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Art. 5

151.31BehiVFederal Council Ordinance1 de jan. de 2004Fonte original

(Art. 9 BehiG)

  1. Beschwerde- und klageberechtigt nach Artikel 9 Absatz 2 BehiG sind Behindertenorganisationen:
    1. mit eigener Rechtspersönlichkeit;
    2. die sich seit mindestens 10 Jahren nach ihrem statutarischen Zweck hauptsächlich für die besonderen Belange der Behinderten einsetzen;
    3. deren Tätigkeit von nationaler Bedeutung ist; und
    4. die in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt sind.
  2. Gesuche um Anerkennung als beschwerde- und klageberechtigte Organisation sind dem EBGB einzureichen. Den Gesuchen sind alle Dokumente, die zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c notwendig sind, beizulegen.
  3. Ändern beschwerde- und klageberechtigte Organisationen ihren statutarischen Zweck, ihre Rechtsform oder ihre Bezeichnung, so teilen sie dies dem EBGB unverzüglich mit.
  4. Das EBGB kontrolliert periodisch, ob die beschwerde- und klageberechtigten Organisationen die Voraussetzungen für das Beschwerde- und Klagerecht erfüllen. Stellt es fest, dass eine Organisation diesen nicht mehr genügt, so beantragt das EDI dem Bundesrat, den Anhang 1 entsprechend zu ändern.

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