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Art. 12

143.1AwGFederal Act1 de out. de 2002Fonte original
  1. Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten direkt ins Informationssystem eingeben:
    1. das Bundesamt für Polizei;
    2. die ausstellenden Behörden;
    3. die Ausfertigungsstellen.
  2. Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen:
    1. das Bundesamt für Polizei;
    2. die ausstellenden Behörden;
    3. das Grenzwachtkorps, ausschliesslich zur Identitätsabklärung;
    4. die vom Bund und von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, ausschliesslich zur Identitätsabklärung;
    5. die von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen zur Aufnahme von Verlustmeldungen;
    6. die für aus dem Ausland eingehende Anfragen zur Identitätsabklärung als zuständig bezeichnete Polizeistelle des Bundes, ausschliesslich zur Identitätsabklärung;
    7. 1 der Nachrichtendienst des Bundes, ausschliesslich zur Identitätsabklärung.
  3. Zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen dürfen Daten aus dem Informationssystem weitergegeben werden. Auskünfte an weitere Behörden richten sich nach den Grundsätzen der Amtshilfe.
  4. Die zuständigen Behörden nach Absatz 2 Buchstaben c und d können die Daten im Informationssystem auch anhand des Namens und der biometrischen Daten der betreffenden Person im Abrufverfahren abfragen, sofern diese keinen Ausweis vorlegen kann.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;BBl 2019 4751).

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