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Art. 6

151.31BehiVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2004Fonte original

(Art. 11 Abs. 1 BehiG)

  1. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Missverhältnis im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 BehiG vorliegt, muss in der Interessenabwägung namentlich berücksichtigt werden:
    1. die Zahl der Personen, welche die Baute oder die Anlage benutzen oder die Dienstleistung in Anspruch nehmen;
    2. die Bedeutung der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung für die Menschen mit Behinderungen;
    3. der provisorische oder dauerhafte Charakter der Baute, der Anlage oder der Dienstleistung.
  2. Sind die Interessen der Behinderten gegen die Interessen des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege abzuwägen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BehiG), so sind zusätzlich zu berücksichtigen:
    1. die Bedeutung der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Umweltschutzes, des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege; und
    2. das Ausmass, in dem die verlangten Anpassungen:
    1. die Umwelt beeinträchtigen; 2. die Bausubstanz, die Struktur und das Erscheinungsbild der Baute oder der Anlage aus der Sicht des Naturschutzes oder des Heimatschutzes und der Denkmalpflege beeinträchtigen.

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N1.Nutzerzahl in der Interessenabwägung

Bei der nach Art. 6 BehiV vorzunehmenden Interessenabwägung ist insbesondere die Zahl der Personen zu berücksichtigen, welche die betreffende Baute oder Anlage benutzen.

Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt unter anderem für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird (Art. 3 lit. a BehiG). Die Pflicht, beim Bau oder bei der Erneuerung eine Benachteiligung zu unterlassen, entfällt, wenn die Benachteiligung sachlich gerechtfertigt (Art. 2 Abs. 2 BehiG) und verhältnismässig ist (Art. 11 f. BehiG). Zur Verhältnismässigkeit sieht Art. 11 Abs. 1 BehiG unter anderem vor, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zu Interessen des Natur- und Heimatschutzes steht (lit. b). In der Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31) wird die in Art. 11 Abs. 1 BehiG vorgesehene Interessenabwägung weiter strukuriert. Berücksichtigt werden muss nach Art. 6 BehiV namentlich die Zahl der Personen, welche die Baute oder Anlage benutzen (Abs. 1 lit. a), die Bedeutung der Baute oder Anlage für die Menschen mit Behinderungen (Abs. 1 lit.
Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt unter anderem für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird (Art. 3 lit. a BehiG). Die Pflicht, beim Bau oder bei der Erneuerung eine Benachteiligung zu unterlassen, entfällt, wenn die Benachteiligung sachlich gerechtfertigt (Art. 2 Abs. 2 BehiG) und verhältnismässig ist (Art. 11 f. BehiG). Zur Verhältnismässigkeit sieht Art. 11 Abs. 1 BehiG unter anderem vor, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zu Interessen des Natur- und Heimatschutzes steht (lit. b). In der Verordnung vom 19. November 2003 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsverordnung, BehiV; SR 151.31) wird die in Art. 11 Abs. 1 BehiG vorgesehene Interessenabwägung weiter strukuriert. Berücksichtigt werden muss nach Art. 6 BehiV namentlich die Zahl der Personen, welche die Baute oder Anlage benutzen (Abs. 1 lit. a), die Bedeutung der Baute oder Anlage für die Menschen mit Behinderungen (Abs. 1 lit.

N2.Starke Gewichtung von Heimatschutz und Denkmalpflege

Bei der im Rahmen von Art. 6 BehiV vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Belange des Heimatschutzes und der Denkmalpflege entsprechend stark zu gewichten, wenn fachgutachterlich festgestellte Eingriffe die schutzzweckbezogene Substanz erheblich beeinträchtigen. Soweit Gutachten etwa die Verwendung geschliffener Steine und Mörtel als erhebliche Beeinträchtigung beurteilen, rechtfertigt dies eine entsprechend starke Gewichtung dieser Schutzinteressen.

