LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2021-04-21, 21 O 16260/20

21 O 16260/20Tribunale cantonale21 apr 2021

Regest

Der Aufnahme von Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in den Patentanspruch kommt im Regelfall keine schutzbereichsbeschr�nkende Wirkung zu; das gilt auch, wenn in einem Vorrichtungsanspruch zugleich verfahrensbezogene Merkmale in Bezug genommen sind. Auf diesen Fall sind die zu Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben entwickelten Rechtsprechungsgrunds�tze entsprechend anzuwenden. Daher ist eine in r�umlich-k�rperlicher Hinsicht anspruchsgem�� gestaltete Vorrichtung grunds�tzlich unabh�ngig davon gesch�tzt, in welchem Funktions- und Wirkungszusammenhang diese verwendet wird. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2021-04-21 — 21 O 16260/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-21

Aktenzeichen: 21 O 16260/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kl�gerin tr�gt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Zahlung einer Sicherheit in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter wortsinngem��er Verletzung des deutschen Teils des Europ�ischen Patents EP 1 579 621 B1 betreffend ein domaingest�tztes, digitales Rechtemanagementsystem mit leichter und sicherer Ger�teregistrierung auf Unterlassung und R�ckruf aus den Vertriebswegen in Anspruch.

2 Die Kl�gerin ist ein USamerikanischer, weltweit t�tiger Technologiekonzern, der sich auf internetbezogene Dienstleistungen und Produkte spezialisiert hat. �ber die bekannte Suchmaschine „XX“ und das von ihr f�r mobile Endger�te entwickelte Betriebssystem „ZZ“ hinaus entwickelt und vermarktet die Kl�gerin insbesondere Online-Werbetechnologien, Dienstleistungen im Bereich Cloud-Computing und damit in Zusammenhang stehende Software und Hardware wie Smartphones, intelligente Lautsprecher und WLAN-Router.

3 Die Kl�gerin ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ�ischen Patents EP 1 579 621 B1 (im Folgenden: EP‘621 oder Klagepatent; Anlagen K-B 1 und K-B 2). Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im europ�ischen Patentregister am 23.07.2014 ver�ffentlicht. Beim Deutschen Patent- und Markenamt wird der deutsche Teil des Klagepatents unter dem Aktenzeichen 603 46 535.8 gef�hrt.

4 Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. �ber eine von der Beklagten mit Schriftsatz vom 06.11.2020 gegen den deutschen Teil des Klagepatents zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage (Anlage EIP B4) ist bislang noch nicht entschieden.

5 Seinem Gegenstand nach betrifft das Klagepatent im Wesentlichen die Verwaltung digitaler Rechte („digital rights management“, DRM), insbesondere ein domainbasiertes System zur Verwaltung digitaler Rechte f�r eine einfache und sichere Ger�teregistrierung.

6 Der mit der Klage allein geltend gemachte Vorrichtungsanspruch 9 lautet in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:

„An apparatus (101) comprising:

communication circuitry (213) for receiving, over a short range link (108), domain information (209) from a device (101) existing within a domain of devices, which share rights associated with a common account, for use in accessing protected digital content within a digital rights management system (100);

storage (211) for storing the domain information (209); and logic circuitry (210) for providing the domain information (209) to a key issuer (105) which is separate from the domain of devices, causing the key issuer (105) to issue a private key (206) for use in accessing protected digital content (204) to the apparatus, wherein the private key (206) is based on the domain information (209) and is utilized by all devices (101) within the domain of devices.“

7 In deutscher �bersetzung lautet der geltend gemachte Vorrichtungsanspruch 9 wie folgt:

„Ger�t, das Folgendes umfasst:

einen Kommunikationskreis (213) zum Empfangen, �ber eine Kurzstrecken-Verbindung (108), von Domain-Informationen (209) von einer Vorrichtung (101), die innerhalb einer Domain aus Vorrichtungen besteht, die Rechte in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Konto teilen, zur Verwendung bei Zugriff auf gesch�tzten digitalen Inhalt innerhalb eines Verwaltungssystems f�r digitale Rechte (100);

einen Speicher (211) zum Speichern der Domain-Informationen (209); und einen Logikkreis (210) zur Bereitstellung der Domain-Informationen (209) f�r einen Schl�sselaussteller (105), der unabh�ngig von der Vorrichtungsdomain ist, wodurch der Schl�sselaussteller (105) einen privaten Schl�ssel (206) zur Verwendung bei Zugriff auf gesch�tzten digitalen Inhalt (204) f�r das Ger�t ausstellt, wobei der private Schl�ssel (206) auf den DomainInformationen (209) basiert und von allen Vorrichtungen (101) innerhalb der Vorrichtungsdomain verwendet wird.“

8 Bei der Beklagten handelt es sich gleichfalls um einen USamerikanischen Technologiekonzern, der auf die Entwicklung und Vermarktung drahtloser Audiosysteme und sogenannter Multi-Room-Audiosysteme spezialisiert ist, die eine gleichzeitige Wiedergabe von Audio-Inhalten in mehreren R�umen eines Haushalts erm�glichen.

9 Zu den von der Beklagten �ber ihre Tochtergesellschaft YY Europe B. V. in Deutschland angebotenen und vertriebenen Produkten z�hlen unter anderem die mit der vorliegenden Klage angegriffenen Lautsprecher der Marke „YY“, die als sogenanntes „YY Home Sound System“ zum drahtlosen Streamen von Musik in der Lage sind, insbesondere die Modelle … .

10 Die Kl�gerin ist der Auffassung, dass es sich bei den angegriffenen Lautsprechern des „YY Home Sound Systems“ um Musikabspielger�te handelt, welche s�mtliche technischen Merkmale des geltend gemachten Vorrichtungsanspruchs 9 in wortsinngem��er Weise verwirklichen. Insbesondere verf�gten die angegriffenen Lautsprecher �ber eine WLAN-Schnittstelle und seien damit in der Lage, �ber eine gem�� Abs. [0013] der Klagepatentschrift patentgem��e Kurzstrecken-Verbindung Domain-Informationen zu empfangen. Dass sich die in einer Domain zu verbindenden Ger�te in r�umlicher N�he dar�ber hinaus befinden m�ssten, die eine physische Kontrolle durch den Nutzer erlaube, sei dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen. Dies k�nne in den geltend gemachten Hauptanspruch auch deswegen nicht in beschr�nkender Weise hineingelesen werden, weil Unteranspruch 12 anderenfalls keinen eigenst�ndigen Anwendungsbereich mehr h�tte.

11 Zu den anspruchsgem�� vorausgesetzten Domain-Informationen z�hle die in einem „YY Home Sound System“ verwendete, sogenannte „Household-ID“. Als „Household“ werde ein Satz von Wiedergabeger�ten (sog. „players“) innerhalb des gleichen Netzwerks eines YY-Accounts bezeichnet. Die „Household-ID“ diene dabei der Individualisierung und Identifizierung eines Haushalts. Im Falle der Erweiterung eines solchen Haushalts um weitere Ger�te w�rde den Letzteren die identische „Household-ID“ von einem Ger�t aus dem Haushalt zugeteilt.

12 Sobald neuer gesch�tzter Inhalt wie etwa ein neuer Musikdienst �ber ein dem bestehenden Ger�teverbund neu hinzugef�gtes Ger�t erworben werde, w�rde die „Household-ID“ in patentgem��er Weise als Teil eines Authentifizierungsprozesses bei einem externen Inhalteanbieter verwendet. Der Schutzbereich des Klagepatents sei nicht auf die Hinzuf�gung einer neuen Vorrichtung zu einem bestehenden Verbund an Vorrichtungen zur Nutzung bereits vorhandener Inhalte beschr�nkt. Die insoweit von der Beklagten vertretene, gegenteilige Ansicht schr�nke den Wortlaut des geltend gemachten Vorrichtungsanspruchs unzul�ssig ein und beschr�nke den Schutzbereich des Klagepatents zu Unrecht auf ein einzelnes Ausf�hrungsbeispiel. Der angesprochene, relevante Fachmann verstehe den geltend gemachten Patentanspruch vielmehr so, dass alle Vorrichtungen auf ein gemeinsames Konto zugreifen k�nnen und an Rechten, die mit diesem Konto verbunden sind, teilhaben. Weder der Umfang der Rechte noch die Art des Zugriffs auf den gesch�tzten digitalen Inhalt seien eingeschr�nkt.

13 Daher d�rfe das Teilmerkmal „Rechte“ nicht auf den Begriff der „Rechteobjekte“ beschr�nkt werden.

14 Patentgem�� sei nicht vorausgesetzt, dass Domain-Informationen von einer bereits in der Gruppe eingerichteten Vorrichtung und damit einem anderen Player empfangen w�rden. Entscheidend sei allein, dass die Domain-Informationen von einer Vorrichtung stammen, die innerhalb einer Domain aus Vorrichtungen besteht, ohne dass es aber diese Vorrichtung oder auch nur die Domain sein muss, die die Informationen versendet. Das Wort „von“ („from“) beziehe sich nicht auf das Empfangen, sondern auf die Domain-Informationen. Patentgem�� m�sse es sich daher um Informationen handeln, welche die Domain aus Vorrichtungen und nicht nur ein individuelles Ger�t identifizieren. Selbst wenn man der Auslegung der Beklagten folgte, wonach die „Household-ID“ als Domaininformation von einem Ger�t aus einer bestimmten Domain an den neu hinzuzuf�genden YY-Player gesendet werden m�sste, w�re eine Patentverletzung zu bejahen. Denn auch bei dem YY-Controller handele es sich um eine anspruchsgem��e Vorrichtung.

15 Ein anspruchsgem�� vorausgesetzter Speicher sei in den angegriffenen Ausf�hrungsformen als Standard-Hardware-Komponente zudem in Form eines Flash-Speichers enthalten.

16 Weiter enthielten die angegriffenen Ausf�hrungsformen einen patentgem��en Logikschaltkreis. In den fraglichen Lautsprechern sei ein Mikroprozessor verbaut, der als Logikschaltung fungiere und dazu beitrage, dass Domain-Informationen in Gestalt der „Household-ID“ externen Anbietern von Musikstreaming-Diensten wie „Spotify“, „Apple Music“ oder „Deezer“ als anspruchsgem��en Schl�sselausstellern bereitgestellt w�rden. Im Falle der als patentverletzend angegriffenen Aufnahme eines neuen Musikdienstes w�rde der Diensteanbieter den angegriffenen Ausf�hrungsformen einen sogenannten „Authentifizierungs-Token“ und einen sogenannten „Private Key“ �bermitteln, bei denen es sich um patentgem��e private Schl�ssel handele. Ein solcher setze gerade nicht die Verwendung zum Entschl�sseln von digitalem Inhalt voraus. Der Anspruchswortlaut setze lediglich voraus, dass der private Schl�ssel „zur Verwendung bei Zugriff auf gesch�tzten digitalen Inhalt“ ausgestellt werde. Insoweit gen�ge aber die Verwendung im Rahmen der Authentifizierung des Nutzers gegen�ber dem externen Musikdienst.

17 Ein patentgem��er privater Schl�ssel sei nicht auf eine in der Beschreibung des Klagepatents genannte kryptographische Ausf�hrungsform beschr�nkt. Die Beschreibung gem�� Abs. [0011] der Klagepatentschrift betreffe lediglich ein besonderes Ausf�hrungsbeispiel. Entgegen der Beklagten definiere Abs. [0011] nicht den anspruchsgem��en privaten Schl�ssel, der beim Zugriff auf gesch�tzten digitalen Inhalt verwendet wird. Entscheidend sei der Wortlaut des Anspruchs 9, der eine Beschr�nkung auf die Kryptographie-Technik nicht voraussetze. Ein privater Schl�ssel sei daher jede Abfolge von Buchstaben/Ziffern, die geheim bleiben und nicht mit beliebigen externen Dritten geteilt werden soll. Bezugspunkt eines privaten Schl�ssels seien �berdies die Domaininformationen und nicht ein bestimmter digitaler Inhalt. Der private Schl�ssel m�sse nur „zur Verwendung bei Zugriff auf gesch�tzten digitalen Inhalt“ und nicht „zur Entschl�sselung“ f�r das Ger�t ausgestellt werden. Dagegen enthalte der Anspruchswortlaut keine Konkretisierung dahingehend, welchen Gegenstand die mit einem gemeinsamen Konto verbundenen Rechte haben.

18 Damit ein Nutzer, der bei einem externen Dienst registriert ist, seine jeweiligen Daten f�r diesen Dienst nicht bei jedem Aufruf erneut eingeben muss, w�rde der „Authentifizierungs-Token“ (auch: „AuthToken“) verwendet, der den von einem Nutzer gew�nschten Musikdienst mit einem YY-Haushalt verbinde und bei Aufruf des Dienstes zur Authentifizierung verwendet werde. Im Rahmen der Registrierung w�rde ein YYGer�t hierzu den Befehl getDeviceAuthToken an den externen Musikdienst senden, wobei die „Houshold-ID“ mit �bersandt werde. Sobald der externe Dienst den Befehl empfange, erstelle er den „AuthToken“ sowie den „Private Key“ und sende diese sodann als Antwort an das anfragende YY-Ger�t. Der „Private Key“ w�rde dabei dazu verwendet, �ber die Funktion „Refresh-Token“ den „AuthToken“ nach dessen zeitlichem Ablauf zu erneuern. Sowohl bei dem „AuthToken“ als auch dem „Private Key“ handele es sich um eine Reihe an Buchstaben/Ziffern in der L�nge von bis zu 2048 Zeichen. Diese Zeichenfolge werde von den angegriffenen Ausf�hrungsformen sowie von den externen Dienste-Anbietern vertraulich behandelt. Selbst wenn man daher einen kryptographischen Schl�ssel f�r patentgem�� notwendig erachten sollte, m�sste daher eine Verletzung bejaht werden. Denn bei dem „AuthToken“ und dem „Private Key“ handele es sich bereits deswegen um kryptographische Schl�ssel, weil diese zum Zweck der Authentifizierung einer Vorrichtung und damit zu einem auch von der Kryptographie verfolgten Zweck verwendet w�rden.

19 Ob der private Schl�ssel zum Zeitpunkt des Empfangs der Domaininformationen bereits existiere oder erst im Zuge des Erhalts der Domaininformationen erteilt wird, sei f�r eine patentgem��e Ausf�hrungsform unerheblich. Daher falle auch die Erzeugung eines neuen privaten Schl�ssels im Falle der Hinzuf�gung eines neuen Musikdienstes �ber ein einem bestehenden Ger�teverbund neu hinzugef�gtes YY-Ger�t in den Anwendungsbereich des Klagepatents. Die Klage erfasse gerade die von der Kl�gerin als patentverletzend angegriffene Konstellation, in der bereits ein Musikdienst f�r den fraglichen Haushalt eingerichtet ist und von der neu hinzugef�gten angegriffenen Ausf�hrungsform ein weiterer Musikdienst eingerichtet wird. Wenn mittels eines neu hinzugef�gten YY-Players ein neuer Musikdienst (z. B. Spotify) hinzugef�gt werde und mit der fraglichen Domain bereits andere Musikdienste (z. B. Deezer, Amazon Music) verbunden sind, sei das Klagepatent verletzt. Denn in diesem Fall kontaktiere der neu hinzugef�gte YY-Player, gesteuert durch den YY-Controller, den neu hinzuzuf�genden, externen Musikdienst, der seinerseits den patentgem��en privaten Schl�ssel in Form des „Authentifizierungs-Tokens“ sowie des „Private Key“ ausstelle, die sodann von der angegriffenen Ausf�hrungsform empfangen werde.

