0.132.136.5Bilateral International Treaty14 ago 1879
0.132.136.5
CS 11 48; BBl 1878 II 1037
Originaltext
Abgeschlossen am 28. April 1878
Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. Juni 18781
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 14. August 1879
In Kraft getreten am 14. August 1879
(Stand am 14. August 1879)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die grossherzoglich-badische Regierung
haben in der Absicht, die in betreff der Grenze an und auf dem Bodensee bei Konstanz waltenden Anstände in freundnachbarlicher Weise auszugleichen und im Zusammenhang damit auch an einigen andern Stellen den Grenzzug bei Konstanz in zweckmässiger Weise zu regulieren, Bevollmächtigte ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten )
welche, nach gegenseitiger Mitteilung und Anerkennung ihrer Vollmachten und unter Vorbehalt der Ratifikation,
über folgende Punkte übereingekommen sind:
Die Grenze zwischen beiden Staaten über den Strandboden und das Seegebiet südlich von Konstanz liegt in der gegenwärtigen Eigentumsgrenze von J. Butz und K. Eberle bis zu dem einspringenden Winkel der Seemauer und von da ab in der Richtung auf den südlichsten Punkt des nördlichen Ufers des Konstanzer Tritters bis zu dem Punkte, wo diese Richtungslinie mit der geraden Linie sich schneidet, welche von der Mitte des Turmes des Konstanzer Bahnhofgebäudes nach dem Mittelpunkt einer Geraden, zwischen dem vorgedachten Uferpunkte und der gegenüberliegenden Spitze des südlichen Ufers bei der obern Bleiche gezogen wird. Von jenem Schnittpunkte bis zu diesem Mittelpunkte bildet im Tritter die sie verbindende gerade Linie und von dem letztern Punkte ab die Mitte desselben die Grenze.
A. Von seiten der Schweiz wird an Baden abgetreten und für die Zukunft der badischen Staatshoheit unterstellt:
B. Schweizerischerseits wird auf jede Entschädigung für die Einbussen an Staats- und Gemeindesteuern Verzicht geleistet, welche aus diesen Territorialabtretungen sich ergeben.
Dagegen übernimmt Baden folgende Verbindlichkeiten:
Die zwischen der badischen Staatseisenbahnverwaltung und den den Bahnhof Konstanz benutzenden schweizerischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Verträge, insbesondere die Vereinbarung der badischen Staatsbahn mit der schweizerischen Nordostbahn vom 3./24. April 1871 und der Vertrag zwischen der badischen Staatsbahn, der schweizerischen Nordostbahn und der Winterthur–Singen–Kreuzlingen-Bahn vom 3. Juli 1874 bleiben vorbehalten.
Diese Übereinkunft soll ratifiziert und die Auswechslung der Ratifikationsurkunden sobald als tunlich vorgenommen werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterschrieben und besiegelt.So geschehen zu Bern, den achtundzwanzigsten April achtzehnhundertachtundsiebzig (28. April 1878).
| A. O. Aepli H. Siegfried C. Haffter | Hardeck Haas |
|---|
Bei Unterzeichnung der Übereinkunft wegen der Regulierung der Grenze bei Konstanz haben die beiderseitigen Bevollmächtigten für angemessen erachtet, im gegenwärtigen Protokoll noch folgende Bestimmungen niederzulegen.
Die Bevollmächtigten sind darin einverstanden, dass, soweit durch die Übereinkunft neue Grenzlinien festgesetzt werden, nach der Ratifikation unter ihrer Mitwirkung und auf gemeinsame Kosten eine entsprechende Vermarkung vorzunehmen und ein Grenzbeschrieb zu erstellen sein wird.
Zu Artikel I und II A Ziffer 1 der Übereinkunft, insoweit dadurch der Grenzzug zwischen dem einspringenden Winkel der Seemauer und der zollfreien Strasse bestimmt wird, war man darüber einig, dass derselbe in gerader Linie von jenem Winkelpunkt zum gegenüberliegenden Biegungspunkte der zollfreien Strasse geführt werden soll, wenn bis zur Vornahme der Vermarkung eine entsprechende Veränderung der Eigentumsgrenze des K. Eberle erfolgt.
Auch zu Artikel II A Ziffer 4 war man darüber einig, dass, falls die Stadtgemeinde Konstanz die in der dort genannten Übereinkunft vorgesehene durchgreifende Korrektion des Saubachs bis zu der Höhe der Grenzmarke 22 ausführen will, die Grenze in die gerade Linie von Grenzmarke 13 nach Grenzmarke 22 verlegt werden soll. Vor der Ausführung der Korrektion zwischen den Grenzmarken 13 und 19, beziehungsweise 13 und 22, soll der Korrektionsplan den beiderseitigen Regierungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
Das gegenwärtige Protokoll soll gleiche Verbindlichkeit wie die Übereinkunft haben und mit derselben ratifiziert werden, beziehungsweise als ratifiziert gelten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Bern, den achtundzwanzigsten April achtzehnhundertachtundsiebzig (28. April 1878).
| A. O. Aepli H. Siegfried C. Haffter | Hardeck Haas |
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