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Art. 11

143.1AwGFederal Act1 de out. de 2002Fonte original
  1. Das Bundesamt für Polizei führt ein Informationssystem. Es enthält die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person und zusätzlich folgende Daten:1
    1. 2 die ausstellende Behörde sowie die Ausfertigungsstelle;
    2. Geburtsort;
    3. weitere Heimatorte;
    4. Namen der Eltern;
    5. Datum der Erst- und der Neuausstellung, Änderungen der im Ausweis aufgeführten Daten;
    6. Einträge über Schriftensperre, Verweigerung, Entzug, Ausweishinterlegung oder Verlust des Ausweises;
    7. Einträge über Schutzmassnahmen für Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft, die sich auf die Ausstellung von Ausweisen beziehen;
    8. Unterschrift/en des gesetzlichen Vertreters bei Ausweisen für minderjährige Personen;
    9. Einträge über den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss;
    10. Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19613über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19634über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.
  2. Die Datenbearbeitung dient der Ausstellung von Ausweisen, der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises sowie der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung.5

Footnotes

  1. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521;BBl 2007 5159).

  2. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521;BBl 2007 5159).

  3. SR 0.191.01

  4. SR 0.191.02

  5. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die biometrischen Pässe und Reisedokumente, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2009 5521;BBl 2007 5159).

1 commentary

N1.Zusätzliche Personendaten im ISA

Im ISA werden gemäss Art. 11 AwG die im Ausweis aufgeführten und darüber hinausgehende zusätzliche Daten einer Person erfasst. In diesem Informationssystem werden keine straf- oder polizeirechtlich relevanten Vorfälle registriert.

Nicht gefolgt werden kann zunächst den Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass der Berufungskläger in der Datenbank «ISA» des Kantons Zürich auftauche, aufzeige, dass er dem «FCZ-Fanblock» angehöre und polizeilich bekannt sei. Im ISA werden die Daten von Personen bearbeitet, denen gestützt auf das AwG ein Ausweis, namentlich der Pass oder die Identitätskarte, ausgestellt wird (Art. 29 Abs. 1 Ausweisverordnung [VAwG, SR 143.11]). Im ISA werden die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person und weitere zusätzliche Daten erfasst (Art. 11 AwG). Darin werden keine straf- oder polizeirechtlich relevanten Vorfälle registriert. Dass der Berufungskläger dem «FCZ-Fanblock» angehört, lässt sich anhand der Akten auch sonst nicht feststellen. Weder weist er einschlägige Vorstrafen auf, die einen solchen Schluss zulassen würden, noch ist er im entsprechenden Informationssystem HOOGAN verzeichnet, in welchem gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH, SR 120.52) Daten von Personen erfasst werden, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung im In- oder Ausland gewalttätig verhalten haben und gegen die eine Massnahme nach Art. 6 Abs. 2 lit. a oder eine Ausreisebeschränkung nach Art. 7 dieser Verordnung verfügt wurde. Die einzige Vorstrafe, welche sich im Strafregister des Berufungsklägers findet, ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung (Strafregisterauszug, Akten S. 233). Gewaltdelikte oder strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt finden sich hingegen keine.
Nicht gefolgt werden kann zunächst den Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass der Berufungskläger in der Datenbank «ISA» des Kantons Zürich auftauche, aufzeige, dass er dem «FCZ-Fanblock» angehöre und polizeilich bekannt sei. Im ISA werden die Daten von Personen bearbeitet, denen gestützt auf das AwG ein Ausweis, namentlich der Pass oder die Identitätskarte, ausgestellt wird (Art. 29 Abs. 1 Ausweisverordnung [VAwG, SR 143.11]). Im ISA werden die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person und weitere zusätzliche Daten erfasst (Art. 11 AwG). Darin werden keine straf- oder polizeirechtlich relevanten Vorfälle registriert. Dass der Berufungskläger dem «FCZ-Fanblock» angehört, lässt sich anhand der Akten auch sonst nicht feststellen. Weder weist er einschlägige Vorstrafen auf, die einen solchen Schluss zulassen würden, noch ist er im entsprechenden Informationssystem HOOGAN verzeichnet, in welchem gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH, SR 120.52) Daten von Personen erfasst werden, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung im In- oder Ausland gewalttätig verhalten haben und gegen die eine Massnahme nach Art. 6 Abs. 2 lit. a oder eine Ausreisebeschränkung nach Art. 7 dieser Verordnung verfügt wurde. Die einzige Vorstrafe, welche sich im Strafregister des Berufungsklägers findet, ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung (Strafregisterauszug, Akten S. 233). Gewaltdelikte oder strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt finden sich hingegen keine.