20 Auch beim Erneuern des „AuthToken“ mittels des „Private key“ (sogenannter „RefreshToken“) f�r einen bereits eingerichteten Musikdienst sende der Musikdienst als externer Schl�sselaussteller an die angegriffene Ausf�hrungsform einen neuen „AuthToken“ und damit einen klagepatentgem��en privaten Schl�ssel.

21 Eine Aussetzung ist nach Auffassung der Kl�gerin nicht angezeigt. Das Klagepatent sei rechtsbest�ndig. Von dem seitens der Beklagten vorgelegten Stand der Technik grenze sich die technische Lehre des Klagepatents insbesondere deswegen hinreichend ab, weil die dem Fachmann bekannten Dokumente keine erfindungsgem��e Domain an Vorrichtungen und lediglich ger�tespezifische Kennungen, nicht aber domainspezifische Kennungen offenbarten.

22 Die Kl�gerin b e a n t r a g t:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen:

Ger�te in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen,

die Folgendes umfassen:

einen Kommunikationskreis zum Empfangen, �ber eine Kurzstrecken-Verbindung, von Domain-Informationen von einer Vorrichtung, die innerhalb einer Domain aus Vorrichtungen besteht, die Rechte in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Konto teilen, zur Verwendung bei Zugriff auf gesch�tzten digitalen Inhalt innerhalb eines Verwaltungssystems f�r digitale Rechte;

einen Speicher zum Speichern der Domain-Informationen; und einen Logikkreis zur Bereitstellung der Domain-Informationen f�r einen Schl�sselaussteller, der unabh�ngig von der Vorrichtungsdomain ist, wodurch der Schl�sselaussteller einen privaten Schl�ssel zur Verwendung bei Zugriff auf gesch�tzten digitalen Inhalt f�r das Ger�t ausstellt, wobei der private Schl�ssel auf den Domain-Informationen basiert und von allen Vorrichtungen innerhalb der Vorrichtungsdomain verwendet wird.

(EP 1 579 621 B1, Anspruch 9, unmittelbare Verletzung)

  1. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur�ckzurufen,

indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger�umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur�ckzugeben und den Dritten f�r den Fall der R�ckgabe der Erzeugnisse eine R�ckzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die �bernahme der Kosten der R�ckgabe zugesagt wird und endg�ltig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zur�ckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt.

23 Die Beklagte b e a n t r a g t:

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr�ftigen Entscheidung �ber die gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage der YY Europe B. V. vom 6. November 2020 auszusetzen.

24 Die Beklagte ist der Meinung, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen das Klagepatent nicht verletzen. In ihrer Verletzungsargumentation vermenge die Kl�gerin das Hinzuf�gen eines YY-Players zu einem YY-Haushalt und das Hinzuf�gen eines externen Musikdienstes. Hierbei handele es sich um zwei voneinander unabh�ngige Prozesse. Die beim erstmaligen Einrichten eines Musikdienstes stattfindende externe Kommunikation einer angegriffenen Ausf�hrungsform mit dem fraglichen Diensteanbieter falle gerade nicht in den Schutzbereich des Klagepatents. Das Klagepatent sei vielmehr beschr�nkt auf die Hinzuf�gung eines YY-Players zu einer bestehenden Gruppe von YY-Playern mit einem bereits eingerichteten Musikdienst. Denn nur in einem solchen Szenario w�rde eine patentgem��e Domain aus Vorrichtungen existieren. W�rde indes ein YY-Player zu einem bestehenden Verbund an YY-Playern hinzugef�gt, erhalte dieser den „AuthToken“ und den „Private Key“ nicht von dem externen Musikdienstanbieter, sondern von einem in dem Verbund bereits eingerichteten Player. Damit werde die patentgem�� in funktionaler Hinsicht vorausgesetzte Verbesserung der Sicherheit eines DRM durch Einsatz eines externen Schl�sselausstellers bei der Ger�teregistrierung nicht verwirklicht.

25 Eine Verletzung des Klagepatents sei auch deswegen ausgeschlossen, weil ein zu einem YY-Household hinzugef�gter YY-Player die „Household-ID“ von dem YYController und nicht von einem anderen Player empfange. Patentgem�� sei vorausgesetzt, dass Domain-Informationen von einer bereits in der Gruppe eingerichteten Vorrichtung und damit einem anderen Player empfangen w�rden. Bei dem YYController, von dem die YY-Player die „Household-ID“ empfingen, handele es sich nicht um eine patentgem��e Vorrichtung.

26 Einem YY-System hinzugef�gte Vorrichtungen w�rden die Authentifizierungsinformationen eines Musikdienstes von einem in dem Verbund bereits registrierten Player erhalten. In dem Moment, in dem ein YY-Player einer Domain hinzugef�gt wird, habe dieser noch keine Rechte erhalten und k�nne daher nicht als Vorrichtung im Sinne des Klagepatents fungieren. Insoweit fehle es an der Existenz bzw. dem Teilen von Rechten im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Konto, wobei es sich bei anspruchsgem��en Rechten um die digitale Beschreibung der kryptografischen Berechtigungen und Bef�higung zum Zugriff auf kryptografisch gesch�tzten Inhalt handele.

27 Patentgem�� sei �berdies weiter erforderlich, dass die Verbindungsmittel zwischen einem neu hinzugef�gten Ger�t und einem in der Domain bereits bestehenden Ger�t �ber eine Kommunikationsverbindung realisiert wird, die den physischen Abstand zwischen den Ger�ten dahingehend beschr�nkt, dass der Nutzer die Ger�te physisch kontrollieren kann. Die von den YY-Ger�ten vorgesehene WLAN-Verbindung erf�lle diese Voraussetzung nicht.

28 Die angegriffenen Ausf�hrungsformen verf�gen nach Ansicht der Beklagten zudem nicht �ber einen patentgem��en Logikkreis. Auch insoweit sei zu ber�cksichtigen, dass das Klagepatent auf das Szenario des Hinzuf�gens eines Ger�ts zu einer bestehenden Domain aus Vorrichtungen beschr�nkt sei. Die von der Kl�gerin als Verletzung vorgetragene manuelle Einrichtung eines Musikdienstes falle nicht in den Anwendungsbereich des geltend gemachten Anspruchs. In einem YY-Household w�rde der „AuthToken“ zwischen den registrierten YY-Playern geteilt. Dies steht der Beklagten zu Folge in direktem Widerspruch zu der technischen Lehre des Klagepatents, die auf dem zentralen Gedanken eines von der Domain unabh�ngigen externen Schl�sselausstellers beruht und ein Teilen von Authentifizierungsinformationen durch Vorrichtungen innerhalb der Domain aus Vorrichtungen entsprechend der patentgem��en L�sung gerade verhindern will.

29 Zudem m�sse es sich bei dem patentgem�� vorausgesetzten privaten Schl�ssel um einen kryptographischen Schl�ssel handeln. Dieser m�sse dem Zweck des Entschl�sselns von digitalem Inhalt dienen. Aus Abs. [0011] der Klagepatentschrift ergebe sich ausdr�cklich, dass das Klagepatent die Verwendung eines privaten Schl�ssels als Gegenst�ck zu einem �ffentlichen Schl�ssels betreffend den Bereich der public key-Kryptographie voraussetze. Auch der relevante Fachmann verstehe den Begriff des privaten Schl�ssels im kryptographischen Sinne. Dies werde der Beklagten zufolge �ber die von ihr vorgelegten Gutachten der Sachverst�ndigen W1. und F. hinaus etwa durch in Ausz�gen vorgelegte Fachliteratur best�tigt. Dagegen w�rde der „AuthToken“ ebenso wie der „Private Key“ in einem YY-System nicht wie anspruchsgem�� vorausgesetzt zur Entschl�sselung von digitalem Inhalt verwendet. Bei dem „AuthToken“ handele es sich vielmehr um eine Art „Mitgliedschaftskarte“, die ein Musikdienst einem YY-Player ausstelle, nachdem sich der Nutzer zun�chst unter Angabe seines Namens und Passworts �ber den YY-Controller bei dem Musikdienst angemeldet hat. Bei sp�terem Abruf des Musikdienstes m�sse sich der Nutzer dann nicht mehr mit seinem Benutzernamen und Passwort anmelden, sondern k�nne sich schlicht mit dem „AuthToken“ identifizieren. Der „AuthToken“ werde daher lediglich wie ein Passwort zum Zwecke der Authentifizierung verwendet. Bei dem im Rahmen eines YY-Systems ausgestellten „Private Key“ handele es sich ebenfalls nicht um einen patentgem��en privaten Schl�ssel. Der „Private Key“ werde nur ben�tigt, um einen neuen „AuthToken“, etwa im Falle dessen zeitlichen Ablaufs, anzufordern.

30 Auch ein patentgem��er Logikkreis setze voraus, dass das angegriffene Ger�t bei einem bereits eingerichteten Musikdienst einen privaten Schl�ssel anfordere. Dies sei bei einem YY-System hinzugef�gten Ger�ten nicht der Fall, weil diese den „AuthToken“ von den im Verbund bereits registrierten Ger�ten erhielten.

31 Bei Hinzuf�gen eines neuen Musikdienstes w�rde der „AuthToken“ zwar bei dem externen Diensteanbieter angefordert. Allerdings w�rde der Token zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht von den anderen Playern in dem bestehenden YY-System verwendet. Die Erzeugung eines neuen Schl�ssels falle aber nicht in den Schutzbereich des Klagepatents. Dieses setze vielmehr voraus, dass einem neu zu registrierenden Ger�t ein bereits existierender privater Schl�ssel ausgestellt wird.

32 Die nach Behauptung der Kl�gerin in einem YY-Player vorgesehene M�glichkeit der Wiedergabe verschl�sselter Inhalte habe nichts mit der dem Klagepatent entsprechend vorgesehenen Verwendung eines privaten Schl�ssels zu tun. Im Gegensatz zu der patentgem��en L�sung verf�gten YY-Player �ber einen individuellen, ger�tespezifischen und damit nicht domainbezogenen privaten Schl�ssel. Jeder YY-Player erzeuge ein individuelles Ger�te-Zertifikat, das einen mit dem privaten Schl�ssel korrespondierenden, �ffentlichen Schl�ssel enthalte. Das Ger�te-Zertifikat w�rde an einen Musikdienst gesendet, woraufhin der jeweilige YY-Player von dem Musikdienst einen ger�tespezifischen „Session-Token“ erhalte, der f�r die jeweilige Wiedergabe g�ltig sei.

33 Soweit die Beklagte die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits hilfsweise begehrt, nimmt sie auf ihre im Rahmen der vor dem Bundespatentgericht anh�ngigen Nichtigkeitsklage vorgelegten, dem relevanten Fachmann nach ihrer Behauptung aus dem Stand der Technik bekannten Dokumente Bezug. Insbesondere das als Entgegenhaltung D1 vorgelegte Dokument US 2002/0166047 A1 nehme die technische Lehre des Klagepatents in neuheitssch�dlicher Weise vorweg. Dabei werde in dessen Abs. [0041] auch das Teilmerkmal des Empfangs von Domain-Informationen �ber eine Kurzstreckenverbindung offenbart. Zudem offenbare der als Entgegenhaltung D13 vorgelegte „Proposal for DVB Content Protection & Copy Management Technologies Version 1.0“ des Unternehmens Nokia s�mtliche Merkmale der klagepatentgem��en Lehre.

34 Am 21.04.2021 hat die Kammer zur Sache verhandelt. Im Anschluss an die m�ndliche Verhandlung argumentierte die Kl�gerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.05.2021 erstmalig, dass die Kennungen „AuthToken“ und „Private key“ in einen kryptographischen Algorithmus Eingang f�nden. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen w�rden diese Kennungen bei Anfragen nach gesch�tztem digitalen Inhalt an den Musikdienst in Kopfzeilen („Header“) mitsenden. Dabei folge das Einf�gen der Kennungen in den Header und die entsprechende Authentifizierung einer formal festgelegten Vorgehensweise, nach der eine definierte Aufgabe (Authentifizierung) gem�� einem strukturierten Schema (Einf�gen der Schl�ssel in den Header und Abgleich der Schl�ssel beim Musikdienst) gel�st w�rde. Ohne die Kenntnis des Algorithmus k�nnte dessen Ergebnis in Form der Best�tigung, dass eine Nachricht von einem autorisierten Ger�t gesendet wurde, nicht errechnet werden.

35 Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur m�ndlichen Verhandlung vom 21.04.2021 verwiesen.

Gründe

36 Die Klage ist zul�ssig, in der Sache jedoch unbegr�ndet. Der Kl�gerin stehen die geltend gemachten Anspr�che nicht zu. Auf der Grundlage der Ausf�hrungen der Kl�gerin vermag die Kammer eine Verletzung des Klagepatents letztlich nicht zu bejahen.

37 I. 1. Das Klagepatent betrifft ein domaingest�tztes digitales Rechtemanagement system mit leichter und sicherer Ger�teregistrierung. Digitale Rechtemanagementsysteme waren im Priorit�tszeitpunkt dem Grunde nach bereits bekannt. Diese basierten auf der Erkenntnis des Problems, dass digitale Inhalte wie Musik, Spiele, Filme, Bilder und B�cher auf einfache Weise kopiert werden k�nnen. Ihrem Sinn und Zweck nach dienen digitale Rechtemanagementsysteme daher gem�� Abs. [0002] der Klagepatentschrift dazu, Sicherheitsma�nahmen zur Bek�mpfung von Produktpiraterie vorzusehen, um so eine angemessene Verg�tung von Inhabern digitaler Inhalte sicherzustellen. Entsprechende Sicherungsma�nahmen sollten, wie dem Fachmann bereits im Priorit�tszeitpunkt bekannt war, durch manipulationssichere elektronische Ger�te umgesetzt werden.

38 Zu den im Priorit�tszeitpunkt bekannten digitalen Rechtemanagementsystemen z�hlt das Klagepatent das Teilen digitaler Inhalte innerhalb einer Domain an Ger�ten. Ein solcher Ger�teverbund kann beispielsweise eine einheitliche Zahlungsmethode oder eine �bereinstimmende Kontonummer verwenden. Bezahlt sodann ein Nutzer f�r die einmalige Nutzung eines bestimmten Werkes wie etwa eines Films unter Verwendung der domainspezifischen Kontodaten, gilt das Ger�t als zu der fraglichen Domain geh�rig autorisiert und kann das gew�nschte Werk sodann nutzen. Allerdings kann in einem solchen Fall nur ein Ger�t auf die gew�nschten Inhalte zugreifen. Sobald ein Zugriff �ber ein Ger�t erfolgt, ist ein Zugriff �ber die weiteren Ger�te aus der jeweiligen Domain ausgeschlossen (Abs. [0003] der Klagepatentschrift).

39 Das Klagepatent erkennt ein solches Vorgehen als prinzipiell vorteilhaft an, weist indes auf zwei sich hieraus ergebende Problemstellungen hin (Abs. [0004] und [0021] der Klagepatentschrift): Zum einen mussten im Stand der Technik alle Ger�te einzeln registriert werden, was das Klagepatent als f�r den Nutzer aufw�ndig kritisiert. Zum anderen ergibt sich ein Sicherheitsrisiko, wenn Nutzer Ger�te per Fernzugriff �ber weite Distanz in einer Domain registrieren.