Der qualifizierte Schutz dieser Bestimmung, der zur Folge hätte, dass der Forderung des Beschwerdeführers höchstens dann Erfolg beschieden sein könnte, wenn die behindertengerechte Ausgestaltung des "Platzes im Platz" als von nationaler Bedeutung eingestuft werden könnte, kommt deshalb nicht zum Tragen (vgl. zum Begriff der nationalen Bedeutung das zur publ. vorgesehene Urteil 1C_327/2022 vom 7. November 2023 E. 4.5.1 mit Hinweis). Dies bedeutet allerdings nicht, dass wegen der bestehenden Beeinträchtigungen bzw. des teilweisen Verlusts der ursprünglichen Substanz das Interesse am Ortsbild und Denkmalschutz dahinfallen würde. Bereits der Umstand, dass das Schutzziel "Erhalten der Substanz" nach dem Ausgeführten beinhaltet, bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen, zeigt auf, dass solche Beeinträchtigungen die objektspezifischen Schutzziele nicht relativieren. Es bestehen damit keine triftigen Gründe, von der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Verwendung von geschliffenen Steinen und Mörtel eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts bedeuten würde, abzuweichen. Dem ist durch eine entsprechend starke Gewichtung der Interessen des Heimatschutzes im Rahmen der von Art. 11 Abs. 1 BehiG und Art. 6 BehiV vorgesehenen Interessenabwägung Rechnung zu tragen.
Der qualifizierte Schutz dieser Bestimmung, der zur Folge hätte, dass der Forderung des Beschwerdeführers höchstens dann Erfolg beschieden sein könnte, wenn die behindertengerechte Ausgestaltung des "Platzes im Platz" als von nationaler Bedeutung eingestuft werden könnte, kommt deshalb nicht zum Tragen (vgl. zum Begriff der nationalen Bedeutung das zur publ. vorgesehene Urteil 1C_327/2022 vom 7. November 2023 E. 4.5.1 mit Hinweis). Dies bedeutet allerdings nicht, dass wegen der bestehenden Beeinträchtigungen bzw. des teilweisen Verlusts der ursprünglichen Substanz das Interesse am Ortsbild und Denkmalschutz dahinfallen würde. Bereits der Umstand, dass das Schutzziel "Erhalten der Substanz" nach dem Ausgeführten beinhaltet, bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen, zeigt auf, dass solche Beeinträchtigungen die objektspezifischen Schutzziele nicht relativieren. Es bestehen damit keine triftigen Gründe, von der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Verwendung von geschliffenen Steinen und Mörtel eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzobjekts bedeuten würde, abzuweichen. Dem ist durch eine entsprechend starke Gewichtung der Interessen des Heimatschutzes im Rahmen der von Art. 11 Abs. 1 BehiG und Art. 6 BehiV vorgesehenen Interessenabwägung Rechnung zu tragen.

N3.Verhältnismässigkeit bei Assistenzansprüchen

Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist zentral im Behindertengleichstellungsrecht. Die Rechtsetzung hat die vorzunehmende Abwägung teilweise auf Verordnungsstufe konkretisiert, insbesondere für bauliche Massnahmen (Art. 6 Abs. 1 BehiV). Für den Bildungsbereich sind die massgeblichen Gesichtspunkte demgegenüber nicht generell-abstrakt determiniert; deshalb rechtfertigt es sich, die Elemente der Verhältnismässigkeitsprüfung etwa im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz zu verdeutlichen.

Die gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz gewährten Massnahmen des Nachteilsausgleichs müssen verhältnismässig sein (Art. 11 Abs. 1 BehiG; Urteil 1C_160/2023 vom 7. März 2024 E. 4.4; UHLMANN/BUKOVAC, Das Verhältnismässigkeitsprinzip aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre, in: Uhlmann [Hrsg.], Verhältnismässigkeit als Grundsatz in der Rechtsetzung und Rechtsanwendung, 2019, S. 33 ff., S. 51; SCHEFER/HESS-KLEIN, a.a.O., S. 390; so auch Art. 2 BRK i.V.m. Observation générale, § 28). Der zentralen Bedeutung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Behindertengleichstellungsrecht entsprechend hat die Rechtsetzung die vorzunehmende Abwägung teilweise auf Verordnungsstufe konkretisiert, so etwa für bauliche Massnahmen (Art. 6 Abs. 1 BehiV). Welche Gesichtspunkte im Bildungsbereich ausschlaggebend sein sollen, ist demgegenüber nicht generell-abstrakt determiniert. Es rechtfertigt sich daher, die Elemente der Verhältnismässigkeitsprüfung mit Blick auf den aus Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG abgeleiteten Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz zu verdeutlichen.
Die gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz gewährten Massnahmen des Nachteilsausgleichs müssen verhältnismässig sein (Art. 11 Abs. 1 BehiG; Urteil 1C_160/2023 vom 7. März 2024 E. 4.4; UHLMANN/BUKOVAC, Das Verhältnismässigkeitsprinzip aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre, in: Uhlmann [Hrsg.], Verhältnismässigkeit als Grundsatz in der Rechtsetzung und Rechtsanwendung, 2019, S. 33 ff., S. 51; SCHEFER/HESS-KLEIN, a.a.O., S. 390; so auch Art. 2 BRK i.V.m. Observation générale, § 28). Der zentralen Bedeutung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Behindertengleichstellungsrecht entsprechend hat die Rechtsetzung die vorzunehmende Abwägung teilweise auf Verordnungsstufe konkretisiert, so etwa für bauliche Massnahmen (Art. 6 Abs. 1 BehiV). Welche Gesichtspunkte im Bildungsbereich ausschlaggebend sein sollen, ist demgegenüber nicht generell-abstrakt determiniert. Es rechtfertigt sich daher, die Elemente der Verhältnismässigkeitsprüfung mit Blick auf den aus Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG abgeleiteten Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz zu verdeutlichen.

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