0.946.291.364.1Bilateral International Treaty23 feb 1953
0.946.291.364.1
AS 1954 140
Originaltext
Abgeschlossen am 23. Februar 1953
Die in der gemeinsamen Erklärung der deutschen und der schweizerischen Delegation zu den Verhandlungen über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden vom 25. Juli 1952 (Unteranlage zu Anlage IV des Abkommens1) vorgesehenen Verhandlungen, die unter Vorsitz der Vertrauensstelle in Zürich zwischen Vertretern der Interessen der Frankengrundschuldgläubiger unter Leitung von Herrn Dr. Hans Koenig und Vertretern der Interessen der Eigentümer der belasteten Grundstücke unter Leitung von Herrn Dr. Johannes Handschumacher stattfanden,
haben zu folgender Vereinbarung geführt:
Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf die Frankengrundschulden im Sinne des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend schweizerische Goldhypotheken in Deutschland und gewisse Arten von Frankenforderungen an deutsche Schuldner vom 6. Dezember 19202und des Zusatzabkommens hiezu vom 25. März 19233(im folgenden Zusatzabkommen genannt).
des Nennbetrages der Gläubigergrundschuld bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung. 2. Die Tilgungsrate ist jeweils bis zum Ende des Tilgungsjahres zu leisten.
Kann unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere in Anbetracht des Zustandes und des Ertrages des belasteten Grundstückes dem Eigentümer die pünktliche oder vollständige Zahlung der in Artikel 3 vorgesehenen Tilgungsraten nicht zugemutet werden, so soll bei Fälligwerden einer Tilgungsrate der Gläubiger für die Entrichtung dieser Tilgungsrate oder eines Teiles davon eine angemessene Stundung bewilligen.
Eine Herabsetzung der Gläubigergrundschuld in anderen als den in Artikel 4 und 10 genannten Fällen ohne Zustimmung des Gläubigers ist ausgeschlossen.
Zürich, den 23. Februar 1953.
| Für die Vertrauensstelle: das schweizerische Mitglied: Fröhlicher Für die Vertreter der Gläubigerinteressen: Koenig | das deutsche Mitglied: Stein Für die Vertreter der Eigentümerinteressen: Handschumacher |
|---|
Die Gläubiger von Schweizerfranken‑Grundschulden verweisen auf die grundsätzlichen Vorbehalte, die Herr Minister Stucki in der Eröffnungssitzung der Londoner Konferenz vom 28. Februar 1952 in London gemacht hat. Es wird ferner festgehalten, dass sich die schweizerische Regierung bereits in einer Note vom 18. Mai 1936 gegenüber der deutschen Seite alle Rechtsansprüche aus den Staatsverträgen vom 6. Dezember 1920 (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich betreffend die schweizerischen Goldhypotheken in Deutschland und gewisse Arten von Frankenforderungen an deutsche Schuldner) sowie vom 25. März 1923 (Zusatzabkommen) hinsichtlich des Transfers gewahrt hat. Demzufolge sind denn auch tatsächlich bis zum Jahre 1944 die Frankengrundschuldzinsen ungekürzt nach der Schweiz transferiert worden. Die Gläubiger von Schweizerfranken‑Grundschulden stellen fest, dass ihre Rechte aus den beiden Staatsverträgen vorbehalten bleiben, wenn das Londoner Regierungsabkommen dahinfallen oder der darin vorgesehene Transfer ganz oder teilweise ausbleiben sollte. Koenig
Wie die deutsche Delegation bereits in der Erklärung vom 25. Juli 1952 (Unter-anlage zur Anlage IV des Abkommens über deutsche Auslandsschulden) zum Ausdruck gebracht hat, ist sie der Auffassung, dass die Schweizerfranken-Grund-schulden Gegenstand der Londoner Konferenz zur Regelung der deutschen Auslandsschulden sind. Damit finden auf diese Schulden die Bestimmungen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 Anwendung, und die Auswirkungen von Handlungen und Unterlassungen der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich für die Dauer des Abkommens aus diesen Bestimmungen. Hermann J. Abs
| Die Deutsche Delegation für Auslandsschulden 243‑18 Del 20‑423/53 | London, den 26. Februar 1953 An den Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation bei der Unterzeichnung des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden Herrn Minister Dr. Walter Stucki London |
|---|---|
| Herr Vorsitzender,Ich beehre mich, mit verbindlichem Dank den Empfang Ihres Schreibens vom 26. Februar 1953 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat: | |
| «Im Hinblick auf den Beitritt der Schweiz zum Abkommen über die deutschen Auslandsschulden besteht Einverständnis darüber, dass die den Transfer aus der Bundesrepublik Deutschland nach der Schweiz betreffenden Fragen, zwecks Abschluss entsprechender Vereinbarungen über die Transfergestaltung, demnächst Gegenstand näherer Erörterungen bilden werden. Diese finden im Rahmen der schweizerisch‑deutschen Wirtschaftsverhandlungen statt. | |
| Den vorgesehenen Erörterungen werden die Ausführungen zu Grunde gelegt, die im Verlaufe der Londoner Konferenz, insbesondere während der informatorischen Besprechungen vom 28. Januar bis 6. Februar 1953, in direkten Besprechungen zwischen der schweizerischen und der deutschen Delegation, und dann auch in multilateralen Besprechungen – wie sie namentlich im Protokoll Nr. 7 vom 6. Februar 1953 ihren Niederschlag gefunden haben –, gemacht wurden. | |
| Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis mit Vorstehendem bestätigen zu wollen.»Ich bestätige Ihnen, Ihrem Wunsche entsprechend, das Einverständnis der Deutschen Delegation für Auslandsschulden mit dem Inhalt des vorstehenden Schreibens.Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.Hermann J. AbsDieses Schreiben wurde dem Dreimächteausschuss durch einen gemeinsamen Brief der beiden Delegationsleiter am 26. Februar 1953 zur Kenntnis gebracht, der wie folgt lautet: | |
| «Der Vorsitzende der Schweizerischen Delegation bei der Unterzeichnung des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden und der Vorsitzende der Deutschen Delegation für Auslandsschulden beehren sich, Ihnen Kenntnis zu geben von einem Briefwechsel vom 26. Februar 1953 zwischen den beiden Delegationen.» |
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