40 Als dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannte L�sungsans�tze verweist das Klagepatent in dessen Abs. [0005] auf den Standardisierungsvorschlag „IBM Response to DVB-CPT Call for Proposal for Content Protection & Copy Management: xCP Cluster Protocol“ vom 19.10.2001. Hierin wird ein Rechtemanagementsystem beschrieben, das Nutzern den nahtlosen Zugang zu digitalen Inhalten inner- und au�erhalb ihres Zuhauses bei gleichzeitigem Schutz der Rechte der Inhalteanbieter erm�glicht. Dazu bilden die in einem solchen Heimnetzwerk verbundenen Ger�te ein einheitliches Cluster innerhalb einer verschl�sselten Domain. In diesem Cluster gelten alle Ger�te als gleichberechtigt, auch wenn diese jeweils spezifische Funktionen erf�llen. Dabei k�nnen bestimmte mit Authorisierungsfunktion ausgestattete Ger�te einzelne Ger�te in das Cluster aufnehmen, wobei sie entweder selbst�ndig oder stellvertretend f�r ein externes Authorisierungszentrum agieren.

41 In dem dem Fachmann im Priorit�tszeitpunkt ebenfalls bereits bekannten USamerikanischen Anmeldedokument US 2002/157002 wird ein domainbasiertes digitales Rechtemanagementsystem beschrieben (Abs. [0006] der Klagepatentschrift). Einer Domain sind dabei ein oder mehrere Ger�te zugeordnet, die einen von der Domain verwendeten, gemeinsamen kryptographischen Schl�ssel teilen. Registrierung und Abmeldung eines Ger�tes erfolgt �ber eine zust�ndige Domainstelle („domain authority“) in Verbindung mit einem in dem Ger�t verbauten DRM-Modul.

42 Entsprechende, aus dem Stand der Technik bekannte digitale Rechtemanagementsysteme stellen unter dem Gesichtspunkt der Nutzerfreundlichkeit eine vorteilhafte Weiterentwicklung dar. Denn sowohl die Clusterbasierte als auch die Domainbasierte Ger�teregistrierung erm�glichen es dem Nutzer im Umfeld eines digitalen Rechtemanagementsystems, Ger�te in vereinfachter Weise zu registrieren, da nutzerseitig anstelle der f�r jedes zu verwendende Ger�t einzugebenden, ger�tespezifischen Informationen lediglich eine domainspezifische Registrierung erfolgen muss. Als weiter nachteilhaft bezeichnet das Klagepatent indes den nutzerseitig bestehenden Aufwand, jedes Ger�t unter Eingabe der domainspezifischen Informationen in der jeweiligen Domain registrieren zu m�ssen (Abs. [0021] der Klagepatentschrift). Zudem kritisiert das Klagepatent den Stand der Technik unter Sicherheitsgesichtspunkten, weil so auch Ger�te, �ber die der Nutzer keine unmittelbare physische Kontrolle hat, in einfacher Weise zur gemeinsamen Rechtenutzung registriert werden k�nnen (Abs. [0008] der Klagepatentschrift). Dahingehende Sicherheitsbedenken bestehen dem Klagepatent insbesondere bei einer �ber das Internet oder per EMail erfolgenden Ger�teregistrierung (Abs. [0031] der Klagepatentschrift).

43 2. An diesen Stand der Technik kn�pft das Klagepatent gem�� Abs. [0008] der Klagepatentschrift an, indem ein Verfahren sowie eine Vorrichtung f�r ein digitales Rechtemanagementsystem offenbart wird, welches eine zugleich einfache, weil domainbasierte, und sichere Registrierung von Ger�ten erm�glicht. Dabei ist es dem Klagepatent zufolge vorzugsw�rdig, wenn sich die zu registrierende Vorrichtung in unmittelbarer N�he zu den in der Domain bereits vorhandenen Vorrichtungen befindet.

44 Eine weitere Vereinfachung der Ger�teregistrierung will das Klagepatent vor dem Hintergrund erreichen, als es f�r Nutzer beschwerlich ist, einmal festgelegte Domaininformationen wie den Domainnamen und das Domainpasswort zu erinnern und erneut einzugeben, wenn neue Ger�te zu einer bestehenden DRM-Domain hinzugef�gt werden. Gem�� Abs. [0009] der Klagepatentschrift wird es in zwei Konstellationen als in besonderem Ma�e schwierig bezeichnet, Ger�te zu registrieren: Zum einen, nachdem seit der Registrierung eines ersten Ger�tes l�ngere Zeit verstrichen ist und zum anderen, wenn es um die Registrierung von Ger�ten mit eingeschr�nkter Benutzeroberfl�che geht. Eine vereinfachte Ger�teregistrierung sieht gem�� Abs. [0010] daher vor, dass die relevanten DRM-Informationen von einem in der bestehenden Domain bereits registrierten Ger�t empfangen werden.

45 An dieser vereinfachten Registrierung durch Empfang der DRM-Informationen von einem bereits in einer Domain registrierten Ger�t kritisiert das Klagepatent indes, dass hierdurch digitale Inhalte nicht ausreichend gesch�tzt sind (Abs. [0010]). Als Ma�nahme zur Verbesserung der Sicherheit schl�gt das Klagepatent daher den Einsatz eines Schl�sselausstellers vor, um die Ger�teregistrierung abschlie�en zu k�nnen. Dieser kann gem�� Abs. [0010] der Klagepatentschrift die Ger�teregistrierung aktiv durchsetzen und so die Sicherheit erh�hen. Weiter soll die Sicherheit dadurch erh�ht werden, dass das neu zu registrierende Ger�te DRM-Informationen nur �ber eine Kurzstreckenverbindung von der bestehenden Domain empfangen kann (Abs. [0010]).

46 Der angesprochene Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift den Abs. [0008] bis [0010] und gleichfalls den entsprechenden Beschreibungsstellen in Abs. [0022] und [0023] sowie Abs. [0031] und [0032] der Klagepatentschrift daher, dass die Sicherheit digitaler Inhalte zum einen dadurch gesch�tzt werden soll, dass Domaininformationen �ber eine Kurzstreckenverbindung empfangen werden und zum anderen ein Schl�sselaussteller eingesetzt wird. Die Bedeutung des Einsatzes eines Schl�sselausstellers erkennt der Fachmann dabei darin, dass die Ger�te anderenfalls - d.h. wenn ein Schl�sselaussteller nicht eingesetzt w�rde - private DRM-Schl�ssel teilen und DRMZertifikate ausstellen m�ssten (Abs. [0032] des Klagepatentschrift).

47 3. Vor diesem Hintergrund und unter Ber�cksichtigung des dem Klagepatent zu Grunde liegenden Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein domainbasiertes, digitales Rechtemanagementsystem anzubieten, welches die Hinzuf�gung neuer Ger�te auf einfache und zugleich sichere Weise erm�glicht.

48 Zur L�sung dieser Aufgabe schl�gt das Klagepatent gem�� dem mit der Klage geltend gemachten Vorrichtungsanspruch 9 ein Ger�t vor, das mit einem Kommunikationsschaltkreis, einem Speicher und einem Logikschaltkreis �ber drei zentrale Bestandteile verf�gt. Im Einzelnen l�sst sich der geltend gemachte Vorrichtungsanspruch wie nachfolgend dargestellt gliedern. Die Kammer nimmt dabei Bezug auf die Merkmalsgliederung der Kl�gerin, da sich diese unmittelbar auf den f�r die Auslegung prim�r ma�geblichen Anspruchswortlaut st�tzt:

9

Ger�t, das Folgendes umfasst:

9.1

einen Kommunikationskreis (213) zum Empfangen, �ber eine Kurzstrecken-Verbindung (108), von Domain-Informationen (209) von einer Vorrichtung (101), die innerhalb einer Domain aus Vorrichtungen besteht, die Rechte in Zusammenhang mit einem gemeinsamen

Konto teilen, zur Verwendung bei Zugriff auf gesch�tzten digitalen Inhalt innerhalb eines Verwaltungssystems f�r digitale Rechte (100);

9.2

einen Speicher (211) zum Speichern der Domain-Informationen (209); und

9.3

einen Logikkreis (210) zur Bereitstellung der Domain-Informationen (209) f�r einen Schl�sselaussteller (105), der unabh�ngig von der Vorrichtungsdomain ist, wodurch der Schl�sselaussteller (105) einen privaten Schl�ssel (206) zur Verwendung bei Zugriff auf gesch�tzten digitalen Inhalt (204) f�r das Ger�t ausstellt,

9.3.1

wobei der private Schl�ssel (206) auf den Domain-Informationen (209) basiert und

9.3.2

von allen Vorrichtungen (101) innerhalb der Vorrichtungsdomain verwendet wird.

49 4. Der geltend gemachte Anspruch lehrt damit ein sich im Wesentlichen aus drei Bestandteilen zusammensetzendes Ger�t, �ber welches im Rahmen eines digitalen Rechtemanagementsystems auf digitale Inhalte wie Musik, Filme, B�cher o.�. zugegriffen wird. Die einzelnen Bestandteile einer anspruchsgem��en Vorrichtung werden in funktionaler Hinsicht jeweils n�her beschrieben. Figur 1 des Klagepatents veranschaulicht die Rolle einer anspruchsgem��en Vorrichtung (101) im Rahmen eines klagepatentgem��en digitalen Rechtemanagementsystems (100):

50 Als anspruchsgem��e Vorrichtung (101) zur Nutzung digitaler Inhalte eines Rechteinhabers (103) kommen u.a. insbesondere Computer und Mobiltelefone in Betracht, die etwa �ber einen darin verbauten MP3-Player Musik abspielen k�nnen (Abs. [0012] der Klagepatentschrift). Weitere Bestandteile eines erfindungsgem��en Rechtemanagementsystems sind ein Schl�sselaussteller (105), ein Netzwerk (107) sowie eine Kurzstrecken-Verbindung (108). Die Kommunikation zwischen einer anspruchsgem��en Vorrichtung und dem Rechteinhaber (103) erfolgt dabei �ber das Netzwerk (107), bei dem es sich patentgem�� beispielsweise um ein Mobilfunknetz, ein lokales Netzwerk (LAN) oder ein Wide Area Network (WAN) handeln kann (Abs. [0016] der Klagepatentschrift). Die seitens des Nutzers verwendeten Vorrichtungen kommunizieren dagegen anspruchsgem�� �ber eine Kurzstrecken-Verbindung (108) miteinander, um auf Grund der damit verbundenen physischen N�he der Ger�te und der damit einhergehenden, besseren Kontrollierbarkeit die Gefahr von Hackerangriffen zu verringern (Abs. [0010], [0013] und [0022] der Klagepatentschrift).

51 Eine weitere Verbesserung der Sicherheit eines Rechtemanagementsystems soll dem Klagepatent zu Folge �ber den Einsatz des Schl�sselausstellers (105) erreicht werden. Gem�� Abs. [0014] der Klagepatentschrift handelt es sich bei dem Schl�sselaussteller um eine Anwendung, die eine authentifizierte Kommunikation mit Benutzerger�ten erm�glicht und diesen ein DRM-Zertifikat sowie einen privaten DRM-Schl�ssel zur Verf�gung stellt. Eine authentifizierte Kommunikation erfolgt auf der Grundlage eines sogenannten Challenge-Response Protokolls, �ber das ein von dem Ger�tehersteller installiertes Ger�tezertifikat (207) und die Domaininformationen (209) ausgetauscht werden. Das auf dieser Grundlage sodann von dem Schl�sselaussteller ausgestellte DRM-Zertifikat (202) beinhaltet neben der ger�tespezifischen Kennung wie etwa einer der Vorrichtung spezifisch zugewiesenen Serien- oder Modellnummer einen �ffentlichen DRM-Schl�ssel und eine von dem Schl�sselaussteller hergestellte, digitale Signatur (Abs. [0015] der Klagepatentschrift). Der dem �ffentlichen DRMSchl�ssel entsprechende private DRM-Schl�ssel (206) wird sicher in dem Speicher (211) der Vorrichtung (101) abgelegt. Figur 2 des Klagepatents illustriert die im geltend gemachten Patentanspruch beschriebenen drei Bestandteile einer patentgem��en Vorrichtung (101) wie folgt:

52 5. N�her erl�uterungsbed�rftig sind die zwischen den Parteien umstrittenen Merk malsgruppen 9.1 und 9.3. Von zentraler Bedeutung sind dabei aus Sicht der Kammer die folgenden, zwischen den Parteien streitig diskutierten Fragen:

  • Zum Ersten die Frage, ob die in den angegriffenen Ausf�hrungsformen vorhandene WLAN-Schnittstelle den Aufbau einer patentgem��en Kurzstreckenverbindung erm�glicht (Merkmalsgruppe 9.1);

  • Zum Zweiten die Frage, ob der geltend gemachte Patentanspruch auch das Ausstellen eines neuen Schl�ssels f�r neue digitale Inhalte, die f�r eine bestehende Domain �ber ein dieser neu hinzugef�gtes Ger�t hinzuerworben wurden, erfasst (Merkmalsgruppe 9.3); und

  • Zum Dritten die Frage, wie ein patentgem��er privater Schl�ssel ausgestaltet sein muss, insbesondere, ob ein solcher kryptographischer Natur sein muss (Merkmalsgruppe 9.3).

53 a. In rechtlicher Hinsicht gilt f�r die Auslegung folgender Ma�stab:

54 aa. Ziel der Auslegung des geltend gemachten Patentanspruchs ist es, dessen Sinngehalt aus Sicht des von dem streitgegenst�ndlichen Patent angesprochenen Durchschnittsfachmanns im Priorit�tszeitpunkt zu ermitteln. Nach Ansicht der Kammer ist relevanter Fachmann vorliegend ein Universit�tsabsolvent (Diplom oder Master) der Fachrichtung Informatik mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Kryptographie und mehrj�hriger Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung digitaler Rechtemanagementsysteme (vgl. BPatG Beschluss vom 24.10.2017, Az. 23 W (pat) 24/17, BeckRS 2017, 133838).

55 Ma�geblich f�r die Bestimmung des relevanten Fachmanns ist der technische Gegenstand des streitgegenst�ndlichen Patents. Das Klagepatent betrifft ein computergest�tztes und damit typischerweise von Absolventen der Fachrichtung Informatik entwickeltes, digitales Rechtemanagementsystem (vgl. etwa Abs. [0012] und [0021] der Klagepatentschrift), das in einem - wie ausgef�hrt - zentralen Aspekt auf dem Einsatz eines Schl�sselausstellers beruht. Seinem Abs. [0011] zufolge ist die technische Lehre des Klagepatents vor dem Hintergrund bestimmter, ausdr�cklich genannter Erkenntnissen aus dem Bereich der Kryptographie zu verstehen.

56 bb. Grundlage der aus Sicht des Fachmanns vorzunehmenden Auslegung ist prim�r der Offenbarungsgehalt der Patentanspr�che und erg�nzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser in den Patentanspr�chen Niederschlag gefunden hat. Die Patentschrift ist dabei ma�gebend f�r das Verstehen der Erfindung. Sie legt den Inhalt der darin verwendeten Begriffe fest und stellt damit gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (st. Rspr.; statt vieler: BGH, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube).

