0.741.612Multilateral International Treaty6 giu 1951
0.741.612
AS 1951 525
Der Bundesrat
hat am 29. September 1950 beschlossen, für 19511den Abkommen betreffend die Aufhebung der Einschränkungen in der Freiheit des Strassenverkehrs beizutreten. Diese Abkommen, die im Schosse des Komitees für Binnentransporte der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNO) ausgearbeitet wurden, gelten unter folgenden Voraussetzungen:
Mit dem Beitritt zu den Abkommen verpflichten sich die Regierungen, in denen eine Bewilligungspflicht für den Strassenverkehr besteht, diese Bewilligung jedem Transportunternehmer eines andern Vertragsstaates auf einfaches Gesuch hin zu erteilen.
Die Abkommen sind auf unbestimmte Dauer abgeschlossen; jede Regierung hat jedoch das Recht, sie vor dem 1. Oktober jedes Jahres mit Wirkung auf den 1. Januar des folgenden Jahres zu kündigen.
Mit dem erstenAbkommen wird dieTransitfreiheit für den Güterverkehr auf der Strasse geschaffen. Unter den Begriff Transit fallen nur jene Gütertransporte, die durch das gleiche Unternehmen vom Versandort bis zum Bestimmungsort ohne Umlad an den Grenzen des zu durchfahrenden Landes besorgt werden. Ausnahmen können gewährt werden für den Umschlag von Seetransportgütern in Meerhäfen oder für andere Fälle, die in zweiseitigen Abkommen zu regeln sind.
Diesem Abkommen sind folgende Staaten beigetreten: Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich und Vereinigtes Königreich von Grossbritannien in bezug auf ihre Besetzungszonen in Deutschland.
Mit dem zweitenAbkommen wirddie Freiheit des nicht im Transit erfolgenden Güterverkehrs auf der Strasse geschaffen. Dem Abkommen sind folgende Staaten beigetreten: Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, die Türkei und Ungarn sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich und Vereinigtes Königreich von Grossbritannien in bezug auf ihre Besetzungszonen in Deutschland.
Belgien, Frankreich, Italien und die Tschechoslowakei sind diesem Abkommen nicht beigetreten. Sie haben sich indessen verpflichtet, das Verfahren über die Erteilung von Bewilligungen auf dem Gebiete des internationalen Strassenverkehrs in freizügigster Weise zu handhaben.
Mit dem drittenAbkommen wird dieFreiheit des internationalen touristischen Stras senverkehrs geschaffen. Grundsatz ist dabei, dass die gleichen Personen mit dem gleichen Fahrzeug befördert werden, sei es
Diesem Abkommen sind folgende Staaten beigetreten: Belgien, Dänemark, Frankreich (im Fall a), Italien, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Österreich, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei (im Fall a), Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Grossbritannien sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich und Vereinigtes Königreich von Grossbritannien in bezug auf ihre Besetzungszonen in Deutschland.
Hinsichtlich der internationalen Beförderungen von Reisenden auf der Strasse und im besondern der internationalen touristischen Transporte, die nicht durch das dritte Abkommen geregelt sind, haben sich die folgenden Staaten verpflichtet, das Bewilligungsverfahren, dem diese Transporte unterworfen sind, möglichst liberal zu handhaben: Dänemark (die dänische Regierung hat sich immerhin ihre Stellungnahme mit Bezug auf den internationalen Verkehr von Reisenden mit Gesellschaftswagen über den Grossen Belt vorbehalten), Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Vereinigtes Königreich, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei und Ungarn sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich und Vereinigtes Königreich von Grossbritannien in bezug auf ihre Besetzungszonen in Deutschland.
Zuletzt bis auf weiteres verlängert am 8. Sept. 1954 (AS 1954 1040). ↩
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