0.631.256.934.95Bilateral International Treaty21 mar 1928
0.631.256.934.95
BS 11 127; BBl 1924 III 941
Übersetzung1
Abgeschlossen am 30. Oktober 1924
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. März 19252
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 21. März 1928
In Kraft getreten am 21. März 1928
(Stand am 21. März 1928)
Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Französischen Republik,
in der Erwägung, dass sich die Schweiz und Frankreich über die Auslegung des Artikels 435 Absatz 2 des Versailler Vertrages3, mit seinen Beilagen, nicht haben verständigen und dass die daselbst vorgesehene Einigung im Wege unmittelbarer Verhandlungen nicht hat erzielt werden können,
haben beschlossen, zum Schiedsverfahren zu greifen, um diese Auslegung festzustellen und die Gesamtheit der Fragen zu regeln, welche die Durchführung des Absatzes 2 von Artikel 435 des Versailler Vertrages stellt,
und haben in dem Wunsche, eine Schiedsordnung abzuschliessen, die gleicherweise den Willen der Schweiz wie denjenigen Frankreichs zur ehrlichen Erfüllung ihrer zwischenstaatlichen Verpflichtungen bezeugt,
zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Es steht dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe zu, darüber zu befinden, ob der Artikel 435 Absatz 2 des Versailler Vertrages4, mit seinen Beilagen, zwischen der Schweiz und Frankreich die Bestimmungen des Protokolls der Pariser Konferenzen vom 3. November 1815, des Pariser Vertrages vom 20. November 1815, des Turiner Vertrages vom 16. März 1816 und des Manifests des Rechnungshofes von Sardinien vom 9. September 1829 betreffend die Zoll‑ und Wirtschaftsordnung der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex, aufgehoben oder ob er zum Zwecke hat, diese Bestimmungen aufheben zu lassen, dabei hat der Gerichtshof alle zeitlich vor dem Versailler Vertrag liegenden Tatsachen, wie die im Jahre 1849 erfolgte Errichtung der eidgenössischen Zollämter, in Berücksichtigung zu ziehen, soweit der Gerichtshof diese Tatsachen als rechtserheblich erklärt.
Die Hohen vertragschliessenden Teile sind damit einverstanden, dass der Ständige Gerichtshof nach Abschluss seiner Beratung über diese Frage und vor der Fällung irgendeines Spruches den beiden Parteien eine angemessene Frist einräume, damit sie nach Massgabe des Artikels 435 Absatz 2 des erwähnten Vertrages die neue Rechtsordnung der genannten Gebiete untereinander so regeln können, wie beide Parteien es für zweckmässig erachten. Die Frist kann auf Ansuchen beider Parteien verlängert werden.
Falls ein Abkommen von den Parteien in der festgesetzten Frist nicht abgeschlossen und ratifiziert werden kann, steht es dem Gerichtshofe zu, durch ein und denselben Spruch, der gemäss Artikel 58 des Status des Gerichtshofes erlassen wird, seinen Entscheid über die in Artikel 1 hiervor umschriebene Frage zu fällen und für eine Dauer, deren Festsetzung ihm zusteht, und unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse die Gesamtheit der Fragen zu regeln, welche die Durchführung des Absatzes 2 von Artikel 435 des Versailler Vertrages5stellt.
Sieht der Spruch vor, dass Waren zollfrei oder zu ermässigten Ansätzen durch die schweizerische Zolllinie oder durch die französische Zolllinie eingeführt werden dürfen, so kann diese Einfuhr nur mit Zustimmung beider Parteien geregelt werden.
Jeder der Hohen vertragschliessenden Teile wird bei der Gerichtsschreiberei des Ständigen Gerichtshofes folgende Prozessschriften in der nach Artikel 34 des Reglements des Gerichtshofes vorgeschriebenen Anzahl von Ausfertigungen hinterlegen:
Ist der Gerichtshof nach Massgabe von Artikel 2 berufen, selbst die Gesamtheit der Fragen zu regeln, welche die Durchführung des Artikels 435 Absatz 2 des Versailler Vertrages6stellt, so räumt er den Parteien angemessene Fristen ein für die Vorlage jeglicher Dokumente, Entwürfe und Bemerkungen, die sie dem Gerichtshof im Hinblick auf diese Regelung unterbreiten zu sollen glauben sowie für deren Beantwortung.
Überdies kann der Gerichtshof zur Erleichterung der genannten Regelung von jeder Partei ersucht werden, eines oder drei seiner Mitglieder abzuordnen, um Erhebungen an Ort und Stelle vorzunehmen und alle Interessenten anzuhören.
Die gegenwärtige Schiedsordnung soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Paris ausgetauscht werden.
So geschehen zu Paris, in doppelter Urschrift, den 30. Oktober 1924.
| Dunant Paul Logoz | E. Herriot Henri Fromageot |
|---|
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Art. 1 Abs. 1 des BB vom 26. März 1925 (BS 11 129). ↩
Der Wortlaut dieses Artikels findet sich in der Fussnote des Ingr. zur Erkl. vom 16. März 1928 betreffend die Abschaffung der Neutralisierung Nordsavoyens (SR 0.515.293.49 ). ↩
Der Wortlaut dieses Artikels findet sich in der Fussnote des Ingr. zur Erkl. vom 16. März 1928 betreffend die Abschaffung der Neutralisierung Nordsavoyens (SR 0.515.293.49 ). ↩
Siehe Fussnote 3 auf Seite 1. ↩
Siehe Fussnote 3 auf Seite 1. ↩
Accesso programmatico
Accesso API e MCP con filtri per tipo di fonte, regione, tribunale, area giuridica, articolo, citazione, lingua e data.
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.631.256.934.95",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/44/35_39_35",
"documentDate": "1924-10-30",
"inForceSince": "1928-03-21"
},
"content": {
"number": "0.631.256.934.95",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/44/35_39_35",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.631.256.934.95",
"hash": "adee178218661f046794b16f369d6fec2f8b0f87c24134df2cc7f20f01bea4f0",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.631.256.934.95",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:22.048Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/44/35_39_35/19280321/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-44-35_39_35-19280321-de-xml-7.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/44/35_39_35",
"documentDate": "1924-10-30",
"inForceSince": "1928-03-21",
"manifestations": [
{
"title": "Schiedsordnung vom 30. Oktober 1924 zwischen der Schweiz und Frankreich bezüglich der Freizonen Hochsavoyens und der Landschaft Gex",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/44/35_39_35/19280321/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-44-35_39_35-19280321-de-xml-7.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/44/35_39_35/19280321/de/xml"
},
{
"title": "Compromis d'arbitrage du 30 octobre 1924 entre la Suisse et la France au sujet des zones franches de la Haute-Savoie et du Pays de Gex",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/44/35_39_35/19280321/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-44-35_39_35-19280321-fr-xml-7.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/44/35_39_35/19280321/fr/xml"
},
{
"title": "Compromesso d'arbitrato fra la Svizzera e la Francia, del 30 ottobre 1924, per regolare la questione delle zone franche dell'Alta Savoia e del Paese di Gex",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/44/35_39_35/19280321/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-44-35_39_35-19280321-it-xml-7.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/44/35_39_35/19280321/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/44/35_39_35/19280321/de/xml"
}
}