57 Die zur Ermittlung des Offenbarungsgehalts eines Patentanspruchs notwendige Auslegung dient dazu, die technische Lehre des Klagepatents zu erfassen, wie sie aus fachm�nnischer Sicht - d.h. unter Ber�cksichtigung des Vorverst�ndnisses, das sich aus dem Fachwissen und Fachk�nnen des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ergibt - mit dem Wortlaut des Anspruchs zum Ausdruck gebracht wird. Entscheidend ist damit eine funktionale Auslegung der Schutzanspr�che und der darin verwendeten Begriffe, um deren technischen Sinn unter Ber�cksichtigung von Aufgabe und L�sung, wie sie sich objektiv aus dem Klagepatent ergeben, zu bestimmen (BGH, BeckRS 2015, 19864, Rn. 16 - Luftkappensystem). Ma�geblich sind insoweit der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der gesch�tzten Erfindung beitragen. Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f�r sich und in ihrer Gesamtheit tats�chlich l�sen (BGH, a.a.O.; GRUR 2012, 1124, 1126, Rn. 27 - Polymerschaum). Der Patentanspruch bildet eine Einheit, so dass die technischen Merkmale nicht rein isoliert betrachtet und unabh�ngig voneinander ausgelegt werden d�rfen (BGH, GRUR 2011, 129, 131, Rn. 29 - Fentanyl-TTS). Daher gilt es, im Rahmen der Auslegung die patentierte Erfindung einheitlich zu erfassen (BGH, GRUR 2004, 1023, 1025 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die Patentschrift ist folglich in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und ihr Gesamtinhalt im Zweifel so zu verstehen, dass sich Widerspr�che nicht ergeben (BGH, BeckRS 2015, 13347, Rn. 22 - Kreuzgest�nge; GRUR 2015, 159, 161, Rn. 31 - Zugriffsrechte; GRUR 2011, 701, 703, Rn. 24 - Okklusionsvorrichtung).

58 Ergeben sich indes unaufl�sbare Widerspr�che zwischen der technischen Lehre der Beschreibung und der technischen Lehre der Schutzanspr�che, ist der Patentanspruch ma�geblich (BGH, BeckRS 2015, 13347, Rn. 22 - Kreuzgest�nge; GRUR 2011, 701, 703, Rn. 23 a.E. - Okklusionsvorrichtung). Im Rahmen der Auslegung d�rfen Beschreibung und Zeichnungen zudem weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Schutzgegenstandes f�hren (BGH, GRUR 2011, 701, 703, Rn. 23 a.E. - Okklusionsvorrichtung; GRUR 2010, 602, 605, Rn. 27 - Gelenkanordnung). Soweit sich indes die Beschreibung als Erl�uterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen l�sst, ist sie zur Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents zu ber�cksichtigen (BGH, GRUR 2011, 701, 703, Rn. 23 a.E. - Okklusionsvorrichtung).

59 Als �bergreifenden Gesichtspunkt hat die Auslegung schlie�lich neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung das gleichgewichtig danebenstehende Gebot der Rechtssicherheit zu beachten (BGH, GRUR 2007, 1059, 1062, Rn. 25 - Zerfallszeitmessger�t; vgl. auch GRUR 2004, 1023, 1025 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

60 b. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer die Frage, ob eine WLAN-Schnittstelle den Aufbau einer anspruchsgem��en Kurzstreckenverbindung im Sinne von Merkmalsgruppe 9.1 erm�glicht, im Ergebnis zu bejahen. Gem�� Abs. [0013] der Klagepatentschrift handelt es sich bei WLANVerbindungen um Kurzstreckenverbindungen im Sinne des Klagepatents. Dem angesprochenen Fachmann ist dabei bewusst, dass es sich bei dem K�rzel „802.11“ um die Bezeichnung der von der Standardisierungsorganisation IEEE verwalteten WLAN-Standardspezifikation handelt.

61 Die Argumentation der Beklagten, wonach der zust�ndige Patentpr�fer im Erteilungsverfahren vor dem Europ�ischen Patentamt gem�� dem als Anlage EIP B4-NK6 vorgelegten E-Mail vom 06.03.2012 zu erkennen gegeben habe, dass WLAN als Kurzstreckenverbindung nicht in Betracht komme, greift aus Sicht der Kammer nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob die im Rahmen des Erteilungsverfahrens erfolgte �u�erung des Pr�fers �berhaupt als zul�ssiges Auslegungsmittel in Betracht kommt (f�r eine Ber�cksichtigung als einem technischen Fachlexikon vergleichbares Mittel etwa OLG D�sseldorf, GRUR-RS 2016, 11229; f�r eine indizielle Ber�cksichtigung zur Best�tigung der auf andere Gesichtspunkte gest�tzten Auslegung BGH, GRUR 2016, 921, Rn. 40 - Pemetrexed).

62 Das Schreiben des Pr�fers vom 03.04.2012 l�sst bereits seinem Inhalt nach keinen hinreichend sicheren Schluss zu, dass WLAN-Verbindungen explizit als Kurzstreckenverbindungen ausgeschlossen sind. Das Schreiben diente vielmehr als Hinweis darauf, dass die angemeldete, patentgem��e Lehre nach Ansicht des zust�ndigen Pr�fers weder neu noch erfinderisch ist. Neuheit und erfinderische T�tigkeit k�nnten nur bejaht werden, wenn die Verwendung einer Kurzstreckenverbindung in den Anspruch aufgenommen w�rde. Lediglich am Rande wird in dem Schreiben zugleich erw�hnt, dass mit dem Verwenden von „wireless LAN, Internet, etc.“ kein Beitrag zur Erh�hung der Sicherheit geleistet w�rde. Dennoch definiert das Klagepatent dann aber in Abs. [0013] seiner schlussendlich erteilten Fassung die Verwendung von WLAN als patentgem��e Kurzstreckenverbindung. Insoweit muss es nach Ansicht der Kammer daher f�r die Frage der Patentverletzung bei dem Grundsatz verbleiben, dass das Patent als sein eigenes Lexikon die Bedeutung der anspruchsgem�� vorausgesetzten technischen Merkmale festlegt (BGH, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube).

63 c. Die Frage, ob der geltend gemachte Patentanspruch auch das Ausstellen eines neuen Schl�ssels f�r neue digitale Inhalte erfasst, die f�r eine bestehende Domain �ber ein dieser neu hinzugef�gtes Ger�t hinzuerworben wurden, ist hingegen nach Ansicht der Kammer zu verneinen. Merkmalsgruppe 9.3 setzt voraus, dass der externe Schl�sselaussteller dem zu einer bestehenden Domain neu hinzutretenden Ger�t einen privaten Schl�ssel f�r bereits vorhandene digitale Inhalte ausstellt. Die oben zusammengefassten Auslegungsma�st�be zu Grunde gelegt ist der Schutzbereich des geltend gemachten Patentanspruchs der �berzeugung der Kammer nach auf den Funktions- und Wirkungszusammenhang der Hinzuf�gung einer neuen Vorrichtung zu einer bestehenden Domain zur Nutzung bereits vorhandener Inhalte beschr�nkt. Ein anspruchsgem��es Ger�t im Sinne des geltend gemachten Vorrichtungsanspruchs 9 muss daher so eingerichtet und programmiert sein, dass die patentgem�� vorausgesetzten Merkmale gerade auch in diesem spezifischen Funktions- und Wirkungszusammenhang verwirklicht werden. Der angesprochene Fachmann versteht die dem Vorrichtungsanspruch 9 zu Grunde liegende technische Lehre dahingehend, dass diesem eine einheitliche Erfindung zu Grunde liegt, deren wesentlicher erfinderischer Gedanke darin besteht, f�r den Fall eines Hinzuf�gens eines zus�tzlichen Ger�tes zu einem bestehenden Verbund an Ger�ten eine einfache und zugleich sichere M�glichkeit der Ger�teregistrierung bereitzustellen, um gerade auch �ber dieses neu hinzutretende Ger�t bereits bestehende Inhalte nutzen zu k�nnen. Dieses Verst�ndnis ist im Wortlaut des geltend gemachten Vorrichtungsanspruchs 9 angelegt (nachfolgend lit. aa.), wird durch die Beschreibung best�tigt (nachfolgend lit. bb.) und entspricht nicht zuletzt der objektiven Aufgabe des Klagepatents (nachfolgend lit. cc.). Vor diesem Hintergrund machen die angegriffenen Ausf�hrungsformen von der erfindungsgem��en Lehre keinen Gebrauch. Die Kl�gerin hat nicht dargelegt, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen in dem patentgem�� vorausgesetzten Zweck- und Wirkungszusammenhang der Verwendung einer neuen Vorrichtung zur Nutzung vorhandener digitaler Inhalte den privaten Schl�ssel von dem externen Schl�sselaussteller erhalten (nachfolgend lit. dd.).

64 aa. Gem�� Merkmalsgruppe 9.3 setzt ein anspruchsgem�� ausgestaltetes Ger�t einen Logikkreis voraus, der aus Sicht des angesprochenen Fachmanns geeignet sein muss, die im Anspruchswortlaut ausdr�cklich genannten Funktionen zu erf�llen. Insbesondere muss der Logikkreis die �ber den Kommunikationskreis gem�� Merkmalsgruppe 9.1 erhaltenen Domain-Informationen einem externen Schl�sselaussteller weiterleiten, der sodann der neu zu registrierenden Vorrichtung einen in der entsprechenden Domain bereits verwendeten privaten Schl�ssel zur Nutzung vorhandener Inhalte ausstellt.

65 (1) Im Ausgangspunkt zu Recht weist die Kl�gerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei einem wie hier geltend gemachten Sachpatent der Aufnahme von Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in den Patentanspruch im Regelfall keine schutzbereichsbeschr�nkende Wirkung zukommt, so dass es sich bei der Pr�fung der Patentverletzung grunds�tzlich er�brigt, Erw�gungen dar�ber anzustellen, ob identisch vorhandene Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents, wenn eine Ausf�hrungsform von den Merkmalen eines Vorrichtungsanspruchs in deren r�umlichk�rperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht (BGH, GRUR 2009, 837, 838, Rn. 15 - Bauschalungsst�tze; BGH, GRUR 2006, 570, 573, Rn. 21 - extracoronales Geschiebe; BGH, GRUR 1991, 436, 441 - Befestigungsvorrichtung II). Gleiches gilt nach Ansicht der Kammer, wenn wie im Rahmen des vorliegenden Vorrichtungsanspruchs zugleich verfahrensbezogene Merkmale in Bezug genommen sind. Auf diesen Fall sind die zu Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben entwickelten Rechtsprechungsgrunds�tze entsprechend anzuwenden. Daher ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine in r�umlichk�rperlicher Hinsicht anspruchsgem�� gestaltete Vorrichtung unabh�ngig davon gesch�tzt ist, in welchem Funktions- und Wirkungszusammenhang diese verwendet wird (vgl. Loth in Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, 19. Edition, Stand 15.01.2021, Rn. 290).

66 Keine hinl�ngliche Ber�cksichtigung findet in der von der Kl�gerin vertretenen Auslegung indes, dass - wie sich aus der zu Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben entwickelten Rechtsprechung weiter ergibt - der durch das Klagepatent gesch�tzte Gegenstand so ausgebildet sein muss, dass er f�r den im Anspruch angegebenen Zweck verwendbar ist bzw. die im Anspruch angegebene Funktion erf�llen kann (BGH, BeckRS 2008, 15268, Rn. 17 - Tintenpatrone; BGH, GRUR 2009, 837, 838, Rn. 15 - Bauschalungsst�tze; BGH, BeckRS 2010, 00634, Rn. 12 - Hundefutterbeutel). Fordert der Patentanspruch die Eignung der gesch�tzten Vorrichtung, einen bestimmten Vorgang ausf�hren zu k�nnen, und benennt er weiter ein Mittel, �ber das diese Eignung erreicht werden soll, ist der Patentanspruch im Zweifel dahin auszulegen, dass das Mittel dazu vorgesehen ist und dementsprechend geeignet sein muss, an dem Vorgang, wenn er ausgef�hrt wird, in erheblicher Weise mitzuwirken (BGH, GRUR 2020, 159, 161, Rn. 18 - Lenkergetriebe). Im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben sind daher nicht schlechthin bedeutungslos. Sie k�nnen vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch�tzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf�llen kann (BGH, GRUR 2018, 395, 397, Rn. 18 - Wasserdichter Lederschuh; BGH, GRUR 2012, 475, 476 - Elektronenstrahltherapiesystem; BGH, GRUR 2006, 923, 925, Rn. 15 - Luftabscheider f�r Milchsammelanlage). �bertragen auf einen Vorrichtungsanspruch, der einen bestimmten Funktions- und Wirkungszusammenhang voraussetzende Verfahrensschritte beinhaltet, bedeutet dies, dass die Vorrichtung gerade in dem definierten Funktions- und Wirkungszusammenhang geeignet sein muss, die patentgem�� vorausgesetzten Verfahrensschritte auch in entsprechend funktionsgem��er Weise durchzuf�hren.

67 Die Kammer vermag der Kl�gerin vor diesem Hintergrund nicht zu folgen, wenn sie ma�geblich aus der Eigenart des geltend gemachten Anspruchs als Vorrichtungsanspruch ableiten m�chte, dass es f�r eine patentgem��e Ausf�hrungsform nicht darauf ankommen soll, ob diese so gestaltet, d.h. im vorliegenden technischen Kontext so programmiert ist, im Falle der Verwendung zur Nutzung bereits erworbener digitaler Inhalte den in der bestehenden Vorrichtungsdomain des Nutzers bereits genutzten privaten Schl�ssel von dem externen Schl�sselaussteller zu erhalten. Vielmehr ergibt die Auslegung, dass die Reichweite des Schutzanspruchs durch den Zweck- und Wirkungszusammenhang der Hinzuf�gung einer neuen Vorrichtung zur Nutzung auch von bestehenden Inhalten begrenzt ist.

68 (2) Ausgehend vom Anspruchswortlaut gibt die Merkmalsgruppe 9.3 in funktionaler Hinsicht vor, dass der vorausgesetzte Logikkreis dazu dient, einem unabh�ngig von der Vorrichtungsdomain bestehenden, externen Schl�sselaussteller Domain-Informationen bereitzustellen. Die Bereitstellung der Domain-Informationen ist weiter durch eine dahingehende Wirkungsangabe definiert, dass hierdurch der Schl�sselaussteller dazu veranlasst wird, einen privaten Schl�ssel zur Verwendung bei Zugriff auf gesch�tzten digitalen Inhalt f�r das Ger�t auszustellen. Dabei muss der von dem externen Schl�sselaussteller dem Ger�t ausgestellte private Schl�ssel gerade auf den Domain-Informationen, die das Ger�t gem�� Merkmalsgruppe 9.1 von einem in der Domain bereits vorhandenen Vorrichtung erhalten hat, basieren und von allen Vorrichtungen innerhalb der Vorrichtungsdomain verwendet werden.

