässig. Wird ein Ergebnis angefochten, sind grundsätzlich substanziierte Hinweise auf Unregelmässigkeiten vorzutragen, damit eine Nachzählung erforderlich ist (vgl. Art. 13 Abs. 3 BPR sowie BBl 2013 9217, 9256). Geringere Anforderungen gelten allenfalls bei knappen Ergebnissen (vgl. BGE 141 II 297 E. 5.4). Im vorliegenden Fall sind die Resultate deutlich und es gibt keine substanziierten Hinweise auf Unregelmässigkeiten. Vielmehr sind Stimmunterschiede zwischen dem ländlichen und städtischen Raum nicht ungewöhnlich, und sie traten gerade bei der fraglichen Abstimmung in der Deutschschweiz verbreitet auf.

N2.Voraussetzungen für Nachzählung bei knappen Abstimmungsergebnissen

Auch bei sehr knappen Abstimmungsergebnissen besteht kein allgemeiner, unbedingter Anspruch auf Nachzählung. Eine Nachzählung setzt vielmehr glaubhaft gemachte, äussere Anhaltspunkte voraus, die nach Art und Umfang geeignet sind, das Bundesergebnis wesentlich zu beeinflussen.

In BGE 141 II 297 relativierte das Bundesgericht BGE 136 II 132 da­hingehend, dass unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV kein allgemeiner und un­bedingter Anspruch auf Nachzählung «sehr knapper oder äusserst knapper» Wahl- und Abstimmungsresultate fliesse, sondern hierfür zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für eine fehler­hafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe vorliegen müssen (a.a.O., E. 5.4). Es trug dabei dem damals noch nicht in Kraft getretenen Art. 13 Abs. 3 BPR Rech­nung. Gemäss dieser neuen gesetzlichen Regelung erfordert auch ein sehr knappes Abstimmungsergebnis nur dann eine Nachzählung, wenn Unregel­mässigkeiten glaubhaft gemacht werden, die nach Art und Umfang geeignet sind, das Abstimmungsergebnis zu beein­flussen. Das Bundesgericht korri­gierte dementsprechend seine Auslegung von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPR insoweit, als nunmehr ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nach­zählung eines sehr knappen bzw. äusserst knappen Resultats einer eidge­nössischen Abstimmung nur dann besteht, wenn zusätzlich äussere Anhalts­punkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist (a.a.O., E. 5.5.4).
In BGE 141 II 297 relativierte das Bundesgericht BGE 136 II 132 da­hingehend, dass unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV kein allgemeiner und un­bedingter Anspruch auf Nachzählung «sehr knapper oder äusserst knapper» Wahl- und Abstimmungsresultate fliesse, sondern hierfür zusätzlich konkrete Anhaltspunkte für eine fehler­hafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe vorliegen müssen (a.a.O., E. 5.4). Es trug dabei dem damals noch nicht in Kraft getretenen Art. 13 Abs. 3 BPR Rech­nung. Gemäss dieser neuen gesetzlichen Regelung erfordert auch ein sehr knappes Abstimmungsergebnis nur dann eine Nachzählung, wenn Unregel­mässigkeiten glaubhaft gemacht werden, die nach Art und Umfang geeignet sind, das Abstimmungsergebnis zu beein­flussen. Das Bundesgericht korri­gierte dementsprechend seine Auslegung von Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPR insoweit, als nunmehr ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nach­zählung eines sehr knappen bzw. äusserst knappen Resultats einer eidge­nössischen Abstimmung nur dann besteht, wenn zusätzlich äussere Anhalts­punkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist (a.a.O., E. 5.5.4).