69 Die h�chstrichterlichen Vorgaben zufolge gebotene, einheitliche Betrachtung der patentgem��en Lehre bedingt hierbei, dass vorliegend im Rahmen der Merkmalsgruppe 9.3 kein anderes Szenario als in Merkmalsgruppe 9.1 beansprucht sein kann. In beiden Merkmalsgruppen ist vorausgesetzt, dass die jeweils entscheidenden Informationen und Daten (gem�� Merkmal 9.1 die Domain-Informationen und gem�� Merkmal 9.3 der auf Grund dieser DomainInformationen ausgestellte private Schl�ssel) der Zwecksetzung der Verwendung bei Zugriff auf gesch�tzten digitalen Inhalt dienen. Setzt aber Merkmalsgruppe 9.1 sowohl eine bestehende Domain, auf welche sich die Domain-Informationen beziehen m�ssen, als auch ein in der Domain erfolgendes Teilen von Rechten in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Konto voraus, kann im Rahmen von Merkmalsgruppe 9.3 nichts anderes gelten.

70 Merkmalsgruppe 9.1 setzt dem Anspruchswortlaut nach ausdr�cklich voraus, dass das anspruchsgem��e Ger�t einen Kommunikationskreis aufweist, der dazu dient, Domain-Informationen zu empfangen, die sich auf eine Vorrichtung beziehen, die innerhalb einer Domain aus Vorrichtungen und damit einer Mehrzahl an Vorrichtungen besteht. Unabh�ngig von der zwischen den Parteien streitig diskutierten Frage, ob das Klagepatent zwingend einen unmittelbar von einer Vorrichtung aus der fraglichen Domain ausgehenden Sendvorgang voraussetzt, ist dem Anspruchswortlaut nach daher jedenfalls entscheidend, dass bereits eine Vorrichtungsdomain besteht. Damit geht das Klagepatent in Anspruch 9 aber davon aus, dass das patentgem��e Ger�t einer bestehenden Vorrichtungsdomain hinzugef�gt wird und dementsprechend f�r eben dieses Szenario so programmiert sein muss, um die anspruchsgem�� vorausgesetzten Funktionen erf�llen zu k�nnen.

71 Dar�ber hinaus setzt Merkmalsgruppe 9.1 voraus, dass die bereits vorhandenen Vorrichtungen Rechte in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Konto teilen. Dies versteht der Fachmann in dem Sinne, dass bereits gemeinsam genutzte Inhalte in der Domain vorhanden sind. Denn klagepatentgem��e „Rechte“ beziehen sich gerade auf die in einem digitalen Rechtemanagementsystem verwalteten digitalen Inhalte. Das in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Konto verlangte Teilen von Rechten ist dabei in der deutschen ebenso wie in der als Verfahrenssprache ma�geblichen englischen Sprachfassung nicht als Funktionsvorgabe formuliert, sondern wird vielmehr - wie die auch insoweit im Indikativ erfolgte Formulierung zeigt - als bestehend vorausgesetzt.

72 Was damit letztlich von einem patentgem��en Ger�t zun�chst empfangen und sodann dem externen Schl�sselaussteller als Grundlage der Ausstellung eines patentgem��en privaten Schl�ssels zur Verf�gung gestellt werden muss, ist in den f�r die Zwecke der Auslegung einheitlich zu lesenden Merkmalsgruppen 9.3 und 9.1 bereits im Anspruchswortlaut definiert. In beiden F�llen geht es um Domain-Informationen betreffend eine bestehende Domain, in der bereits bestimmte digitale Inhalte genutzt werden.

73 bb. Dass hingegen der Hinzuerwerb neuer digitaler Inhalte und ein hierf�r neu ausgestellter privater Schl�ssel nicht patentgem�� ist, ergibt sich f�r den angesprochenen Fachmann aus der aus der Beschreibung ersichtlichen funktionalen Zielsetzung der patentgem��en, technischen Lehre.

74 (1) Abs. [0010] der Klagepatentschrift weist darauf hin, dass die Erholung von Domain-Informationen von einer bereits in der Vorrichtungsdomain existierenden Vorrichtung unter Sicherheitsgesichtspunkten nicht ausreicht, das neue Ger�t in der entsprechenden Domain zu registrieren. Vielmehr hei�t es dort ausdr�cklich:

[0010] (…) Security is greatly enhanced if the new device then needs to send this DRM information to a trusted server (i.e., a key issuer) to complete its enrollment into the domain. With this approach, the key issuer can actively enforce domain enrollment and help improve security (…).

Zu Deutsch:

0010 Die Sicherheit wird signifikant erh�ht, wenn die neue Vorrichtung die DRM-Information dann an einen vertrauensw�rdigen Server (d.h. einem Schl�sselaussteller) sendet, um ihre Registrierung in der Domain abzuschlie�en. Auf diese Weise kann der Schl�sselaussteller die Registrierung in einer Domain aktiv durchsetzen und dazu beitragen, die Sicherheit zu verbessern. (…) Diese funktionale Zielsetzung der erfindungsgem��en Lehre setzt gerade voraus, dass ein digitales Rechtemanagementsystem eine Absicherung �ber den externen Schl�sselaussteller hinsichtlich s�mtlicher Ger�teregistrierungen, d.h. sowohl bei der Erstregistrierung als auch bei Folgeregistrierungen, erm�glicht. Der Zweck einer Erh�hung der Sicherheit w�rde hingegen nicht, jedenfalls nicht in patentgem��er Weise erf�llt, wenn lediglich bei der Erstregistrierung eines Ger�tes f�r einen neuen Musikdienst ein externer Schl�sselaussteller eingesetzt w�rde. Anderenfalls w�rde gerade der mit Blick auf die Rechtenutzung kritische Bereich des Hinzuf�gens zus�tzlicher Ger�te angesichts des hierdurch erweiterten Risikos unerlaubter Zugriffe auf gesch�tzte Inhalte nicht erfasst.

(2)

Dass patentgem�� ein neues Ger�t einen privaten Schl�ssel f�r bestehende Inhalte von dem externen Schl�sselaussteller und gerade nicht im Wege des Teilens von bereits in der Domain registrierten Ger�ten erhalten muss, verdeutlicht �berdies Abs. [0032] der Klagepatentschrift, der ausdr�cklich wie folgt lautet:

[0032] (…) If all subsequent enrollments into the family of devices are forced to use shortrange communication for enrollment, the newly added device are forced to be in direct physical control of the user, resulting in more secure DRM system. Additionally, the use of the key issuer 105 greatly improves security. For example, if a key issuer were not used then devices would need to share their DRM private keys and issue DRM certificates. Hackers would have an easier time breaching the security of such a system since they have physical access to their devices and can tamper with the hardware to try and create false DRM certificates. (…)

Zu Deutsch: [0032](…) Wenn alle nachfolgenden Registrierungen in die Familie an Ger�ten f�r die Registrierung zwingend eine Kurzstreckenverbindung nutzen, befindet sich das neu hinzugef�gte Ger�t gezwungenerma�en unter der physischen Kontrolle des Nutzers, was ein sichereres DRM-System zur Folge hat. Weiter erh�ht der Einsatz eines Schl�sselausstellers 105 signifikant die Sicherheit. W�rde, beispielsweise, ein Schl�sselaussteller nicht eingesetzt, dann m�ssten die Ger�te ihre privaten DRM-Schl�ssel teilen und DRM-Zertifikate ausstellen. Hacker h�tten so leichteres Spiel, die Sicherheit eines solchen Systems zu brechen, da sie physischen Zugang zu ihren Ger�ten haben und versuchen k�nnen, die Hardware zu manipulieren und gef�lschte DRM-Zertifikate zu erstellen (…).

75 Schriftbildliche Hervorhebungen hinzugef�gt.

76 Aus dieser Beschreibungsstelle erkennt der angesprochene Fachmann, dass das Teilen der privaten Schl�ssel durch die Ger�te innerhalb einer Domain gerade vermieden werden soll. Gerade um dies zu vermeiden, sieht das Klagepatent den Einsatz eines externen Schl�sselausstellers als wortlautgem�� zwingenden Bestandteil eines anspruchsgem�� ausgestalteten Ger�tes vor. Daher kann eine neue Vorrichtung, die nur bei der Erstregistrierung eines neuen Musikdienstes den privaten Schl�ssel von einem externen Schl�sselaussteller erh�lt, nicht aber im Falle der Registrierung in einer bestehenden Domain zur Nutzung der dort bereits vorhandenen Inhalte auch nicht als blo� schlechtere und nur in geringerem Ma�e zur Sicherheit digitaler Inhalte beitragende Ausf�hrungsform eines anspruchsgem��en Ger�tes betrachtet werden. Vielmehr handelt es sich bei einer neu hinzugef�gten Vorrichtung, die so eingerichtet ist, dass sie die notwendigen Kennungen f�r bestehende Inhalte von den bereits im Domainverbund registrierten Ger�ten und nicht von dem externen Schl�sselaussteller erh�lt, um ein au�erhalb des Schutzbereichs des Klagepatents liegendes Aliud.

77 (3) Dieses Verst�ndnis sieht der Fachmann in Abs. [0008], [0009] und [0010] des Klagepatents best�tigt. Denn hiernach geht es der technischen Lehre des Klagepatents gerade darum, einem Nutzer eine vereinfachte und zugleich sichere Ger�teregistrierung zu erm�glichen, nachdem zumindest f�r ein erstes Ger�t Domaininformationen bestimmt worden sind. Der Fachmann erkennt �berdies aus der Systematik der Patentbeschreibung, dass in Abs. [0008] bis [0011] die grundlegende Funktionsweise der streitgegenst�ndlichen technischen Lehre dargestellt wird, bevor ab Abs. [0012] eine Beschreibung anhand der Figuren 1 bis 4 des Klagepatents erfolgt.

78 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Abs. [0008] in dessen Satz 2 von einer bevorzugten Ausf�hrungsform spricht und dem Grunde nach - worauf die Kl�gerin insoweit zutreffend hinweist - gilt, dass die Auslegung eines Patents dessen Schutzbereich nicht auf ein bestimmtes Ausf�hrungsbeispiel beschr�nken und dadurch hinter dem Wortlaut des geltend gemachten Anspruchs zur�ckbleiben darf (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Denn wie ausgef�hrt bleibt die Auslegung bereits nicht hinter dem Anspruchswortlaut zur�ck. Vielmehr entspricht die Festlegung des von der Kl�gerin geltend gemachten Anspruchs auf den Funktions- und Wirkungszusammenhang der Nutzung bestehender digitaler Inhalte �ber das zu einem Verbund an Vorrichtungen neu hinzutretendes Ger�t dem Wortsinn des Anspruchs ebenso wie dem funktionalen Sinn und Zweck der technischen Lehre des Klagepatents sowie dessen Beschreibung.

79 Dazu kommt, dass die Beschreibung in Abs. [0008] zwar im Zusammenhang mit dem Hinzuf�gen neuer Ger�te zu einer bestehenden Domain von einer bevorzugten Ausf�hrungsform spricht. Tats�chlich versteht der angesprochene Fachmann jedoch das Hinzuf�gen neuer Ger�te zu einer bestehenden Domain nicht als bevorzugte Ausf�hrungsform einer im �brigen weiter zu verstehenden allgemeineren technischen Lehre, sondern erkennt hierin die eigentliche, dem Klagepatent zu Grunde liegende, objektive Aufgabenstellung. Soweit Abs. [0008] von einer bevorzugten Ausf�hrungsform spricht, entnimmt der Fachmann bereits der Formulierung „by obtaining domain information (…) from devices already in the domain that preferably are in close proximity“, zu Deutsch: „indem Domain-Informationen (…) von bereits in der Domain befindlichen Ger�ten empfangen werden, die sich bevorzugter Weise in unmittelbarer N�he befinden“, dass sich die als bevorzugt bezeichnete Ausgestaltung einer erfindungsgem��en Vorrichtung gerade nicht auf das Hinzuf�gen eines neuen Ger�tes zu einem bestehenden Domainverbund, sondern auf die unmittelbare N�he zu einem anderen, in dem Domainverbund bereits befindlichen Ger�t bezieht. Die Erholung des privaten Schl�ssels von dem externen Schl�sselaussteller seitens der zu einem bestehenden Domainverbund neu hinzugef�gten Vorrichtung lehrt Abs. [0008] der Klagepatentschrift dagegen als unabdingbare Voraussetzung, um die Ger�teregistrierung als solche abschlie�en und digitale Inhalte nutzen zu k�nnen. Abs. [0009] der Klagepatentschrift best�tigt die dem Klagepatent zu Grunde liegende Aufgabenstellung, indem auf die Schwierigkeiten bei der Ger�teregistrierung zus�tzlicher Vorrichtungen hingewiesen wird, nachdem bereits eine Domain geschaffen wurde. F�r eben dieses in Abs. [0009] nochmals ausdr�cklich best�tigte Szenario der Hinzuf�gung einer neuen Vorrichtung zu einem bestehenden Domainverbund, lehrt Abs. [0010] sodann, dass die Sicherheit digitaler Inhalte erheblich verbessert werden kann, wenn die neu hinzukommende Vorrichtung vor der Registrierung in der bestehenden Domain den externen Schl�sselaussteller kontaktiert.

80 Gleiches gilt mit Blick auf Abs. [0022] der Klagepatentschrift. Nachdem zun�chst in Abs. [0021] die im Stand der Technik bestehenden technischen Probleme einer m�glicherweise beschwerlichen Ger�teregistrierung sowie m�glicher Sicherheitsbedenken im Falle einer via Fernzugriff erfolgenden Ger�teregistrierung wiederholt wurden, zeigen Zeilen 50/53 der Spalte 6 des Klagepatents als vorteilhafte L�sung auf, Ger�te nur �ber eine Kurzstreckenverbindung in einer bereits bestehenden Domain zu registrieren. Zur Begr�ndung verweist die Patentschrift darauf, dass eine mit einem bereits registrierten Ger�t aufgebaute Kurzstreckenverbindung Gelegenheiten f�r m�gliche Eindringlinge in die fragliche Domain verringern k�nnte. Vor diesem Hintergrund schl�gt Abs. [0022] der Klagepatentschrift sodann vor, dass in der bevorzugten Ausf�hrungsform neue Ger�te einer bestehenden Domain hinzugef�gt werden, indem Domain-Informationen von bereits in der Domain registrierten Vorrichtungen empfangen werden, welche sich bevorzugterweise in unmittelbarer N�he befinden. Auch insoweit gilt daher, dass die grundlegende Aufgabenstellung darin liegt, ein neues Ger�t einer bestehenden Domain hinzuzuf�gen, was in bevorzugter Weise dadurch geschieht, dass entsprechende Domain-Informationen �ber eine Kurzstreckenverbindung empfangen werden.

81 (4) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Kl�gerin aus Abs. [0019] der Klagepatentschrift. Demzufolge kann der Schl�sselaussteller aus den von dem neuen Ger�t erhaltenen Domain-Informationen erkennen, ob dieses einer neuen oder einer bereits bestehenden Domain hinzugef�gt wird. F�r beide Konstellationen lehrt die Beschreibung sodann Folgendes:

[0019] (…) Key issuer then creates a DRM certificate that contains all necessary information (e.g., the DRM public key, serial number, model number etc.) for equipment 101 to obtain rights to digital content from rights issuer 103. Key issuer 105 then send equipment 101 the DRM certificat and the DRM private key utilized by the domain.

Zu Deutsch: 0019 Der Schl�sselaussteller erstellt dann ein DRM-Zertifikat, das alle notwendigen Informationen (z.B. den �ffentlichen DRM-Schl�ssel, Seriennummer, Modellnummer usw.) f�r die Vorrichtung 101 enth�lt, um die Rechte an digitalem Inhalt von dem Rechteinhaber 103 zu erhalten. Der Schl�sselaussteller 105 sendet der Vorrichtung 101 dann das DRM-Zertifikat und den von der Domain verwendeten, �ffentlichen DRM-Schl�ssel.

82 Die Lesart der Kl�gerin, dass diese Passage der Beschreibung ausschlie�lich auf die Begr�ndung einer neuen Domain zu beziehen sei, ist nach Ansicht der Kammer nicht zutreffend. Der angesprochene Fachmann wird die Beschreibung vielmehr dahin verstehen, dass der Schl�sselaussteller in Abh�ngigkeit von der jeweiligen Domainaktion (Hinzuf�gung des Ger�ts zu einer neuen oder zu einer bestehenden Domain) entweder ein neues Paar an �ffentlichem/privatem DRMSchl�ssel erstellt oder - im Falle der Hinzuf�gung zu einer bestehenden Domain - das in einer Datenbank bereits hinterlegte Schl�sselpaar heranzieht. F�r beide F�lle und damit gerade auch f�r den Fall des Hinzuf�gens zu einer bestehenden Domain lehrt Abs. [0019], dass der n�chste Schritt seitens des externen Schl�sselaussteller darin besteht, ein f�r das neu hinzugef�gte Ger�t spezifisches DRM-Zertifikat herzustellen und diesem zuzusenden.

83 Dies bedeutet indes nicht, dass der Erhalt eines neuen privaten Schl�ssels von dem externen Schl�sselaussteller im Falle der Hinzuf�gung neuer digitaler Inhalte die Voraussetzungen der Merkmalsgruppe 9.3 des Klagepatents verwirklicht. Denn wie die im Lichte der funktionalen Zielsetzung des Klagepatents gebotene Auslegung ergeben hat, muss das neu hinzugef�gte Ger�te gerade f�r die Nutzung bereits vorhandener Inhalte den entsprechenden privaten Schl�ssel von einem externen Schl�sselaussteller erhalten. Dass dies auch im Falle des Hinzuf�gens neuer digitaler Inhalte zu erfolgen hat, steht dem nicht entgegen, sondern entspricht allein der Tatsache, dass erfindungsgem�� ein einheitliches digitales Rechtemanagement offenbart ist, in dem �ber die aktive Rolle des externen Schl�sselausstellers bei der Ger�teregistrierung ein einheitlicher Schutzstandard gew�hrleistet und ein blo�es Teilen der Rechte unter den in der Domain vorhandenen Vorrichtungen als nicht hinreichend sicher vermieden werden soll.

84 cc. Dass ein patentgem��es Ger�t bei dessen Registrierung in einem digitalen Rechtemanagementsystem einen privaten Schl�ssel auch f�r bestehende digitale Inhalte von dem externen Schl�sselaussteller erhalten muss, ergibt sich dar�ber hinaus in Abgrenzung zu dem in der Patentschrift in Abs. [0005] genannten Stand der Technik. Demzufolge war auf der Grundlage des von IBM im Rahmen der DVB-CPT Standardisierungsdiskussion vorgeschlagenen „xCP Cluster“-Protokolls ein digitales Rechtemanagementsystem vorgesehen, in dessen Rahmen innerhalb eines Ger�teclusters vorhandene Ger�te in gleichberechtigter Weise andere, hinzutretende Ger�te autorisieren und diesen so Zugang zu bestehenden Rechten erlauben k�nnen. Eine solche Informationsgewinnung von Ger�ten aus dem Kreise der eigenen Domain bezeichnet Abs. [0010] der Klagepatentschrift indes als nicht hinreichend sicher, um ein neues Ger�t in der Domain zu registrieren. Vielmehr ist es das ausdr�ckliche, technischfunktionale Ziel der erfindungsgem��en Lehre, einen externen Schl�sselaussteller einzuschalten, �ber den ein neu hinzutretendes Ger�t einen privaten Schl�ssel erh�lt, um sich in der bestehenden Domain zu registrieren. Ein Teilen des privaten Schl�ssels innerhalb einer Domain erachtet die erfindungsgem��e Lehre gem�� Abs. [0032] der Klagepatentschrift dagegen explizit als nachteilig.

85 Letztlich entspricht es daher gerade der objektiven Aufgabe des Klagepatents, ein zur Nutzung bereits vorhandener digitaler Inhalte neu erworbenes Ger�t so auszugestalten, dass �ber den Einsatz eines externen Schl�sselausstellers f�r s�mtliche Inhalte eine hinreichende Kontrolle erfolgt, ob in der fraglichen Domain die notwendigen Nutzungsrechte tats�chlich vorhanden sind.

86 Im Falle des erstmaligen Hinzuf�gens digitaler Inhalte liegt es hingegen in der Natur der Sache, dass das fragliche Ger�t die zur Nutzung notwendigen Informationen und Schl�ssel von dem Musikdienstanbieter als aus Sicht der Kl�gerin patentgem��em Schl�sselaussteller erh�lt. Der Erhalt eines privaten Schl�ssels von einem externen Schl�sselaussteller zur Nutzung neuer digitaler Inhalte entsprach damit im Priorit�tszeitpunkt dem Stand der Technik.

87 dd. Diese Auslegung zu Grunde gelegt, kann eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe 9.3 durch die angegriffenen Ausf�hrungsformen im Ergebnis nicht bejaht werden. Die Kl�gerin hat f�r ihre Verletzungsargumentation die Funktionsweise der angegriffenen Ausf�hrungsformen nicht in dem patentgem��en Funktions- und Wirkungszusammenhang der Hinzuf�gung einer neuen Vorrichtung zur Nutzung in einer Domain vorhandener digitaler Inhalte dargelegt.

88 (1) Die Kl�gerin geht - insoweit im Einklang mit der seitens der Kammer vertretenen Auslegung - davon aus, dass eine patentgem��e Ausf�hrungsform ein neu zu einer bestehenden Vorrichtungsdomain hinzutretendes Ger�t voraussetzt (Seite 32 der Klageschrift vom 12.06.2020 sowie Seiten 14 und 21 der Replik vom 19.02.2021, Bl. 212, 219 d. Akte). Letztlich entspricht dies im Wege der Auslegung gefundene Ergebnis auch der von der urspr�nglichen Patentanmelderin M LLC im Rahmen des Erteilungsverfahrens vertretenen Sichtweise, die damit das im Wege der Auslegung gefundene Ergebnis letztlich best�tigt (vgl. BGH, GRUR 2016, 921, Rn. 40 - Pemetrexed). In dem Schreiben an das Europ�ische Patentamt vom 22.12.2011 (Anlage EIP B4-NK7) hat die Anmelderin ausdr�cklich darauf abgestellt, dass die zentralen patentgem��en Schritte des Empfangs von Domain-Informationen, der Bereitstellung dieser Domain-Informationen an einen externen Schl�sselaussteller und dem Erhalt eines privaten Schl�ssels von dem Schl�sselaussteller seitens eines neuen Ger�ts ausgef�hrt werden m�ssen („Thus, the claimed invention performs the following steps at a new device (…) By requiring the new device to send the domain information to a trusted key issuer (…)“).

89 (2) Setzt eine patentgem��e Ausf�hrungsform aber voraus, die anspruchsgem�� vorausgesetzten Schritte als neu zu einer Domain an Vorrichtungen hinzugef�gtes Ger�t ausf�hren zu k�nnen, kann - soweit die Kl�gerin die Funktion Refresh-Token gleichfalls als patentverletzend angreift - das Erneuern des „AuthToken“ �ber den „Private Key“ bereits im Ansatz die Voraussetzungen der Merkmalsgruppen 9.3 und 9.1 nicht erf�llen (so aber die Kl�gerin auf Seite 24 der Replik vom 19.02.2021, Bl. 222 d. Akte). Denn die Erneuerung des „AuthToken“ dient gerade nicht dem auch der Kl�gerin zufolge als patentgem��er Funktions- und Wirkungszusammenhang vorausgesetzten Hinzuf�gen eines neuen Ger�ts zu einer bestehenden Vorrichtungsdomain. Vielmehr wird lediglich f�r ein bereits registriertes Ger�t ein neuer „AuthToken“ erholt.

90 (3) Im �brigen hat die Kl�gerin den ihrer Verletzungssubsumtion zu Grunde gelegten Sachvortrag auf den Funktions- und Wirkungszusammenhang beschr�nkt, bei dem �ber einen zus�tzlich zu bereits bei dem Nutzer vorhandenen Ger�ten erworbenen YY-Lautsprecher ein neuer Musikdienst freigeschaltet wird (siehe etwa Seite 43 der Klage vom 12.06.2020 sowie Seite 23/24 der Replik vom 19.02.2021, Bl. 221/222 d. Akte). Nur f�r diesen Fall der Hinzuf�gung eines neuen Musikdienstes f�hrt die Kl�gerin aus, dass die angegriffenen YY-Ger�te eine Zugangskennung in Gestalt des „AuthToken“ und des „Private Key“ von einem externen Schl�sselaussteller erhalten.

91 In dem hingegen ma�geblichen, patentgem��en Funktions- und Wirkungszusammenhang der Hinzuf�gung einer neuen Vorrichtung zur Nutzung vorhandener Inhalte erh�lt die neu hinzugef�gte Vorrichtung die zur Nutzung entsprechender Inhalte erforderlichen Kennungen von den im Domainverbund bereits registrierten Ger�ten und gerade nicht - was patentgem�� notwendig w�re - von dem externen Schl�sselaussteller. Vielmehr - und dies stellt auch die Kl�gerin selbst nicht in Frage - erhalten die angegriffenen Ausf�hrungsformen ihre Zugangskennung bei Hinzuf�gung einer bestehenden Vorrichtungsdomain zur Nutzung bereits vorhandener Inhalte von anderen Ger�ten aus dem YYHaushalt. Ein solches Teilen von Zugangskennungen will das Klagepatent jedoch, wie insbesondere Abs. [0032] zeigt, gerade vermeiden. Stattdessen sieht das Klagepatent gem�� dessen Abs. [0010] eine aktive Rolle des externen Schl�sselausstellers bei der Ger�teregistrierung vor.

92 Dem kann die Kl�gerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass mit Blick auf die Eigenart des geltend gemachten Anspruchs als Vorrichtungsanspruch die Eignung der angegriffenen Ausf�hrungsformen gen�ge, im Rahmen eines patentgem��en Funktions- und Wirkungszusammenhangs verwendet zu werden (vgl. BGH, GRUR 2006, 570, 573, Rn. 21 - extracoronales Geschiebe), was nach Ansicht der Kl�gerin dadurch belegt sei, dass ja im Falle der Hinzuf�gung eines neuen Musikdienstes die Kennungen „AuthToken“ und „Private Key“ von dem externen Schl�sselaussteller erhalten w�rden. Zwar steht damit fest, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen in dem Funktions- und Wirkungszusammenhang der Hinzuf�gung neuer Inhalte (etwa eines neuen Musikdienstes wie „Spotify“ zus�tzlich zu dem bereits genutzten Dienst „Apple Music“) die vermeintlichen privaten Schl�ssel bez�glich des neu hinzugef�gten Dienstes (im hier gew�hlten Beispiel: „Spotify“) von dem externen Schl�sselaussteller erhalten. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um den wie dargelegten, zwingend vorausgesetzten patentgem��en Funktions- und Wirkungszusammenhang, der - wie ausgef�hrt - gerade eine neue Vorrichtung zur Nutzung vorhandener Inhalte betrifft. F�r den patentgem�� vorausgesetzten Funktions- und Wirkungszusammenhang fehlt es aber bereits an einem entsprechenden Tatsachenvortrag der Kl�gerseite, so dass eine Verletzung hier nicht bejaht werden kann. Auf Grund des insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass die einem Domainverbund hinzugef�gten, angegriffenen YY-Ger�te die zur Nutzung bereits vorhandenen Inhalte erforderlichen Kennungen von den bereits in dem jeweiligen Ger�teverbund vorhandenen Ger�ten erhalten. Daher fehlt es bei dieser, von den angegriffenen Ausf�hrungsformen gew�hlten L�sung jedoch an dem patentgem�� als wesentlicher Schritt zur Verbesserung der Sicherheit digitaler Inhalte vorgesehenen Einsatz eines externen Schl�sselausstellers.

93 Nichts anderes ergibt sich entgegen der auf Seiten der Beklagten im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung ge�u�erten Ansicht aus dem Urteil der Kammer vom 23.10.2020, Az. 21 O 11384/20. Die Kammer kam hier unter Anwendung der zu Wirkungs- und Funktionsangaben entwickelten und der Auslegung auch im vorliegenden Verfahren zu Grunde gelegten Rechtsprechungsgrunds�tze zu dem Ergebnis, dass ein patentgem��es Benutzerendger�t in der Lage sein musste, einen Kernnetzwerkelementbezeichner zu speichern und in anspruchsgem��er Weise zu senden, wohingegen die Auswahl und Verbindung nach der Lehre des dortigen Klagepatents netzwerkseitig unter Auswertung des von dem Benutzerendger�t �bersandten Kernnetzwerkelementbezeichners erfolgen sollte. Insoweit unterscheiden sich die Sachverhaltskonstellationen grundlegend. Denn anders als in der dem Urteil vom 23.10.2020 zu Grunde liegenden Konstellation kommt es dem hiesigen Klagepatent dessen funktionellen Vorgaben nach gerade darauf an, dass die �bermittlung des hier patentgem��en Informationselements von einem bestimmten Sender (hier: dem externen Schl�sselaussteller) zu einem bestimmten Zweck (hier: der Nutzung vorhandener digitaler Inhalte) erfolgt.

94 d. Dar�ber hinaus kommt die Kammer bei Anwendung der oben dargelegten Aus legungsgrunds�tze zu dem Ergebnis, dass ein gem�� Merkmalsgruppe 9.3 vorausgesetzter privater Schl�ssel kryptographischer Natur sein muss. Der angesprochene Fachmann erkennt aus der Klagepatentschrift, dass ein patentgem��er privater Schl�ssel von einer technischen Lehre aus dem Bereich der Kryptographie Gebrauch machen muss (nachfolgend lit. aa.). Dass es sich bei den von den angegriffenen YY-Ger�ten empfangenen Kennungen „AuthToken“ und „Private Key“ um einen kryptographischen Schl�ssel handelt, kann auf der Grundlage des von der Kl�gerin erfolgten Sachvortrages nicht bejaht werden (nachfolgend lit. bb.).

95 aa. Ausgehend vom Anspruchswortlaut der Merkmalsgruppe 9.3 muss der patentgem�� vorgesehene Logikkreis den Schl�sselaussteller dazu veranlassen, dem fraglichen Ger�t, welches die Domain-Informationen an den Schl�sselaussteller gesendet hat, einen privaten Schl�ssel zur Verwendung bei Zugriff auf gesch�tzten digitalen Inhalt auszustellen.

96 (1) Ausgehend vom Anspruchswortlaut unter Ber�cksichtigung des in st�ndiger h�chstrichterlicher Rechtsprechung best�tigten Grundsatzes, wonach eine Patentschrift ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube) steht aus Sicht der Kammer fest, dass es sich bei einem patentgem��en privaten Schl�ssel um einen kryptographischen Schl�ssel handeln muss.

97 Dabei ist im vorliegenden Fall im besonderen Ma�e zu bedenken, dass die schlichte, begriffliche �bereinstimmung hinsichtlich der in den angegriffenen Ausf�hrungsformen verwendeten Kennungen (insbesondere mit Blick auf den in YY-Ger�ten neben dem „AuthToken“ verwendeten „Private Key“) nicht zu der voreiligen Annahme eines patentgem��en privaten Schl�ssels (in der englischen Sprachfassung: „private key“) verleiten darf. Entscheidend ist vielmehr, wie der angesprochene Fachmann das patentgem�� vorgesehene Merkmal „privater Schl�ssel“ versteht. Die insoweit entscheidende Antwort ergibt sich aus Abs. [0011] der Klagepatentschrift. Demzufolge ist der private Schl�ssel als Gegenst�ck zu einem im Rahmen der Public-Key Kryptographie verwendeten �ffentlichen Schl�ssel definiert. Dort hei�t es ausdr�cklich:

[0011] Prior to describing the DRM system in accordance with the preferred embodiment of the present invention the following definitions are provided to set the necessary background.

  • Public-Key Cryptography - Cryptographic technique that uses a pair of keys, a public and a private key. The private key is used for either decrypting data or generating digital signatures and the public key is used for either encrypting data or verifying digital signatures. (…)

Zu Deutsch: [0011] Bevor das DRM-System in �bereinstimmung mit der bevorzugten Ausf�hrungsform der vorliegenden Erfindung beschrieben wird, werden die nachfolgenden Definitionen dargelegt, um den notwendigen Hintergrund darzustellen.

  • Public-Key Kryptographie - Kryptographische Technik, die ein Schl�sselpaar verwendet, einen �ffentlichen und einen privaten Schl�ssel. Der private Schl�ssel wird verwendet, um entweder Daten zu entschl�sseln oder digitale Signaturen zu generieren und der �ffentliche Schl�ssel wird verwendet, um entweder Daten zu verschl�sseln oder digitale Signaturen zu verifizieren. (…) Die Argumentation der Kl�gerin, dass hier nicht der anspruchsgem�� vorausgesetzte private Schl�ssel, sondern die Public-Key Kryptographie erl�utert werde, kann bereits dem klaren Wortlaut der vorgenannten Beschreibungsstelle nach keinen Erfolg haben. Der - im Rahmen der Beschreibung durch Kursivdruck gesondert hervorgehobene - Terminus „private key“ wird seiner Funktion nach explizit dahingehend beschrieben, dass es sich um ein Mittel zur Entschl�sselung von Daten oder der Erstellung einer digitalen Signatur handelt.

98 Gleichfalls als nicht durchgreifend erachtet die Kammer das Argument der Kl�gerin, wonach sich die Definition in Abs. [0011] nur auf ein besonderes Ausf�hrungsbeispiel beziehe. Auch insoweit steht bereits der Beschreibungswortlaut entgegen. Ausdr�cklich hei�t es dort, dass der notwendige Hintergrund dargestellt wird. Dem angesprochenen Fachmann ist damit klar, dass den hier erl�uterten Begrifflichkeiten allgemeine Bedeutung f�r die patentgem��e technische Lehre zukommt.

99 (2) Die gebotene einheitliche Betrachtung der klagepatentgem��en technischen Lehre zeigt vielmehr, dass die Verwendung des anspruchsgem�� vorausgesetzten privaten Schl�ssels ausgehend von der in Abs. [0011] vorgegebenen allgemeinen Begriffsdefinition ausschlie�lich zur Entschl�sselung von Daten oder der Erstellung digitaler Signaturen gelehrt wird. So sieht etwa Abs. [0029] der Klagepatentschrift vor, dass eine Vorrichtung zur Nutzung digitalen Inhalts auf den privaten Schl�ssel zugreifen muss und diesen zum Entschl�sseln des zur Verschl�sselung des Inhalts verwendeten Schl�ssels verwendet („(…) and uses it [DRM private key 206] to decrypt the content encryption key from rights object 205“). Gleiches folgt aus Abs. [0020] der Klagepatentschrift. Dagegen k�nnen nicht kryptographische Ausgestaltung des privaten Schl�ssels der Beschreibung gerade nicht entnommen werden.

100 Dem kann die Kl�gerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass Abs. [0020] nur ein in Unteranspruch 13 gesondert unter Schutz gestelltes Ausf�hrungsbeispiel betreffe. Abs. [0020] der Klagepatentschrift illustriert vielmehr die kryptographische Absicherung patentgem��er digitaler Rechtemanagementsysteme. Der Fachmann entnimmt Abs. [0020], dass die in einem klagepatentgem��en digitalen Rechtemanagementsystem vorhandenen Rechteobjekte diesem nach Erhalt eines DRM-Zertifikats zur Verf�gung gestellt worden sein mussten, auf dessen Grundlage der Rechteinhaber einer an einem digitalen Rechtemanagement beteiligten Vorrichtung das digital signierte und einen den digitalen Inhalt verschl�sselnden Verschl�sselungsschl�ssel beinhaltende Rechteobjekt �bersendet haben muss. Dabei wei� der Fachmann aus Abs. [0015] des Klagepatents, dass es sich bei den Rechteobjekten um die Lizenzen zur Nutzung digitaler Inhalte handelt. Die Rechteobjekte im Sinne des Klagepatents stellen damit die eigentliche, rechtliche Grundlage f�r digitale Rechtemanagementsysteme dar, aus denen sich Umfang und Reichweite der einem Nutzer zustehenden Befugnisse ergeben. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit dem zu Grunde liegender digitaler Inhalte lehrt das Klagepatent in Abs. [0020] die als besonders vorteilhaft erachtete L�sung, einen privaten Schl�ssel zur Entschl�sselung eines zweiten Verschl�sselungsschl�ssels zu verwenden, um so den gew�nschten digitalen Inhalt zu entschl�sseln. Folglich wird hier aus Sicht des angesprochenen Fachmanns eine zus�tzliche Verschl�sselungsm�glichkeit gelehrt.

101 Die Kammer teilt vor diesem Hintergrund zwar die Auffassung der Kl�gerin insoweit, als Abs. [0020] der Klagepatentschrift die gem�� Unteranspruch 13 gesondert beanspruchte Verwendung eines Verschl�sselungsschl�ssels zur Entschl�sselung digitalen Inhalts zum Gegenstand hat. Allerdings belegt dies mit Blick auf die relevante Auslegung des technischen Merkmals „privater Schl�ssel“ gerade weiter, dass es sich bei einem solchen um einen kryptographischen Schl�ssel handeln muss. Denn gem�� Unteranspruch 13 kann der private Schl�ssel - so dessen ausdr�cklicher Anspruchswortlaut - zur Entschl�sselung eines „zweiten Verschl�sselungsschl�ssel“ verwendet werden. Wird aber - wie ausgef�hrt - der private Schl�ssel explizit im Sinne einer zus�tzlichen Verschl�sselungsm�glichkeit ausdr�cklich „zur Entschl�sselung“ und damit auf kryptographische Art und Weise eingesetzt, steht f�r den angesprochenen Fachmann fest, dass es sich bei einem privaten Schl�ssel im Sinne der patentgem��en Lehre um einen kryptographischen Schl�ssel handeln muss.

102 Mit Blick auf das in dem zu Grunde liegenden Hauptanspruch wortlautgleich beinhaltete Merkmal kann nichts anderes gelten. Vielmehr widerspr�che es der gebotenen einheitlichen Betrachtung der patentgem��en Lehre, wenn man einen privaten Schl�ssel gem�� Unteranspruch 13 im Sinne eines kryptographischen Schl�ssels verstehen, zugleich aber das jeweils mit derselben Bezugsziffer 206 gekennzeichnete, identische Merkmal des privaten Schl�ssel gem�� Hauptanspruch 9 dem allgemeinsprachlichen Begriffsverst�ndnis folgend im Sinne einer beliebig w�hlbaren, geheim zu haltenden alphanumerischen Zeichenfolge auslegen wollte. Dies f�hrt auch nicht zu einer hinter dem Wortlaut des Hauptanspruchs zur�ckbleibenden, diesen lediglich um in einem Unteranspruch enthaltene Merkmale erg�nzenden und deswegen unzul�ssigen Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 29.07.2014, Az. X ZR 5/13, BeckRS 2014, 17436, Rn. 18; OLG D�sseldorf, GRUR-RS 2021, 12120, Rn. 55 - Behandlungsmaschine). Vielmehr kann - wie der BGH bereits ausdr�cklich entschieden hat - die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs grunds�tzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen (BGH, GRUR 2016, 1031, 1033, Rn. 15 - W�rmetauscher). Dies gilt insbesondere, wenn wie vorliegend kein additives Merkmal, sondern ein in s�mtlichen Anspr�chen genanntes und als solches einheitlich bezeichnetes Merkmal auszulegen ist. Dagegen w�rde die Interpretation der Kl�gerin unter Ber�cksichtigung von Unteranspruch 13 im Ergebnis zu einem unzul�ssigen, gespaltenen Merkmalsverst�ndnis f�hren.

103 (3) Dar�ber hinaus erkennt der Fachmann aus Abs. [0033] der Klagepatentschrift, dass ein patentgem��er privater Schl�ssel kryptographischer Natur sein muss.

104 Dem Fachmann wird in Abs. [0033] der Klagepatentschrift offenbart, dass zur Absicherung von digitalen Rechtemanagementsystemen als Alternative zur Verwendung �ffentlicher und privater Schl�ssel in Public Key-Verschl�sselungssystemen auch symmetrische Schl�sseltechniken oder Broadcast KeyVerschl�sselungstechniken verwendet werden k�nnen. Insofern ist der Kl�gerin zuzugeben, dass die patentgem��e Lehre vor dem Hintergrund des Abs. [0033] der Klagepatentschrift nicht auf die Verwendung eines privaten Schl�ssels im Rahmen eines Public Key-Verschl�sselungssystems festgelegt ist. Dem Fachmann ist aber auf Grund seines allgemeinen Fachwissens bekannt, dass es sich sowohl bei symmetrischen Schl�sseltechniken als auch Broadcast Key-Verschl�sselungstechniken um kryptographische Techniken handelt.

105 Hierauf hat die Beklagte in der m�ndlichen Verhandlung hingewiesen. Die Kl�gerin ist dem weder in ihrem m�ndlichen Vortrag noch schrifts�tzlich entgegengetreten. Dar�ber hinaus entspricht der Vortrag der Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung dem fachm�nnischen Begriffsverst�ndnis. Broadcast KeyVerschl�sselungstechniken besch�ftigen sich demzufolge mit der Nutzung kryptographischer Schl�ssel zum Schutz bestimmter Inhalte und/oder um auf bestimmte Dienste durch eine Gruppe an Nutzern im Gegensatz zu rein bilateralen Punktzu-Punkt-Kommunikationsverbindungen (vgl. hierzu die Aussage des von der Kl�gerin im parallelen USamerikanischen Patentverletzungsverfahren benannten Sachverst�ndigen S1. vom 08.03.2021, United States District Court Northern District of California, Az. 3:20-cv-3845, Anlage K-B 07, Seite 25). Bei symmetrischen Schl�sseltechniken wird eine bestimmte Zeichenfolge mit Hilfe eines zwischen Sender und Empf�nger vereinbarten Schl�ssels verschl�sselt, so dass nur der Sender und der Empf�nger den Inhalt der Nachricht zur Kenntnis nehmen k�nnen. Ein insoweit einfaches Beispiel illustriert das dem Fachmann im Priorit�tszeitpunkt bekannte Handbuch zur angewandten Kryptographie (Menezes/van Oorschot/Vanstone, „Handbook of Applied Cryptography“, Juni 1996, Anlage B4). Vereinbaren Sender und Empf�nger etwa einen Schl�ssel „e“, der die in einer Kennung oder Nachricht verwendeten Buchstaben in Gruppen zu jeweils f�nf Zeichen aufteilt und die einzelnen Buchstaben in den jeweils drittn�chsten Buchstaben des Alphabets umwandelt,

wird beispielsweise die Nachricht „THIS CIPHER IS CERTAINLY NOT SECURE“ verschl�sselt in die Zeichenfolge „WKLVF LSKHU LVFHU WDLQO BQRWV HFXUH“, so dass ein Dritter ohne Kenntnis des Schl�ssels zwar die Nachricht als solche sehen, inhaltlich aber ohne den entsprechenden Schl�ssel nicht verstehen kann (Menezes/van Oorschot/Vanstone, a.a.O., Seiten 15/16). Dieses Beispiel veranschaulicht zugleich ein Grundprinzip kryptographischer Technik, der es im Wesenskern darum geht, den Inhalt einer Nachricht oder eines Kennwortes f�r Dritte mittels einer bestimmten Funktion (dem eigentlichen Schl�ssel) unkenntlich zu machen und so sicherzustellen, dass nur autorisierte Personen Zugriff auf bestimmte Daten haben.

106 (4) Dass ein anspruchsgem��er privater Schl�ssel nur ein kryptographischer Schl�ssel sein kann, entspricht �berdies dem Verst�ndnis des relevanten Fachmanns.

107 Das Klagepatent selbst (vgl. etwa Abs. [0011] der Klagepatentschrift) ebenso wie der in Abs. [0005] und Abs. [0006] der Klagepatentschrift zitierte, dem Fachmann im Priorit�tszeitpunkt bekannte Stand der Technik basieren auf dem Grundkonzept der Sicherung digitaler Inhalte durch kryptographische Methoden. �berdies z�hlte die Verwendung kryptographischer Techniken, um digitale Inhalte gegen unerlaubte Nutzungen zu sch�tzen, bereits im Priorit�tszeitpunkt zu den insoweit bekannten und �blichen technischen Methoden (vgl. Rosenblatt/Trippe/Mooney, Digital Rights Management, 2002, Anlage EIP B5, Seite 89, wonach zwar nicht alle digitalen Rechtemanagementsysteme Kryptographie nutzen, es sich hierbei aber um die am n�chsten mit dem digitalen Rechtemanagement assoziierte Kerntechnologie handelt). Ber�cksichtigt man dabei, dass der Fachmann gem�� Abs. [0002] der Klagepatentschrift dem grundlegenden Sinn und Zweck eines digitalen Rechtemanagementsystems nach dazu angehalten ist, die Sicherheit der jeweiligen digitalen Inhalte zu verbessern und das Risiko m�glicher Produktpiraterie zu verringern, ist davon auszugehen, dass der Fachmann den ihm aus der Kryptographie gel�ufigen Fachterminus „privater Schl�ssel“ gerade im Zusammenhang mit der technischen Lehre des Klagepatents im technischen und nicht lediglich im allgemeinsprachlichen Sinne versteht. Ein gegenteiliges Verst�ndnis st�nde nicht zuletzt in Widerspruch zu der patentgem��en Aufgabe, eine zugleich einfache und sichere Ger�teregistrierung in einer bestehenden Domain zu erm�glichen.

108 Dieses vor dem funktionalen Hintergrund der klagepatentgem��en technischen Lehre ermittele, fachm�nnische Begriffsverst�ndnis wird sowohl von dem von der Kl�gerin in dem vor dem US District Court Northern District of California gef�hrten, parallelen USamerikanischen Patentverletzungsverfahren benannten Sachverst�ndigen S1., als auch den von der Beklagten benannten Sachverst�ndigen W1. und F. best�tigt. Auch diesen zufolge setzt das Klagepatent einen kryptographischen Schl�ssel voraus. So beantwortete der parteibenannte Sachverst�ndige S1. die Frage, ob ein privater Schl�ssel im Zusammenhang des dem hiesigen Klagepatent entsprechenden Patents US 7,899,187 B2 (US‘187) ein kryptographischer Schl�ssel ist, mit „Ja“ (Anlage KB 07, Seite 20, Z. 11). Dagegen verneinte der Sachverst�ndige S1. die Frage, ob ein privater Schl�ssel klagepatentgem�� ausschlie�lich zum Entschl�sseln von Daten eingesetzt werden kann, und verwies darauf, dass ein privater Schl�ssel beispielsweise auch im Rahmen einer Signatursystems verwendet werden k�nne. Dies entspricht letztlich dem - wie ausgef�hrten - Verst�ndnis aus Abs. [0011] der Klagepatentschrift, wonach private Schl�ssel neben der Entschl�sselung von Daten auch zur Erstellung digitaler Signaturen verwendet werden k�nnen. Dem von der Beklagten benannten Sachverst�ndige W1. zufolge handelt es sich bei dem Begriff „privater Schl�ssel“ um einen im Bereich der Kryptographie gel�ufigen Fachterminus, das mit Blick auf das dem Klagepatent entsprechende Patent US‘187 ausdr�cklich aufgegriffen werde, indem die Verwendung des privaten Schl�ssels gerade im Zusammenhang mit der Entschl�sselung von Daten oder der Erstellung digitaler Signaturen verwendet werde (Wickers, Anlage EIP B7, Seiten 40/41). Nach Ansicht des Sachverst�ndigen F. muss ein patentgem��er privater Schl�ssel nicht nur allgemein kryptographischer Natur sein, sondern das Gegenst�ck zu einem im Rahmen eines Public-Key Kryptographiesystems verwendeten �ffentlichen Schl�ssels darstellen (F., Anlage EIP B6, Seite 5).

109 Ein Dissens ist daher seitens der im Zusammenhang mit der Auslegung des Klagepatents konsultierten Sachverst�ndigen nur hinsichtlich der konkreten Art der als patentgem�� in Betracht kommenden kryptographischen Techniken auszumachen. Hinsichtlich des fachm�nnischen Verst�ndnisses, dass ein privater Schl�ssel im Sinne des Klagepatents kryptographischer Natur sein muss, besteht indes Einigkeit.

110 bb. Dieses Merkmalsverst�ndnis zu Grunde gelegt machen die angegriffenen Ausf�hrungsformen von dem patentgem�� vorgesehenen Merkmal eines „privaten Schl�ssels“ keinen Gebrauch. Die in einem YY-System verwendeten Kennungen „AuthToken“ und „Private Key“ stellen keine privaten Schl�ssel im Sinne des Klagepatents dar. Die Kl�gerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass von ihr als vermeintliche private Schl�ssel angegriffenen Kennungen kryptographischer Natur sind. Der Vortrag, dass es sich bei den Kennungen „AuthToken“ und „Private Key“ jeweils um eine Reihe von Buchstaben/Ziffern in der L�nge von bis zu 2048 Zeichen handele, die geheim bleiben und nicht mit Dritten geteilt werden soll, l�sst die Verwendung kryptographischer Techniken nicht erkennen. Vielmehr basiert die von den angegriffenen Ausf�hrungsformen praktizierte Authentifizierung einer Vorrichtung bei dem externen Schl�sselanbieter auf einem reinen, letztlich einem herk�mmlichen Passwortsystem vergleichbaren Referenzwerteabgleich.

111 (1) Die Kennungen „AuthToken“ und „Private Key“ k�nnen entgegen der Kl�gerin auch nicht allein aus dem Grund als kryptographische Schl�ssel bezeichnet werden, weil diese der Authentifizierung eines Nutzers und damit einem von kryptographischen Techniken verfolgten Zweck dienen. Zwar ist es richtig, dass die Kryptographie als Technikbereich neben der Sicherstellung von Vertraulichkeit und Datenintegrit�t auch dem Zweck der Authentifizierung dient (vgl. Sherman, Anlage K-B 07; Menezes/van Oorschot/Vanstone, Anlage EIP B4-D11, Seite 4). Allerdings kann nicht per se jede Technik, die auch einem oder mehreren dieser Zielrichtungen dient, allein auf Grund einer gleichgerichteten Zweckrichtung als dieser Technik zugeh�rig betrachtet werden. Entscheidend ist vielmehr die funktionale Art und Weise, wie dieses Ziel technisch umgesetzt wird. Die hierbei eingesetzten technischen Mittel m�ssen daher kryptographischer Natur sein. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.

112 (2) Die Beklagte hat - insoweit unwidersprochen - ausgef�hrt, dass es bei kryptographischen Techniken darum geht, Klartext in Geheimtext umzuwandeln (siehe etwa der im Stand der Technik bekannte und �ffentlich verf�gbare Aufsatz von M�ki vom 25.05.2000 zum Thema „Security Fundamentals in Adhoc Networking, Anlage EIP B4-D12, Seite 3; Wicker, Anlage EIP B7, Seite 27, Rn. 86), was �ber das Handbuch von Menezes/van Oorschot/Vanstone hinaus auch in der Stellungnahme des von der Beklagten im USamerikanischen Parallelverfahren benannten Sachverst�ndigen W1. best�tigt wird. Dieser weist auf Seite 26, Rn. 83, als Beispiel gerade auf das unter Ziff. I.4.d.aa.(3) bereits erl�uterte und dem Fachmann im Priorit�tszeitpunkt aus dem Handbuch von Menezes/van Oorschot/Vanstone gel�ufige Kryptographiesystem hin. In technischer Hinsicht ist dabei die Verwendung einer mathematischen Funktion von zentraler Bedeutung, welche in digitalen Rechtemanagementsystemen in Form entsprechender Algorithmen umgesetzt werden (Menezes/van Oorschot/Vanstone, Anlage EIP B4-D11, Seite 6; Rosenblatt/Trippe/Mooney, Digital Rights Management, Anlage EIP B5, Seite 90). Dies best�tigt der von der Beklagten benannte Sachverst�ndige W1. (Anlage EIP B7, Seite 26, Rn. 85) wie folgt:

„But the principle remained the same - the system would take plain text as an input, apply an algorithm, and output cryptographically secure text. The only way for a recipient of the secure text to discern its true meaning was to utilize a private key.“

Zu Deutsch:

„Das Prinzip aber blieb gleich - das System w�rde Klartext als Input aufnehmen, einen Algorithmus anwenden und kryptographisch sicheren Text ausgeben. Der allein m�gliche Weg f�r einen Empf�nger des sicheren Texts, dessen wahre Bedeutung zu erkennen, liegt in der Verwendung eines privaten Schl�ssels.“

113 Dass die Authentifizierung der angegriffenen Ausf�hrungsformen �ber die Kennungen „AuthToken“ und „Private Key“ auf der Grundlage kryptographischer Techniken erfolgt, hat die Kl�gerin indes nicht dargelegt. Insbesondere ist dem Vortrag der Kl�gerin keinerlei Anhaltspunkt daf�r zu entnehmen, ob und gegebenenfalls mit welcher technischen Methode diese Kennungen f�r Dritte mittels einer bestimmten Funktion unkenntlich gemacht w�rden, um so sicherzustellen, dass nur autorisierte Personen den gew�nschten Zugriff erhalten. Ebenso wenig ist vorgetragen, dass und gegebenenfalls wie in den angegriffenen Ausf�hrungsformen ein kryptographischer Algorithmus Verwendung findet, um in Zusammenhang mit den relevanten Kennungen Klartext in f�r Dritte nicht erkennbaren Geheimtext umzuwandeln.

114 (3) Soweit die Kl�gerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.05.2021 versucht hat, substantiiert vorzutragen, dass die von den angegriffenen Ausf�hrungsformen verwendeten Kennungen „AuthToken“ und „Private key“ von einem Zufallsgenerator erzeugt w�rden und Eingang in einen kryptographischen Algorithmus f�nden, ist der insoweit nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung erfolgte Vortrag gem�� � 296a Satz 1 ZPO zur�ckzuweisen.

115 Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vom 03.02.2021 (dort: Seiten 24 ff.) darauf hingewiesen, dass ein patentgem��er privater Schl�ssel kryptographischer Natur sein muss. Dazugeh�rige Nachweise und Unterlagen hat die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung vorgelegt (insbesondere Anlagen EIP B3 sowie EIP B4-D11) und mit der Duplik sowie weiterer Fachliteratur und zwei dieser anliegenden Sachverst�ndigengutachten vertieft (insbesondere Anlagen EIP B5, EIP B6 und EIP B7). Die Kl�gerin hat sich hingegen bis zur m�ndlichen Verhandlung auf die Argumentation zur�ckgezogen, dass ein patentgem��er Schl�ssel nicht zwingend kryptographischer Natur sein m�sse. Den Vortrag, wonach f�r die Authentifizierung einer Vorrichtung bei einem externen Schl�sseldienst die Kennungen „AuthToken“ und „Private Key“ vorgeblich von einem kryptographischen Algorithmus verarbeitet w�rden, h�tte die Kl�gerin ohne Weiteres bereits im Vorfeld der m�ndlichen Verhandlung ausf�hren k�nnen, umso mehr, als selbst der nicht nachgelassene Vortrag mit keinerlei detaillierten technischen Erl�uterungen einhergeht. Auf Grund des Bestreitens auf Seiten der Beklagten h�tte hierzu bereits vorab der m�ndlichen Verhandlung erkennbarer Anlass bestanden. Selbst im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung beschr�nkte sich die Kl�gerin weiterhin auf ihre Auffassung, wonach es gen�ge, zur Auslegung des Klagepatents zu argumentieren, dass dieses keinen kryptographischen Schl�ssel voraussetze. Einen Antrag auf Schriftsatznachlass hat sie nicht gestellt.

116 Selbst wenn man den nachgeschobene Vortrag zu Gunsten der Kl�gerin der Sache nach ber�cksichtigt, ist dieser zumindest in der Sache nicht geeignet, die Behauptung der Verwendung eines kryptographischen Schl�ssels darzulegen. Weder die Erzeugung der Kennungen durch einen Zufallsgenerator noch der Hinweis auf die Verarbeitung der Kennungen in einem Algorithmus zur Authentifizierung einer Vorrichtung l�sst einen R�ckschluss auf einen kryptographischen Algorithmus zu. Dies gilt umso mehr, als sich die versp�teten Ausf�hrungen der Kl�gerin auf die unsubstantiierte Behauptung beschr�nken, dass die Kennungen in einer nicht n�her bezeichneten Art und Weise in einen nicht n�her bezeichneten Header eingef�gt werden. Inwieweit hierbei kryptographische Techniken angewendet werden und ein Algorithmus die zur Ger�teregistrierung verwendeten Kennungen verschl�sselt, d.h. Klartext in Geheimtext umwandelt, ist nicht ersichtlich.

117 Wie die Auslegung zudem gezeigt hat, m�sste der private Schl�ssel, um als kryptographisch im Sinne des Klagepatents qualifiziert werden zu k�nnen, verwendet werden, um Daten zu entschl�sseln oder digitale Signaturen zu erzeugen (Abs. [0011] der Klagepatentschrift). Auch hierzu enth�lt der nachgeschobene Vortrag der Kl�gerin keinerlei Anhaltspunkte.

118 (4) Dem kann die Kl�gerin nicht unter Verweis auf Seite 46 der Klage entgegenhalten, bereits an dieser Stelle dazu vorgetragen zu haben, dass die von den angegriffenen Ausf�hrungsformen verwendeten Kennungen „AuthToken“ und „Private key“ kryptographische Schl�ssel darstellten. Auf Seite 46 der Klage hat die Kl�gerin auf die von den angegriffenen Ausf�hrungsformen verwendete Funktion „Encrypt content“ hingewiesen. Nachdem der Beklagtenvertreter jedoch in der m�ndlichen Verhandlung erl�utert hatte, dass es hierbei um eine Funktionalit�t gehe, die es in einem Verbund an YY-Ger�ten erm�gliche, digitale Inhalte zu verschl�sseln und die nichts mit der Verwendung patentgem��er privater Schl�ssel zu tun habe, hat der Kl�gervertreter ausdr�cklich den in der Klage erfolgten Vortrag als missverst�ndlich einger�umt und sich hiervon distanziert.

119 Ungeachtet dieses widerspr�chlichen Vortrages hat die Kl�gerin die substantiierten Ausf�hrungen der Beklagten zu der auf Seite 46 der Klage angef�hrten „Encrypt content“-Funktion jedenfalls nicht bestritten. Den Beklagtenvortrag zu Grunde gelegt ist die „Encrypt content“-Funktion somit dahingehend zu verstehen, dass diese gerade nicht den patentgem��en privaten Schl�ssel betrifft, sondern eine ger�tespezifische Verschl�sselung mit Blick auf einen bestimmten Mediastream erm�glicht.

120 (5) Wenn die Kl�gerin schlie�lich in ihrem Schriftsatz vom 02.06.2021 aus dem von der Beklagten gem�� Anlage EIP B6 vorgelegten Gutachten des Sachverst�ndigen F. herleiten m�chte, dass dieser in seinem Gutachten die - vermeintlich patentgem��e - Funktionsweise entsprechender Token zur Authentifizierung (Abgleich mit Referenzwert) erl�utert habe, �bersieht die Kl�gerin, dass der Sachverst�ndige einen dahingehenden, Tokenbasierten Vergleich eines Wertefeldes mit einem Referenzwertefeld ausdr�cklich als Beispiel einer nichtkryptographischen Form der Authentifizierung auff�hrt (siehe Anlage EIP B6, Seiten 3/4, Br�ckenabsatz).

121 cc. Auf die Frage, ob die von den angegriffenen Ausf�hrungsformen zur Authentifizierung bei Musikdiensteanbietern verwendeten, nichtkryptographischen Kennungen „AuthToken“ und „Private Key“ unter dem Gesichtspunkt der �quivalenten Benutzung eine Patentverletzung darstellen k�nnen, ist nicht n�her einzugehen. Hierzu hat die Kl�gerin weder vorgetragen noch einen entsprechenden Antrag gestellt.

122 II. Die Nebenentscheidungen �ber die Kosten sowie die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgen aus �� 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.

Leitsatz

Der Aufnahme von Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in den Patentanspruch kommt im Regelfall keine schutzbereichsbeschr�nkende Wirkung zu; das gilt auch, wenn in einem Vorrichtungsanspruch zugleich verfahrensbezogene Merkmale in Bezug genommen sind. Auf diesen Fall sind die zu Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben entwickelten Rechtsprechungsgrunds�tze entsprechend anzuwenden. Daher ist eine in r�umlich-k�rperlicher Hinsicht anspruchsgem�� gestaltete Vorrichtung grunds�tzlich unabh�ngig davon gesch�tzt, in welchem Funktions- und Wirkungszusammenhang diese verwendet wird. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Beinhaltet ein Vorrichtungsanspruch einen bestimmten Funktions- und Wirkungszusammenhang voraussetzende Verfahrensschritte, muss die entsprechende Vorrichtung gerade in dem definierten Funktions- und Wirkungszusammenhang geeignet sein, die patentgem�� vorausgesetzten Verfahrensschritte in entsprechend funktionsgem��er Weise durchzuf�hren. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)

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Keine schutzbereichsbeschr�nkende Wirkung von Zweckangaben bei verfahrensbezogenen Merkmalen in Vorrichtungsanspruch

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